Vorbemerkung: Ja, ich habe gesehen, dass diese Frage so ähnlich schon gestellt wurde, allerdings war es nur eine Randerscheinung einer größeren und anders-gewichteten Problematik und wurde dabei nicht konkret beantwortet. Ich bitte also um eure Mithilfe!
Zu Sache:
Frau A habe im Jahr 2011 angefangen zu arbeiten und erhält einen einkommenssteuerpflichtigen Lohn. Vorher (2004-2010) habe sie studiert (Erststudium, Universität). Nun gab es ja vor einigen Monaten dieses Urteil, in dem auch ein Erststudium als Ausbildung anerkannt wurde. Wenn Frau A sich drauf beruft, ist es ja nun denkbar, dass sie rückwirkend Verluste aus ihrer Studienzeit geltend machen kann, richtig?
Dafür müsste Frau A dann Verlustvortragsanträge (VVAs) einreichen, was bis zu vier Jahren rückwirkend möglich ist, also in ihrem Fall für 2007-2010, richtig?
Nun habe ich aber gelesen, dass im Folgejahr eines VVA eine Steuererklärung abgegeben werden MUSS. Stimmt das?
Heißt das, Frau A müsste zusammen mit den vier VVAs auch drei Steuererklärungen (2008-2010) abgeben und dort unter „Verlustabzug“ die Geltendmachung des Verlustvortrags vom jeweiligen Vorjahr beantragen? Oder könnte sie auch nur die vier VVAs einreichen und das Finanzamt addiert alle Verluste auf und merkt die Gesamtsumme automatisch für das Jahr 2011 vor, für das dann die erste eigentliche Steuererklärung fällig wird?
Ihr merkt: viel Halbwissen, noch mehr Nichtwissen. Vielleicht habe ich da auch ganz große Missverständnisse und das alles funktioniert völlig anders (gar nicht)?
Ich bin für jede Hilfe dankbar!