Verlustvortrag / Einspruch bei Steuer = 0

Wie kann man gegen einen Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen, wenn die Steuerfestsetzung 0 Euro ist? Laut FA liegt in diesem Fall ja keine Beschwer vor.
Das FA hat im Steuerbescheid beruflich bedingte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, die bei Berücksichtigung zu negativen Einkünften und somit zu einem nicht unerheblichen Verlustvortrag geführt hätten.
Was kann man tun, damit die Kosten anerkannt werden und es zu einem Verlustvortrag kommt? Einspruch funktioniert in diesem Fall ja nicht…

Vielen Dank für eure Hilfe!

Der Einspruch kann erst gegen den nächsten Einkomensteuerbescheid eingelegt werden, in dem sich der Verlustvortrag ausgewirkt hätte.

Der Einspruch kann erst gegen den nächsten
Einkomensteuerbescheid eingelegt werden, in dem sich der
Verlustvortrag ausgewirkt hätte.

Nonstop Nonsens mit Didi Hallervordern, kennen Sie das?

Bitte, geehrter Petz, schauen Sie in BMF-Schreiben vom 30.11.2007, BStBl I 2007, S. 825 und korrigieren Sie doch bitte Ihre Antwort hier.

Dem Fragenden sein gesagt, die Antwort von Petz ist absolut falsch.

…also, na dann wollen wir mal die richtige Antwort geben statt zu schimpfen und am Ende nichts zu machen. Dazu brauchen wir auch nur das Gesetz und keinen Finanzminister, der nicht mal mehr Minister ist.

Richtig ist, dass der Einkommensteuerbescheid mangels Beschwer nicht nicht angegriffen werden kann, 350 AO.

Allerdings ist der Verlust nach § 10d (4) EStG gesondert festzustellen. Was der Steuerpflichtige hier tun muss, ist einen solchen Verlustfeststellungsbescheid zu begehren. Formlos.

Die Lösung des Petz ist so falsch nicht. Zwar wäre der Einspruch gegen den nächstjährigen Einkommensteuerbescheid nicht zulässig. Da jedoch klar erkannt werden kann, was der Steuerpflichtige eigentlich will, nämlich die Verluste angerechnet haben, so wäre in diesem Fall der Einspruch umzudeuten in einen Einspruch gegen die unterlassene Verlustfeststellung, § 357 (1) Satz 4 AO.

Auch Ihre Antwort ist falsch.

Vielleicht lesen Sie mal die Fragestellung und das BMF-Schreiben, welches ich schon genannt habe.

Richtigstellen konnten Sie leider auch nichts.

Vielleicht kommt das aber noch. Ich bin da voller Hoffnung.

Oerdiz

Auch Ihre Antwort ist falsch.

Vielleicht lesen Sie mal die Fragestellung und das
BMF-Schreiben, welches ich schon genannt habe.

Richtigstellen konnten Sie leider auch nichts.

…also, „richtiggestellt“ haben auch Sie hier nichts, wenn ich das mal so sagen darf.

Meine Antwort ist korrekt und sie ist begründet. Das (wohl mit Absicht nicht verlinkte) BMF-Schreiben hat im Wesentlichen den Gesetzestext abgeschrieben.

Die Fragestellung lautet konkret: „Was kann man tun, damit die Kosten anerkannt werden und es zu einem Verlustvortrag kommt?“

Der zweite Weg (Umdeutung) ist sogar dogmatisch richtig, weil er die Intention des Fragestellers, nämlich den Ansatz eines Verlustvortrages, im Sinne einer rechtsstaatlichen Ordnung berücksichtigt. Er wäre m.E. nur dann falsch, wenn ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe ihn beschreitet, da ein solcher schon wissen sollte, was er in „seinem“ Rechtsgebiet tut.

Ihre Behauptung, meine Antwort sei falsch, steht hingegen ziemlich einsam im Saale.

Ihre Behauptung, meine Antwort sei falsch, steht hingegen
ziemlich einsam im Saale.

Fakt ist, dass der Fragende hier innerhalb der Rechtsbehelfsfrist (für den Einkommensteuerbescheid) die Festsetzung des Verlustet beantragen muss.

Ansonsten geht er leer aus.

Aus Ihrem Beiträgen konnte ich diesen Hinweis leider nicht erlesen.

BMF-Schreiben finden Sie übrigens auf den Seiten des BMF, soweit die Erlasse noch nicht uralt sind.

MfG
Oerdiz

Fakt ist, dass der Fragende hier innerhalb der
Rechtsbehelfsfrist (für den Einkommensteuerbescheid) die
Festsetzung des Verlustet beantragen muss.

Ansonsten geht er leer aus.

…also, dann haben die Ihnen anscheinend ein anderes BMF-Schreiben hingelegt. In meinem Exemplar steht:

„Nach § 10d Abs. 4 Satz 6 1. Halbsatz EStG endet die Verlustfeststellungsfrist nicht, solange die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum, auf dessen Ende der verbleibende Verlustvortrag festzustellen ist, noch nicht abgelaufen ist.“

Das deckt sich im Übrigen auch mit § 10d (4) Satz 6:

„Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist“

Ich sag ja, der Herr Minister hat aus dem Gesetzbuch abgeschrieben. Das Beispiel im BMF-Schreiben rundet die Sache noch ab:

"Beispiel:

Der Stpfl. gibt für den Veranlagungszeitraum 01 eine Einkommensteuererklärung im Jahr 02 ab, die eine negative Summe der Einkünfte (Verlust) ausweist. Das Finanzamt erlässt einen Einkommensteuerbescheid, der eine Einkommensteuer von 0 Euro festsetzt. Der Verlust kann nur teilweise in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden. Eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf das Ende des Veranlagungszeitraums 01 unterbleibt zunächst.

Der Verlustfeststellungsbescheid kann auch nach dem 31. Dezember 2006 (= Ablauf der allgemeinen Festsetzungs-/Feststellungsfrist) erlassen werden."

Um den Zusammenhang zwischen Verlustfeststellung und Einkommensteuerbescheid noch mal deutlich zu machen: Die Verlustfeststellung ist ein eigenständiges Verfahren und hat mit der Einkommensteuerfestsetzung nichts, aber auch wirklich gar nichts zu tun. Zumindest im verwaltungsrechtlichen Sinne.

Das BMF-Schreiben kann man hier lesen:
[http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_58004/DE/BM…](http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_58004/DE/BMF Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu Steuerarten/einkommensteuer/162,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

Ihre Beiträge werden weder besser noch richtiger.

Ihr Problem liegt im Erfassen des Sachverhalt und zwar hier:

Der Stpfl. gibt für den Veranlagungszeitraum 01 eine Einkommensteuererklärung im Jahr 02 ab, die eine negative Summe der Einkünfte (Verlust) ausweist.

So, und nun gehen Sie mal in sich, lesen diesen Satz und dann lesen Sie den Beitrag des Fragenden und dann sagen Sie mir mal, ob der eine negative Summe der Einkünfte aufzuweisen hat.

Und dann hoffe ich doch inständig, dass Sie es dann endlich verstanden haben. Zu schade, dass sich der Petz hier nicht mehr äußern möchte.

MfG
Oerdiz

dann
lesen Sie den Beitrag des Fragenden und dann sagen Sie mir
mal, ob der eine negative Summe der Einkünfte aufzuweisen hat.

…also, der EStB mag ja keine negative SdE aufweisen. Und?

Und jetzt nochmal: Der EStB ist kein Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid. Es gibt keine Grundlage, den EStB anzugreifen. Wohl aber eine für den Erlass eines FB. Da beide miteinander nichts zu tun haben, ist es irrelevant, wann der EStB rechtskräftig wird. Denn der ist ja in Ordnung.

Ich verstehe nicht, was daran so schwer ist.

Außerdem sehe ich, dass wir hier stereotyp unsere Ansichten wiederholen. Ich sage andauernd, wie es ist, und Sie sagen andauernd, dass der andere mal zu einer wie immer gearteten Erkenntnis gelangen solle.

Da wir so nicht weiterkommen, schlage ich vor, wir beenden dieses Thema und verbuchen das unter „unterschiedliche Rechtsauffassung“.

Über die Umdeutung streiten wir ja wohl hoffentlich nicht, oder?

Ich darf um Verzeihung bitten. Das BMF-Schreiben enthält leider nicht die wichtigen Zusätze der OFD Frankfurt am Main.

Ich habe es hier nochmals mit weiteren Zusätzen verlinkt

http://oerdiz.kilu.de/Feststellungsfrist.pdf

Zudem verweise ich auf Hinweis 10d EStH 2006

http://www.steuerlinks.de/richtlinie/esth-2006/hin10…

Dort unter „Feststellungsbescheid“.

Wer jetzt noch Verständnisprobleme hat, dem ist nicht mehr zu helfen.

Die Lösung des Problems hätten Sie aber auch im § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG gefunden.

Sollten Nachfragen bestehen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Dem Fragenden sei wiederholt gesagt, er muss innerhalb der Rechtsbehelfsfrist für den Einkommensteuerbescheid die Feststellung des Verlustes beantragen. Das ist dann quasi wie ein Einspruch, wenn auch das nicht der richtige Begriff ist. Je nach dem, welche Belehrung der Einkommensteuerbescheid enthält, kann sich die Frist auf 1 Jahr verlängern. Ich glaube aber nicht, dass ein Laie aus dem Bescheid entnehmen kann, ob auf die Möglichkeit der Verlustfeststellung hingewiesen wurde oder nicht.

Wenn Sie, geehrter Buko, noch Probleme haben oder es immer nicht erkennen, dann ersparen Sie mir doch bitte weitere Antworten, es nervt mich nämlich so langsam.

MfG
Oerdiz

Dem Fragenden sei wiederholt gesagt, er muss innerhalb der
Rechtsbehelfsfrist für den Einkommensteuerbescheid die
Feststellung des Verlustes beantragen.

…also, das ist nicht richtig. Oerdiz hat die richtigen Belegstellen geliefert, jedoch die falschen Schlüsse gezogen.

Ich komme auch langsam dahinter, warum. Er verwechselt einfach die Jahre, um die es geht.

Richtig ist, dass im 2. Jahr der Verlustvortrag innerhalb der Einspruchsfrist, die durch den EStB bewirkt wird, begehrt werden muss. Ist ja auch logisch. Deswegen war ja auch Petz’ Einlassung (mit Umdeutung) richtig.

Aber darum ging es in der ganzen Diskussion nicht.

Falsch ist, dass die Verlustfeststellung nur innerhalb der Einspruchsfrist des EStB 01 begehrt werden kann.

Oerdiz, es tut mir leid, aber wenn Ihnen das nicht einleuchtet, lasse ich sie in Ihrem Sumpf allein.

Vielleicht möchte sich ja mal jemand anders zum Thema äußern?

Es tut mir leid, aber wenn Sie es auch nach meiner mehrfachen Bitte bis heute nicht geschafft haben, den Sachverhalt zu lesen, dann muss der Fragende eben unter der falschen Antwort von Ihnen und Petz leiden. Ich habe hier keine Lust mehr meine richtigen Beiträge ständig rechtfertigen zu müssen und dann sowas zu hören:

Falsch ist, dass die Verlustfeststellung nur innerhalb der
Einspruchsfrist des EStB 01 begehrt werden kann.

Oerdiz, es tut mir leid, aber wenn Ihnen das nicht
einleuchtet, lasse ich sie in Ihrem Sumpf allein.

Mir leuchtet alles ein aber Ihnen leider nicht.

Ihr großes und nicht lösbares Problem ist, dass Sie nicht verstehen, das es ein Unterschied ist, ob im Steuerbescheid bereits eine negative Summe der Einkünfte vorhanden ist und nur die Verlustfeststellung (warum auch immer) unterblieben ist oder ob mangels Anerkennung von Aufwendungen garkeine negative Summe der Einkünfte im Steuerbescheid vorhanden ist. Und das und genau das ist hier das Thema. Und wenn Aufwendungen, die zu einem Verlust geführt hätten, nicht anerkannt worden sind, dann kann man auch im Jahr 02 nicht einen Verlust aus dem Jahr 01 beantragen.

Genau das steht im § 10d auch drin.

Sie haben entweder a) keine Ahnung oder b) den Sachverhalt bis heute immer noch nicht verstanden.

Soll ich das jetzt wiederholen?

Die Steuer ist 0. Einspruch mangels Beschwer nicht möglich, Aufwendungen, die zu einem Verlust geführt hätten (neg. SdE) wurden nicht berücksichtigt.

Jetzt sagt das Gesetz:

Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist.

Dazu sagt die OFD iVm BMF:

**Liegt für das Jahr der Verlustentstehung bereits ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, so ist Folgendes zu beachten:
Voraussetzung für den erstmaligen Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides ist, dass der zugrunde liegende - bisher keinen Verlust ausweisende - Einkommensteuerbescheid mit Betragsfestsetzung verfahrensrechtlich noch geändert werden kann, § 10 d Abs. 4 Satz 4 EStG. Dies gilt sowohl für eine Änderungsmöglichkeit im Rechtsbehelfsverfahren als auch nach den Änderungsvorschriften der AO.

Auch bei Nullbescheiden und anderen Bescheiden, die mangels Beschwer nicht anfechtbar sind, muss dem Grunde nach eine Änderungsmöglichkeit gegeben sein. Die Regelung in § 10 d Abs. 4 Satz 5 EStG, nach der ein Verlustfeststellungsbescheid auch dann zu erlassen ist, wenn der Einkommensteuerbescheid mangels steuerlicher Auswirkung nicht geändert wird, ist nur anwendbar, wenn die Änderung des Einkommensteuerbescheides allein deshalb unterbleibt, weil der Bescheid mangels Beschwer nicht anfechtbar ist, dem Rechtsgrund nach aber eine Änderung nach den Vorschriften der AO gegeben wäre (BFH-Urteil vom 09.12.1998, BStBl 2000 II Seite 3).

Zum Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides in diesen Fällen muss der Steuerpflichtige daher innerhalb der Rechtsbehelfsfrist für den Einkommensteuerbescheid den Erlass eines Feststellungsbescheides beantragen.

Enthält der Einkommensteuerbescheid keine entsprechende Belehrung, so kann dieser Antrag binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides gestellt werden (BFH-Urteil vom 09.05.2001, BStBl 2002 II Seite 817). Da in der Praxis die genannte Belehrung in den Steuerbescheiden nicht enthalten ist und eine Aufnahme auch in Zukunft aus Praktikabilitätsgründen derzeit nicht vorgesehen ist, ist in solchen Fällen immer von der Jahresfrist auszugehen. Macht der Steuerpflichtige nach Ablauf der Jahresfrist nachträglich weitere Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend, ist der Erlass eines erstmaligen Verlustfeststellungsbescheids davon abhängig, ob der Nullbescheid dem Grunde nach noch geändert werden könnte (BFH-Urteil vom 09.12.1998, a.a.O.). Demnach ist fiktiv zu prüfen, ob eine Änderungsmöglichkeit bestünde, wenn mit dem Bescheid eine Steuer von mehr als 0,- € festgesetzt worden wäre.**

Jetzt frage ich Sie, was ist hier so schwer zu verstehen, dass Sie der Ansicht sind, was ich schreibe wäre nicht richtig.

Es ist zu schade, dass sich keine weiteren Fachleute hier mit beteiligen.

Ich habe in diesem Forum bereits die Lust verloren, weiterhin zu antworten, es geht mir hier ein User ziemlich auf den Keks und ich habe keine Lust ständig Ihren Unsinn richtigzustellen.

Ggf. wäre es sinnvoll, dass man Sie aus dem Forum entfernt, ansonsten gehe ich. In anderen Foren findet man zumindest User, die in der Lage sind, verlinkte Verfügungen zu lesen anstatt einfach die eigene falsche Ansicht gebetsmühlenartig zu wiederholen.

Auf Wiedersehen
Ihr Oerdiz

Jetzt kommt mal bitte alle wieder runter.

Ich kann zu dem Sachverhalt nicht soviel sagen weil Verfahrensrecht wirklich nicht meine Stärke ist, aber ich muss Oerdiz zustimmen und damit sollte jetzt auch Ende der Diskussion sein.

Wir machen hier keinen Wettbewerb im Angiften, also alle Beteiligten tief durchatmen und gut sein lassen.

aber ich muss
Oerdiz zustimmen

…also, an der Tatsache, dass die Ermittlung des Verlustes für den Verlustfeststellungbescheid ein eigenständiges Verfahren ist und mit der Ermittlung der Höhe der Einkommensteuer nichts zu tun hat, insbesondere weil der EStB kein Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid ist, kommt auch Oerdiz nicht vorbei.

Bei aller Rabulistik und gefühlter Zustimmung.

Verlustfeststellung ab 2007
Hi,

Es gibt noch ein Leben außerhalb von w-w-w, deshalb kann ich mich erst jetzt um die Frage kümmern.

Anerkennen muss ich, dass beide Streitenden um eine fachliche Lösung
gerungen haben, nur etwas freundlicher könnten beide schon sein.

Seis drum. Schwamm drüber.

Das BMF Schreiben zu verlinken, ist zumindest für den Fragenden schon notwendig: BMF Schreiben vom 30.11.2008

[http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__…](http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/node.html?pageno=4)

http://www.saxxstar.de/steuerrecht/news_7495.html

Jetzt zum Sachverhalt:
Es liegt ein Steuerbescheid mit 0 Steuer vor. Der begehrte Verlust wurde nicht berücksichtigt.

Dem BMF Schreiben vom 30.11.2007 liegen 2 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zugrunde, und zwar die Urteile vom 1.3.2006, XI R 33/04 (BStBl 2007 II S. 919) und vom 2.8.2006, XI R 65/05 (BStBl 2007 II S. 921).

http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2007/xx070919.html

http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_index/ini0709.htm

Bereits das erste Urteil sagt, dass unabhängig vom Einkommensteuerbescheid eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs bis zum Ende der Festsetzungsfrist erfolgen kann.

Daraus ergibt sich für den Fragenden: Ein Brief an das Finanzamt mit der Bitte um Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids ist die richtige Maßnahme.

Aber: Da die Finanzverwaltung das BFH Urteil vom 09.05.2001 - XI R 25/99 (BStBl 2002 II 517) weiterhin aunwendet

http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2002/xx020817.htm

muss der Antrag auf Verlustfeststellung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist des Null-Einkommensteuerbescheids erfolgen.

Die Steuer ist 0. Einspruch mangels Beschwer nicht möglich,
Aufwendungen, die zu einem Verlust geführt hätten (neg. SdE)
wurden nicht berücksichtigt.

ja, keine Beschwer, kein Einspruch gegen Einkommensteuerbescheid zulässig

Erhellend ist auch das Schreiben des Bayrischen Finanzministeriums, das ich hier komplett zitiere, da es im Internet nicht zu finden ist, aber ein offizielles Schreiben (ohne Copyright) ist.

Zitat:
Private Veräußerungsgeschäfte, Verlustfeststellung
LfSt Bayern, 6.3.2008, S 2256 - 38 St 32/St 33
Bezug: BMF-Schreiben vom 30.11.2007 (BStBl 2007 I S. 825) zur Feststellungsfrist bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG

Nachdem der BFH mit Urteil vom 22.9.2005, IX R 21/04 (BStBl 2007 II S. 158) entschieden hatte, dass ein gesondertes Feststellungsverfahren nach der Vorschrift des § 23 EStG a.F. über die Verrechenbarkeit von Verlusten nicht vorgesehen sei, sondern hierüber vielmehr im Jahr der Verrechnung zu entscheiden ist, wurde § 23 Abs. 3 EStG durch das JStG 2007 vom 19.12.2007 um einen Halbsatz ergänzt:

„§ 10d Abs. 4 EStG gilt entsprechend”. Die Neuregelung ist nach § 52 Abs. 39 Satz 7 EStG i.d.F. des JStG 2007 „… auch in den Fällen anzuwenden, in denen am 1.1.2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist”.

Aus dem Verweis auf § 10d Abs. 4 EStG in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG n.F. ergibt sich, dass die Grundsätze für die Berechnung der Feststellungsfrist lt. BMF-Schreiben vom 30.11.2007 (a.a.O.) entsprechend anzuwenden sind, mit der Maßgabe, dass anstelle des In-Kraft-Tretens des JStG als Abgrenzungsstichtag für die Antragstellung der 1.1.2007 entscheidend ist (insoweit unterscheiden sich die Anwendungsregelungen der jeweiligen Neufassung durch das JStG 2007 zu § 10d Abs. 4 EStG und zu § 23 Abs. 3 EStG).

Demnach ist die nachträgliche Feststellung von Veräußerungsverlusten wegen Ablaufs der Feststellungsfrist nach Verwaltungsauffassung in allen Fällen abzulehnen, in denen

* die Feststellungsfrist unter Berücksichtigung der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO aber ohne Berücksichtigung des § 181 Abs. 5 AO vor dem 1.1.2007 abgelaufen war,
* die Erklärung zur Verlustfeststellung (regelmäßig im Rahmen der Einkommensteuererklärung oder als Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags - amtlicher ESt-Vordruck unter Beifügung der Anlage SO) nach Ablauf der Feststellungsfrist eingegangen ist.

Nach § 10d Abs. 4 Satz 6 1. Halbsatz EStG endet die Verlustfeststellungsfrist jedoch nicht, solange die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum, auf dessen Ende der verbleibende Verlustvortrag festzustellen ist, noch nicht abgelaufen ist. Die Außerachtlassung des § 181 Abs. 5 AO ist gem. § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG nur dann zulässig, wenn das zuständige FA die Feststellung des Verlustvortrags nicht pflichtwidrig unterlassen hat. Das FA verletzt seine Pflichten, wenn es über einen innerhalb der Feststellungsfrist im Sinne des § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG erklärten Verlust innerhalb dieser Frist keinen Feststellungsbescheid erlässt.

Durch die Änderung des § 23 EStG wird auch in allen in der Vergangenheit liegenden Fällen eine Feststellung des verbleibenden Veräußerungsverlustes erforderlich. Eine Berücksichtigung der Veräußerungsverluste im Abzugsjahr ohne die vorherige gesonderte Feststellung im Jahr der Verlustentstehung ist nicht möglich. Mit dem in der aktuellen Fassung vom 14.8.2007 angefügten § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG wurde der Lauf der Feststellungsfristen, soweit sie ausschließlich auf Grund der Wirkung des § 181 Abs. 5 AO nicht abgelaufen waren, im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des JStG 2007 kraft Gesetz beendet.

Da zur Frage der unzulässigen Rückwirkung beim BFH unter dem Az. IX R 86/07 ein Verfahren anhängig ist, können Einsprüche gegen die Ablehnung der Verlustfeststellung gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen.

Einsprüche, die sich in diesen Fällen gegen die Ablehnung der Verlustfeststellung richten, können im Hinblick auf die beim BFH unter den Az. IX R 44/07 bzw. IX R 70/06 (vormals XI R 42/06) anhängigen Verfahren ruhen.

Ergänzend wird noch auf das Revisionsverfahren IX R 53/07 hingewiesen, in dem es um die nachträgliche Feststellung von vor dem 1.1.2007 entstandenen Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften geht.

Streitig war hier, ob der im Jahr 2000 entstandene Verlust aus Wertpapierspekulationsgeschäften in den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Verlustfeststellungsbescheiden zum 31.12.2001 und 31.12.2002 durch entsprechende Erhöhung der bereits festgestellten Verluste zu berücksichtigen ist oder ob die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids 2000 der nachträglichen Berücksichtigung des Verlustes entgegensteht.

Gleich gelagerte Rechtsbehelfsverfahren ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Zitat Ende

Es ist zu schade, dass sich keine weiteren Fachleute hier mit
beteiligen.

wie gesagt, ich war anderweitig beschäftigt

Ich habe in diesem Forum bereits die Lust verloren, weiterhin
zu antworten, es geht mir hier ein User ziemlich auf den Keks
und ich habe keine Lust ständig Ihren Unsinn richtigzustellen.

Verlustfeststellungen sind ein sehr kompliziertes Thema und erst durch den Zusatz der OFD i.V.m. dem älteren BFH Urteil ist es so auszulegen.

Und ich hoffe, der Streit ist jetzt beigelegt…Und dass Sie mich weiterhin unterstützen…

Schöne Grüße
Cirwalda

Hi,

Bei aller Rabulistik und gefühlter Zustimmung.

Tatsache ist, dass der Zusatz der OFD immer noch von der Verwaltung angewendet wird und sich auf das BFH Urteil
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2002/xx020817.htm

stützt. Ob das in der Zukunft Bestand hat, ist noch abzuwarten.

Schöne Grüße
C.

Na gottseidank, ich dachte schon ich bin hier allein unter Dilettanten.

Es ist ja nicht schlimm, wenn jemand etwas nicht weiß, aber wenn ich schon alle Schreiben verlinkte und User BUKO hier weiterhin seinen Unsinn von sich gibt anstatt sich mal einzulesen, dann kann ich es leider nicht ändern.

Warum schmeißt man solche User nicht einfach raus?

Die einzig richtige Antwort habe ich schon gegeben und dennoch meint dieser User, er müsste diese Antwort als falsch hinstellen, wo er selbst jedoch keinerlei Ahnung von Thema hat und dem Fragenden konnte er mit Sicherheit hier nicht helfen.

Was weder er noch Petz kapiert haben ist, dass dieser Bescheid garkeinen Verlust enthält. Es geht nicht um eine vergessene Verlustfeststellung.

So, mir ist das zu blöde hier.

Auf Wiedersehen, habe sinnvolleres zu tun als die Antworten von Möchtegernexperten richtigzustellen und mir dann miteilen zu lassen, dass meine Antworten falsch sind.

Leid tut mir sowas für Fragesteller, die von solchen Leuten nicht verschon bleiben, weil die Admins im Forum nicht in der Lage sind, sowas zu unterbinden.

Hi,

Na gottseidank, ich dachte schon ich bin hier allein unter
Dilettanten.

nein, das auf keinen Fall. Ich habe aber gemerkt, dass du sehr aktiv antwortest und dadurch das Brett Steuerrecht bereicherst. Du solltest dir wirklich überlegen, ob du nicht doch weitermachen willst. Mich würde es auch sehr entlasten, denn deine Antworten brauche ich nicht zu kontrollieren und zu korrigieren…:wink:

Es ist ja nicht schlimm, wenn jemand etwas nicht weiß, aber
wenn ich schon alle Schreiben verlinkte und User BUKO hier
weiterhin seinen Unsinn von sich gibt

Buko ist nicht so schlimm wie du ihn beschreibst. Eigentlich schreibt er überwiegend richtiges und als Neuling hier im Forum muss er sich erst an die Modalitäten gewöhnen.

Wenn das Thema so leicht gewesen wäre, hätte ich es mir nicht nur vorgemerkt, sondern gleich was geschrieben. Aber ehrlich gesagt, wollte ich erst nachschauen und mich nicht mit einer Entscheidung aus dem Bauch blamieren.

anstatt sich mal
einzulesen, dann kann ich es leider nicht ändern.

Warum schmeißt man solche User nicht einfach raus?

genau das diskutieren die Moderatoren z.Z. mit dem Team

Da sich das Team aber eine inhaltliche Kontrolle nicht vorstellen kann, auch weil dazu ein bezahlter fachlicher Support notwendig wäre, helfen nur die korrigierenden Antworten der User. Besonders krasse Fälle haben wir so eigentlich immer in einem überschaubaren Zeitraum in den Griff bekommen. Bei der Moderation würgen Barul und ich auch derartige Postings nicht ab. Nur wenn es aus dem Ruder zu laufen droht, schließen wir ab. Das ist hilfreicher, als diese Postings zu löschen. Da wärst du sicher (mit Recht)sauer. Aber derartige Moderationsstile gibt es hier in anderen Brettern auch.

Die einzig richtige Antwort habe ich schon gegeben und dennoch
meint dieser User, er müsste diese Antwort als falsch
hinstellen, wo er selbst jedoch keinerlei Ahnung von Thema hat
und dem Fragenden konnte er mit Sicherheit hier nicht helfen.

irgendwelche Fachkenntnisse sind schon vorhanden. Mal sehen, ob wir diesen Rohdiamanten nicht noch etwas schleifen können…Spass beiseite, jeder liegt mal daneben. Steuerrecht ist nicht einfach.

Was weder er noch Petz kapiert haben ist, dass dieser Bescheid
garkeinen Verlust enthält. Es geht nicht um eine vergessene
Verlustfeststellung.

Da das in H 10d EStHandbuch 2007 explizit steht, werde ich das nochmal direkt denen antworten.

So, mir ist das zu blöde hier.

Auf Wiedersehen, habe sinnvolleres zu tun als die Antworten
von Möchtegernexperten richtigzustellen und mir dann miteilen
zu lassen, dass meine Antworten falsch sind.

Leid tut mir sowas für Fragesteller, die von solchen Leuten
nicht verschon bleiben, weil die Admins im Forum nicht in der
Lage sind, sowas zu unterbinden.

Als Mod kann ich niemanden ausschließen und das Team, das das könnte, will jemanden wegen „Informationsverschmutzung“ nicht einfach sperren. Lieber hoffen sie auf die Selbstheilungskräfte im Brett…

Schöne Grüße
Cirwalda

Hi,

sodele, jetzt hab ich nochmal nachgeschaut, was ich dazu finden kann. Hast du Zugang zu einem EStHandbuch 2007?

…also, an der Tatsache, dass die Ermittlung des Verlustes
für den Verlustfeststellungbescheid ein eigenständiges
Verfahren ist und mit der Ermittlung der Höhe der
Einkommensteuer nichts zu tun hat, insbesondere weil der EStB
kein Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid
ist, kommt auch Oerdiz nicht vorbei.

schau mal unter H 10 d EStHancbuch 2007

Zitat:
Ist der Einspruch gegen den -bisher keinen Verlust ausweisenden Steuerbescheid- mangels Beschwer unzulässig, weil er keine positive Einkommensteuer ausweist und hat das Finanzamt den Steuerpflichtigen nicht darauf hingewiesen, dass die Feststellung nach § 10 d Abs. 4 EStG innerhalb der Einspruchsfrist beantragt werden kann, muss der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheid gestellt werden, BStBl 2002 II 817.
Zitat Ende

Der Fragende kann deshalb innerhalb eines Jahres den Antrag auf Verlustfeststellung stellen.

Schöne Grüße
C.