Hallo!
Man hatte gelesen, das 2015 es möglich war, den Verlustvortrag für 7 Jahre zurück zu beantragen als Student.
Ist diese Möglichkeit wieder aufgehoben wurden und wieder regulär 4 Jahre und gibt es eine neue Rechtslage bei den Kosten für ein Erststudium als Werbungskosten absetzbar, da es da auch im vorigen Jahr Diskussionen gab?
(Doch damit hat sich die Diskussion nicht erledigt, denn der VI. Senat des Bundesfinanzhofs, der durch seine Rechtsauffassung bereits den Gesetzgeber auf den Plan gerufen hatte (er war das mit den beiden Entscheidungen, welche die steuerliche Behandlung von Erstausbildungskosten beinahe auf den Kopf gestellt hätten), hält die Regelung zur Absetzbarkeit der Erstausbildungskosten für verfassungswidrig (Vorlagebeschluss vom 17. Juli 2014, Az. VI R 2/12 und VI R 8/12, vgl. auch Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 5. November 2014). Das letzte Wort in dieser Frage hat nun also das Bundesverfassungsgericht.)
da war entweder die Quelle oder die Lesebrille Murks. Verlustvortrag von 2015 >> 2016, 2017 etc.; Verlustrücktrag von 2015 >> 2014, 2013 und dann ist Schulz.
Zuerst wird ein Verlust zurückgetragen, dann vorgetragen.
Wenn das Studium die erste Ausbildung ist, sind die Kosten des Studiums Sonderausgaben, und die können keinen Verlust zur Folge haben.
Und dass gesetzliche Regelungen auch dann nicht über Jahre zurück aufgehoben werden, wenn sie irgendwann später als nicht mit der Verfassung vereinbar befunden werden, ist ein uralter Hut, das gab es in den vergangenen dreißig Jahren zichmal.
Was Du im übrigen im ersten Abschnitt schreibst, das mit der Beeinflussung der Rechtslage durch Diskussionen, kann ich nicht beantworten, weil ich keine Ahnung habe, was Du meinst.
Das in den Klammern konnteste dir sparen, wa. Das liest der eine nicht, weil er es nicht versteht und der andere liest es nicht, weil er auf den ersten Blick sieht, dass es irrelevant ist. Ich gehöre zur zweiten Gruppe. Der Diktion zufolge stammt es auch nicht aus deiner eigenen Feder.
Doch zur Sache:
Sieben Jahre sind richtig, dazu braucht man keine Rechtsprechung (kein Fugen-s!), sondern es genügt ein kundiger Blick ins Gesetz, und den riskieren wir jetzt mal.
Die Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre, § 169 AO. § 170 AO bestimmt, wann diese vier Jahre losgehen, nämlich in den Fällen, in denen eine Erklärung zwingend abzugeben sind entweder
mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung eingereicht wurde oder
spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach Entstehen der Steuer oder des Verlustes
So kommt man also auf sieben Jahre: Keine Erklärung für Jahr 1 abgegeben, Ablaufhemmung § 170 AO drei Jahre, Festsetzungsverjährung beginnt mit Ablauf den Jahres 4 und endet folglich am 31. Dezember des Jahres 8 um 24 Uhr.
8-1=7
Jetzt muss nur noch festgestellt werden, ob eine Erklärung zur Feststellung eines (vortragsfähigen) Verlustes eine Pflichterklärung ist oder nicht. Hierzu schauen wir in den Gesetzestext, der hierfür zuständig ist, nämlich de § 10d (4) Satz 1 EStG:
Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.
Bitte genau lesen. Da steht nicht „kann festgestellt werden“, sondern „ist festzustellen“. Man hat - insbesondere wenn man Finanzamt ist - also keine Wahl.
Fazit: Der Antrag auf Verlustfeststellung ist eine Pflichterklärung. Damit greift die Anlaufhemmung von drei Jahren.
Folgerung:
Da eine Einkommensteuererklärung hier eine freiwillige Steuererklärung wäre, würde dort die Anlaufhemmung nicht greifen mit der Folge, dass nach vier statt nach sieben Jahren der Ofen ausgeht.
Deshalb darf auf dem Formularmantelbogen, das ja für beide Erklärungen gilt, keinesa´falls das Häkchen bei „Einkommensteuererklärung“ gesetzt werden, sondern ausschließlich bei „Verlustfeststellung“.
Vielen Dank für die schnellen Antworten. Ich habe ja für 2010 nur eine Feststellung Verlustvortrag angekreutzt und vom Finanzamt eine Ablehnung des Antrages auf Veranlagung zur Einkommenssteuer erhalten. Sollte ich jetzt in Widerspruch gehen, weil ich ja sehe, das das zwei verschiedene Sachen sind?
Meine zweite Frage bezog sich ja darauf, ob es schon eine Entscheidung gibt beim Verfassungsgericht, das Kosten für ein Erststudium nicht als Sonderausgaben behandelt werden sondern wie bei einer Zweitausbildung als Werbungskosten.
Es ist manchmal nicht ganz einfach, eine Sache zu erklären. Sorry nochmal.
auf dem Formular ESt 1 A sind ganz am Anfang vier Ankreuzkästchen. Welche davon hast Du angekreuzt?
Falls Du nur insgesamt ein Kreuz gemacht hast, nämlich das unten rechts von den vieren, liegst Du genau auf der Schiene, die Enno empfiehlt. Jetzt musst Du nur noch die von Enno ausgeführte Argumentation mit der Formulierung von § 10d (4) Satz 1 EStG und der Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO in eine Begründung zum Einspruch (nicht: Widerspruch) reinschreiben.
Wenn ich auf der finsteren Seite der Macht säße, würde ich daraufhin übrigens eine Einspruchsentscheidung verfassen, in der ich mich auf die wörtliche Formulierung
„wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist“
beriefe und darauf hinwiese, dass der Verlustvortrag zwar festzustellen ist, aber der Steuerpflichtige nur bei ausdrücklicher Aufforderung verpflichtet ist, die zugehörige Erklärung zur Feststellung des Verlustvortrages einzureichen, so dass die Anlaufhemmung nicht greift.
Hallo!
Genau dort habe ich das Kreuz gesetzt, also werde ich mal Einspruch erheben mit der vorgeschlagenen Begründung und mal sehen, was passiert.
Vielen Dank und viele Grüße!