Verlustvortrag im nächste Jahr geltend machen

Ich habe im letzten Jahr einen Verlust durch den Beginn einer Freiberuflichen Tätigkeit, die ich zunächst nebenberuflich ausübe, erwirtschaftet. Kann ich diesen Verlust auch erst in 2018 geltend machen. Ich habe zur Zeit durch meine Tätigkeit als Angestellter in 16 natürlich positive Einkünfte.

Servus,

der Verlust aus 2017 (falls er denn erklärt wird - das solltest Du natürlich schon tun!) wird zuerst auf 2016 zurückgetragen, und nur wenn er den Gesamtbetrag der Einkünfte 2016 übersteigt, wird der Rest in 2018 vorgetragen.

Wenn Du Dir davon eine stärkere Auswirkung versprichst, kannst Du mit der Erklärung 2017 eine Begrenzung des Verlustrücktrages in der Höhe Deiner Wahl bis hin zu Null beantragen, dann wird der Rest vorgetragen.

Das Thema wird erst mit der ESt-Erklärung 2017 aktuell, da kannst Du dann ein bissle mit der Begrenzung des Rücktrages spielen.

Schöne Grüße

MM

hab ich nicht beachtet.

Der Verlust wird, bevor er zurückgetragen wird, mit posititven Einkünften aus anderen Einkunftsarten im selben Kalenderjahr verrechnet, und daran kann man nichts machen, das lässt sich auch nicht beschränken. Dadurch bleiben systematisch Verluste von knapp 13.000 € (bei Ledigen) „ungenutzt“; wer mit Anlaufverlusten rechnet oder rechnen muss, beginnt seine selbständige Tätigkeit am besten am 01.01. eines Jahres, so dass der fette, ungeschmälerte Anlaufverlust in ein Jahr zurückgetragen wird, in dem noch ordentlich Geld aus der nichtselbständigen Arbeit verdient wurde.

Schöne Grüße

MM

Naja ich weiß nur das wenn man Aktienverluste hat, das später mit künftigen Gewinnen in anderen Jahren verechnet wird. Auch wenn man eine Firma kauft die Verluste gemacht hat, dann kann man die Verluste benutzen zu Abschreibungszwecken. Besonders weil es einen Internationalen gültigen Standard gibt was Bilanzen und damit auch Abschreibungen angeht, gehe ich davon aus das es auch bei ihnen so sein müste. Gerade in Deutschland, wo man auf Mittelstand und kleinere baut.

Besonders weil man ja selbst eine Firma gründen kann, auch eine AG wo man die gleichen Steuervorteile hat, muss man es meines erachtes abschreiben können.

Ich bin Kein Steueranwalt, deswegen sollten Sie das noch mal checken. Aber ich lese viel was Investment, Finanzen und so weiter angeht.

Nein, weißt du nicht.

Aprilfisch hat die richtige Antwort schon gegeben. Dein Betrag ist falsch und hilft dem Fragesteller überhaupt nicht.

Nein ist er nicht mein kleiner Stalker.

Firmen können sich ja auch bei investionen in langfristiger Güter den absetzungszeitraum aussuchen.

Und was für Firmen Recht ist, ist für Privatpersonen nur billig. Jeder kann eine 1 Mann Firma gründen, deswegen muss es eigentlich möglich sein. Das wäre ja sont echt kafkaesk.

Servus,

bitte hierzu

eine Quelle. Zu Deiner Information: Das Thema AfA wird erschöpfend in §§ 7 - 7i EStG behandelt, und diese sind auch maßgeblich für die Behandlung der AfA bei Kapitalgesellschaften.

Und statt hier weiter so einen bodenlosen Unfug zu verzapfen, gibst Du jetzt bitte ganz konkret (Paragraph, Absatz, Satz) an, wo das stehen soll, dass „Firmen“ (weißt Du eigentlich überhaupt, was das ist, oder quackelst Du nur rum) die steuerliche AfA beliebig und auf eine beliebige Dauer verteilen können.

Ich höre.

Schöne Grüße

MM

Das hier:

ist mit Verlaub nicht kafkaesk, sondern ganz schlicht und einfach Kacke. Fängt auch mit „ka“ an.

Was sollen denn die „Firmen“ sein, von denen Du da quackelst? Und wo im Steuerrecht soll sich das begründen lassen, was Du da phantasierst?

Schöne Grüße

MM

Gehört zu einer ganz anderen Einkunftsart.

Das Thema Verlustabzug ist in § 10d EStG geregelt, den Du bitte mal liest (bisher hast Du ihn noch nicht mal aus weiter Ferne gesehen). Und dann begründest Du die Schwachsinnsthese, Verluste aus einer Einkunftsart würden vor Verrechnung mit anderen Einkunftsarten und ohne Verlustrücktrag vorgetragen.

Hier isser:
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html

Was das mit dem „Mantelkauf“ in der bis vor ungefähr 25 Jahren möglichen Form, von dem Du daherbrabbelst, zu tun haben soll, bleibt Dein Geheimnis: Merke - im Steuerrecht wird nicht mit müsste, könnte, wäre usw. argumentiert.

Für deutsche Steuerbilanzen haben beiläufig die IFRS genau keine Wirkung. Ganz einfach keine.

sondern in Steuerrecht ganz schlicht eine Niete. Bitte geh woanders spielen.

Schöne Grüße

MM

Wenn man sich die Frage von @Andreas_K_hler mal richtig durchliest, müßte man noch etwas anders antworten:
„im letzten Jahr“ heißt doch 2016, nicht 2017. Da begann er die freiberufliche Tätigkeit mit Verlust. Er fragt an, ob er diesen Verlust auch 2018 geltendmachen kann.

Und - er hat durch seine Angestelltentätigkeit in 2016 positive Einkünfte.

Variante 1: Sein Verlust übersteigt die positiven Einkünfte nicht, dann gibt es weder Verlustrück- noch vortrag. Der Verlust wird in 2016 vollständig verrechnet.

Variante 2: Sein Verlust ist höher als die positiven Einkünfte, dann wird der übersteigende Betrag grundsätzlich zurückgetragen (in Vorjahr 2015) oder auf Antrag des Steuerpflichtigen (bzw. wenn die Verrechnung mit den Einkünften im Vorjahr weniger als Null ergeben würde) teilweise oder ganz ins Folgejahr (2017) vorgetragen.

Eine Geltendmachung des 2016er Verlustes ist nicht grundsätzlich in 2018 möglich. Erst nach nicht vollständiger Verrechnung des Verlustes in 2017 kann der Rest in 2018 verrechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald