Verlustvortrag von negativen Einkünften aus Wertpapiergeschäfte

Liebe/-r Experte/-in,
meines Wissens können Verluste aus Aktiengeschäfte die durch Verkäufe in 2010 (Kauf in 2009) angefallen sind nach 2011 vorgetragen werden und dann mit evtl. erzielten Aktiengewinne in 2011 verrechnet werden.
Frage: Gilt der Verlustvortrag auch für Verluste aus Geschäfte mit Optionsscheinen,Fonds, Anleihen, Zertifikaten und ETFs?
Vielen Dank für eine Antwort
Gruß Franz

Liebe/-r Experte/-in,
meines Wissens können Verluste aus Aktiengeschäfte die durch
Verkäufe in 2010 (Kauf in 2009) angefallen sind nach 2011
vorgetragen werden …
Frage: Gilt der Verlustvortrag auch für Verluste aus Geschäfte
mit Optionsscheinen,Fonds, Anleihen, Zertifikaten und ETFs?
Vielen Dank für eine Antwort
Gruß Franz

Hallo Franz, leider bin ich dafür kein Experte und müsste mich auch selbst erst schlau machen. Bitte versuchen Sie es mit dieser Frage bei einem Kollegen oder einer Kollegin, ich bin ab dem WoE für vier Wochen weg und kann mich daher leider auch nicht kümmern.
Herzlichen Gruß
Jan van Dieken

Frage: Gilt der Verlustvortrag auch für Verluste aus Geschäfte
mit Optionsscheinen,Fonds, Anleihen, Zertifikaten und ETFs?

Das gehört alles in dieselbe Einkunftsart und ist deshalb verrechenbar.

Hallo,

wenn Sie die Verluste nicht rückwirkend in den Vorjahren verwenden können, sind diese auf die Folgejahre vorzutragen, allerdins mit der Maßgabe, dass Sie anschließend nicht mehr die Höhe der Anrechenbarkeit bestimmen können, wie beim Rücktrag.
Bedingung natürlich immer, dass die entsprechenden Erklärungen gefertigt werden, die Verluste sind auch bei Ehepaaren, als Beispiel mit evtl. Gewinnen der Ehefrau aus Aktien, anrechenbar.

Die Aktien bilden eine Ausnahme in der Besteuerung, die negativen Einküfte sind isoliert zu betrachten und können nicht mit anderen Gewinnen aus der gleichen Einkommensart aufgerechnet werden, also nur mit Gewinnen aus Aktien, daher auch die Vortragsfähigkeit.

Eine Aufrechnung mit den angegebenen weiteren Einkünften ist nicht möglich.

Grüße

Al

Hallo Franzi!

Ja, das gilt auch in diesem Falle!

Gruß

Hallo Franz,

ich meine schon, dass dies für alle Papiere gilt, jedoch bin ich mir nicht ganz sicher. Ich kann dir daher keine definitive Antwort geben.

Sorry.

Hallo Franz,

zumindest bei Anleihen und Optionsscheinen: Ja.

Wenn Sie es nachlesen wollen: Schreiben des BMF vom 22.12.2009, veröffentlicht im BStBl 2010, Teil 1 Seite 94 ff.: Tnr. 6-9 und 118 mit Verweisen auf § 20, Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 EStG.

Gruß
Ralf

Hallo Franzilein,

Aktienverluste können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden, s. BMF-Schreiben vom 22.12.2009 (IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 94), Tz 118, Nr. 3):

"5. Verluste (§ 20 Absatz 6 EStG)
118 Verlustverrechnung

Nach § 20 Absatz 6 Satz 1 EStG sind verbleibende positive Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Absatz 2 EStG nach der Verrechnung gemäß § 43a Absatz 3 EStG zunächst mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Maßgabe des § 23 Absatz 3 Satz 9 und 10 EStG zu verrechnen. Außerdem sind verbleibende Einkünfte i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG nach der Verrechnung gemäß § 43a Absatz 3 EStG mit Verlusten i. S. des § 22 Nummer 3 Satz 5 und 6 EStG zu verrechnen. Die Verlustverrechnung im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens durch die Kreditinstitute ist somit vorrangig, vgl. auch Rz. 212. Sie kann im Rahmen der Veranlagung nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Es wird unter Berücksichtigung der Reihenfolge in folgenden Verlustverrechnungskreisen verrechnet; die Verlustverrechnung kann nicht auf Teilbeträge beschränkt werden:

1.Stillhaltergeschäfte;

Verluste i. S. des § 22 Nummer 3 EStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung werden bis zum Jahr 2013 vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags mit Einkünften aus § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG verrechnet. Die Verrechnung von Altverlusten kann nicht auf Teilbeträge beschränkt werden.

2.private Veräußerungsgeschäfte;

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 EStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung (Altverluste) dürfen bis zum Veranlagungszeitraum 2013 vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags mit Gewinnen i. S. des § 20 Absatz 2 EStG verrechnet werden. Hat der Steuerpflichtige im gleichen Veranlagungszeitraum Gewinne aus Kapitalvermögen und private Veräußerungsgewinne, sind die Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften zunächst innerhalb der Einkunftsart mit den Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften zu verrechnen. Bei Veräußerungsverlusten i. S. des § 23 EStG, die in 2009 anfallen, kann gemäß § 10d Absatz 1 Satz 5 EStG wahlweise ein Verlustrücktrag nach 2008 vorgenommen werden. Die Verrechnung von Altverlusten kann nicht auf Teilbeträge beschränkt werden.

3.Aktienveräußerungsgewinne/-verluste;

Aktienveräußerungsverluste dürfen nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden.

4.sonstige Kapitalerträge/Verluste;

sonstige negative Einkünfte aus § 20 EStG dürfen mit positiven Einkünften aus § 20 EStG verrechnet werden."

Zitatende.

Viele Grüße

merger66

Hallo,

ja, sie können aktienverluste mit -gewinnen verrechnen.
Bitte unbedingt ihren depotbetreiber informieren wegen bescheinigung, die sie benötigen.
Andere Verluste können sie nur mit anderen gewinnen (alles außer aktien) gegenrechnen: also fonds mit anleihen oder zertifikaten etwa.
Achtung: Stichtag ist immer der 15.12., sofern sie mehrere depots (bei verschiedenen betreibern) besitzen.

mfg ignaz