Der Fragende kann deshalb innerhalb eines Jahres den Antrag
auf Verlustfeststellung stellen.
…also, ich hab mir das Urteil angesehen. Der Fall liegt dort aber anders.
hat das FA vom bestehenden Verlust nichts gewusst und deshalb nicht PFLICHTWIDRIG den Hinweis auf auf den Verlust-FB unterlassen (Deshalb kam auch 173 (1 ) 2 AO nicht zum Zuge.
hat es seitdem eine Änderung im § 10d gegeben, und die macht hier den Unterschied: Der Ausschluss von § 181 (5) AO.
Im vorliegenden Fall hat das FA jedoch lediglich die materielle Würdigung falsch vorgenommen und deshalb pflichtwidrig keinen Verlust-FB erlassen, obwohl ihm das möglich gewesen wäre. Diese Regelung gilt für alle am 19. Dezember 2006 noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen.
Hätte das FA wie im Urteilsfall nichts vom Verlust gewusst und deshalb keine Feststellung getroffen, wäre die Anwendung des 181(5) ausgeschlossen und damit tatsächlich der Antrag auf Verlust-FB innerhalb der Rechtsbehelfsfrist des EStB des Verlustjahrs gestellt werden müssen.
Damit wird zwar der EStB nicht zum Grundlagenbescheid für den Verlust-FB, aber der Gesetzgeber hat hier die Normen miteinander verwoben.