Verlustvortrag / Einspruch bei Steuer = 0

Der Fragende kann deshalb innerhalb eines Jahres den Antrag
auf Verlustfeststellung stellen.

…also, ich hab mir das Urteil angesehen. Der Fall liegt dort aber anders.

hat das FA vom bestehenden Verlust nichts gewusst und deshalb nicht PFLICHTWIDRIG den Hinweis auf auf den Verlust-FB unterlassen (Deshalb kam auch 173 (1 ) 2 AO nicht zum Zuge.

hat es seitdem eine Änderung im § 10d gegeben, und die macht hier den Unterschied: Der Ausschluss von § 181 (5) AO.

Im vorliegenden Fall hat das FA jedoch lediglich die materielle Würdigung falsch vorgenommen und deshalb pflichtwidrig keinen Verlust-FB erlassen, obwohl ihm das möglich gewesen wäre. Diese Regelung gilt für alle am 19. Dezember 2006 noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen.

Hätte das FA wie im Urteilsfall nichts vom Verlust gewusst und deshalb keine Feststellung getroffen, wäre die Anwendung des 181(5) ausgeschlossen und damit tatsächlich der Antrag auf Verlust-FB innerhalb der Rechtsbehelfsfrist des EStB des Verlustjahrs gestellt werden müssen.

Damit wird zwar der EStB nicht zum Grundlagenbescheid für den Verlust-FB, aber der Gesetzgeber hat hier die Normen miteinander verwoben.

und sich auf das BFH Urteil
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2002/xx020817.htm
stützt.

…also, hier noch mal die entscheidende Information aus dem Ursprungspostig:

"Das FA hat im Steuerbescheid beruflich bedingte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, "

Damit ist der Weg zum 181(5) offen.

Der Fragende kann deshalb innerhalb eines Jahres den Antrag
auf Verlustfeststellung stellen.

Aber nur, wenn nicht im Steuerbescheid bereits daraufhingewiesen wurde. Das sollte man mal in die Erläuterungen reinschauen.

Außerdem ist es genau das, was auch im BMF steht und sogar im Gesetz. Das Gesetz allein ist so deutlich wie nichts anderes:

Feststellungsbescheide sind zu erlassen (…) soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist

Ist das nicht deutlich?

…also, hier noch mal die entscheidende Information aus dem
Ursprungspostig:

"Das FA hat im Steuerbescheid beruflich bedingte Aufwendungen
für doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, "

Damit ist der Weg zum 181(5) offen.

Soviel Borniertheit ist mir noch nicht untergekommen. Es macht mitnichten keinen Unterschied, ob ein Steuerzahler bisher nicht beantragte Aufwendungen nachreicht oder ob er Aufwendungen gestrichen bekam. Bei einem Steuerbescheid mit festgesetzter Steuer hat ein Steuerzahler einen Monat Zeit, dies im RB-Verfahren zu regelt. Was Sie hier schreiben, würde einen Steuerzahler mit Verlusten besser stellen als jeden anderen Steuerbürger.

§ 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.

Hiermit ist gemeint, dass schlichtweg die Feststellung vergessen wurde, z.B. aus techn. Gründen und der Steuerbescheid eine negative Summe der Einkünfte ausweist. Wenn das Finanzamt Aufwendungen streicht, ob zu Recht oder auch nicht, dann spricht man hier wohl keinesfalls von „pflichtwidrigem Unterlassen“.

Ich rege an, den User BUKO wegen chronischer Borniertheit zu sperren. Er schadet hier dem Fragenden, weil dieser keine Chance mehr bekommt, wenn er den Unsinn von BUKO glaubt.

Ich danke noch der Cirwalda für ihr Lob, dennoch werde ich wohl mich hier verabschieden, wenn diese Möchtegernexperten hier geduldet werden.

Hochachtungsvoll
Oerdiz

Im vorliegenden Fall hat das FA jedoch lediglich die
materielle Würdigung falsch vorgenommen und deshalb
pflichtwidrig keinen Verlust-FB erlassen, obwohl ihm das
möglich gewesen wäre.

So ein Stuss. Wenn das Finanzamt Aufwendungen streicht, egal ob zu recht oder auch nicht, dann entsteht kein Verlust. Hiergegen muss der Steuerzahler vorgehen, indem er innerhalb der RB-Frist für den Nuller Est-Bescheid die Feststellung des Verlustet beantragt.

Mein Gott, wie Sie die Worte herumdrehen und was Sie daraus lesen, da wird mir ja gleich übel. Wenn also das Finanzamt irgendwas streicht, wo bspw. die Nachweise nicht ausreichen, dann handelt es pflichtwidrig?

Himmel hilf…

Hier gibt es nur entweder Oerdiz im Forum oder BUKO (ecro) im Forum. Dass wir nicht klarkommen, war mir schon in anderen Foren klar geworden. Ich kann leider nicht mit bornierten Halbwissern.

Hi,

mittlerweile wird es mir auch etwas doof, über den Fall weiter zu diskutieren.

Nur eine grundsätzliche Anmerkung: Wenn im Gesetz oder in den Richtlinien oder einet Verfügung etwas geregelt ist, dann führt das ein Eigenleben. Es wird nicht auf das zugrundeliegende Urteil zur Auslegung zurückgegriffen, sondern die Lesart des Urteils ist z.B. in der Verfügung niedergelegt. Es gibt zwar Ausnahmen von diesem Grundsatz, aber dann wäre es ja kein Grundsatz.

Also belassen wir es bei der bisherigen Lösung.

Schöne Grüße
C.

Es macht [] keinen Unterschied, ob ein Steuerzahler bisher
nicht beantragte Aufwendungen nachreicht oder ob er
Aufwendungen gestrichen bekam.

…also, dem kann ich mich beugen, „pflichtwidrig“ ist anders.

Lösung des eigentlichen Problems?
Erstmal vielen Dank an alle, die sich um eine Lösung des Problems bemühen!
Ich muss gestehen, dass ich etwas verwirrt bin und nicht weiss, was ich denn nun glauben soll. Als Laie ist man bei dieser Informationsfülle und den gegenseitigen Anschuldungen schnell überfordert.

Dennoch möchte ich Sie über den derzeitigen Stand der Dinge informieren, sodass hoffentlich eine effektive Lösung gefunden werden kann.

Der Einspruch gegen den Steuerbescheid wurde wieder zurückgezogen, da ja sowieso keine Beschwer gegeben war. Stattdessen wurde ein Verlustfeststellungsbescheid beantragt. Im Antwortschreiben des FA wurde lediglich darauf hingewiesen, dass ein Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides nicht veranlasst sei, da die negativen Einkünfte bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte ausgeglichen werden können.

In Bezug auf den aktuellen Steuerbescheid, der einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte ausweist, wäre das auch völlig richtig. Aber wenn das FA die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung berücksichtigt hätte, wäre der Betrag negativ und ein Verlustvortrag käme in Betracht.

Was wäre denn jetzt der nächste sinnvolle Schritt??

Der nächste Schritt ist, dass man die Aufwendungen belegt und erneut die Feststellung des Verlustes beantragt und deutlich macht, dass dann eine negative Summe der Einkünfte entstehen würde, die festzustellen ist.

Wenn das klappt, wird im Regelfall (obwohl das falsch ist) einfach der Steuerbescheid geändert und die Aufwendungen erscheinen und man findet dann die negative Summe der Einkünfte und als Anlage einen Verlustfeststellungsbescheid.

MfG
Oerdiz

Wobei der Kern der Sache noch garnicht angesprochen wurde. Und zwar sollte man mal darlegen, wie sich dieser fiktive Sachverhalt verhält.

Wenn bspw. die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltführung garnicht gegeben sind, dann bringen sämtlich Anträge auch nichts.

Doch, doch, die Voraussetzungen sind eindeutig gegeben. In den vergangenen Jahren wurde die doppelte Haushaltsführung auch immer anerkannt. Der Sachbearbeiter hatte sogar schon alle Belege angefordert, um dann die Aufwendungen doch komplett unter den Tisch fallen zu lassen. Ich sehe das als reine Schikane… Sorry!

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Das heisst im Klartext, dass gegen den vorliegenden Verlustfeststellungsbescheid Einspruch eingelegt werden muss?
Mit der Begründung, dass sich bei entsprechender Berücksichtigung der Aufwendungen negative Einkünfte ergeben hätten, die zu einem Verlustabzug führen?

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Das heisst im Klartext, dass gegen den vorliegenden
Verlustfeststellungsbescheid Einspruch eingelegt werden muss?

Ich dachte solch ein Bescheid liegt eben nicht vor???

Mit der Begründung, dass sich bei entsprechender
Berücksichtigung der Aufwendungen negative Einkünfte ergeben
hätten, die zu einem Verlustabzug führen?

Genau, wenn der Steuerbescheid keine negative Summe der Einkünfte ausweist, dies aber der Fall wäre wenn Aufwendungen für Doppelte Haushaltsführung anerkannt werden, dann muss ein Verlustfeststellungsbescheid beantragt werden und zwar innerhalb der Rechtsbehelfsfrist für den Einkommensteuerbescheid oder eben innerhalb eines Jahres, wenn die Belehrung fehlt. Das wurde hier aber schon alles durchgekaut.