Für das Jahr 2005 wurde mit Bescheid vom 21.06.2007 ein Verlust über 29000 EUR festgestellt (selbständige Arbeit).
2006 Arbeitslos - es wurde keine Steuererklärung abgegeben
2007 Arbeitslos und zwischen durch kurz Angestellter - es wurde keine Steuererklärung abgegeben
2008 wie 2007 - es wurde keine Steuererklärung abgegeben
2009 wieder selbständig - Gewinn ca. 15000 EUR
2010 Gewinn ca. 40000 EUR
Nun zu der Frage:
Kann der Verlust aus dem Jahr 2005 (Bescheid vom 21.06.2007) auf das Jahr 2009 oder 2010 vorgetragen werden?
Für das Jahr 2005 wurde mit Bescheid vom 21.06.2007 ein
Verlust über 29000 EUR festgestellt (selbständige Arbeit).
2006 Arbeitslos - es wurde keine Steuererklärung abgegeben
muss noch gemacht werden. zwar keine einkommensteuererklärung, aber eine erklärung zur feststellung des verbleibenden verlustvortrages
2007 Arbeitslos und zwischen durch kurz Angestellter - es
wurde keine Steuererklärung abgegeben
s.o. - hierbei werden dann m.e. die einkünfte als angestellter verrechnet
2008 wie 2007 - es wurde keine Steuererklärung abgegeben
s.o.
2009 wieder selbständig - Gewinn ca. 15000 EUR
s.o.
2010 Gewinn ca. 40000 EUR
Nun zu der Frage:
Kann der Verlust aus dem Jahr 2005 (Bescheid vom 21.06.2007)
auf das Jahr 2009 oder 2010 vorgetragen werden?
ja, aber nur, wenn dieser jährlich festgestellt wird. es muss also für alle jahre entweder der verlust festgestellt werden bzw. dann die erklärung abgegeben werden ( 2009 u. 2010 - versteht sich ja von selbst)
Das heißt mann muss für die Jahre 2006, 2007 und 2008 eine Steuererklärung abgeben bzw. Festsetzung des Verlustes?
Finanzamt schreibt folgendes:
„Nicht ausgeglichene negative Einkünfte sind in den Veranlagungszeiträumen vom Gesamtbetrag der Einkünfte (Verlustvortrag) abzuziehen, vgl. § 10D EStG. In Ihrem Faall wäre dies der Veranlagungszeitaum 2006 gewesen. Für diesen VZ haben Sie jedoch keine Erklärung abgegeben. Gemäß §§ 170 Abs. 1 i.V.m. 169 Abs. 2 S. 1 Nr. AO ist mit Ablauf 2010 Festsetzungsverjährung eingetroffen. Der gesondert festgestellte Verlust kann somit nicht mehr für das Jahr 2006 berücksichtigt werden.“
Was heißt das auf normal-Deutsch? Und ist das richtig was die schreiben?
Das heißt mann muss für die Jahre 2006, 2007 und 2008 eine
Steuererklärung abgeben bzw. Festsetzung des Verlustes?
jepp
Finanzamt schreibt folgendes:
„Nicht ausgeglichene negative Einkünfte sind in den
Veranlagungszeiträumen vom Gesamtbetrag der Einkünfte
(Verlustvortrag) abzuziehen, vgl. § 10D EStG. In Ihrem Faall
wäre dies der Veranlagungszeitaum 2006 gewesen. Für diesen VZ
haben Sie jedoch keine Erklärung abgegeben. Gemäß §§ 170 Abs.
1 i.V.m. 169 Abs. 2 S. 1 Nr. AO ist mit Ablauf 2010
Festsetzungsverjährung eingetroffen. Der gesondert
festgestellte Verlust kann somit nicht mehr für das Jahr 2006
berücksichtigt werden.“
Was heißt das auf normal-Deutsch?
das das thema verlustvortrag „durch“ wäre, da das finanzamt keine lust hat diesen festzustellen…
Und ist das richtig was die
schreiben?
nein… wickel denen das hier um die ohren:
BFH-Urteil vom 10.7.2008, IX R 86/07, BFH/NV 2009 S. 363
kennst du zufällig die Gesetzesstelle oder das Stichwort unter dem man das finden könnte? Die Frist für freiw. Abgabe ist ja schon abgelaufen, welche andere Frist gibt es denn da noch die 7 Jahre geht?
Finanzamt schreibt folgendes:
…In Ihrem Fall wäre dies der Veranlagungszeitaum 2006 gewesen. Für diesen VZ haben Sie jedoch keine Erklärung abgegeben. Gemäß §§ 170 Abs.
1 i.V.m. 169 Abs. 2 S. 1 Nr. AO ist mit Ablauf 2010
Festsetzungsverjährung eingetroffen. Der gesondert
festgestellte Verlust kann somit nicht mehr für das Jahr 2006
berücksichtigt werden."
Wenn für 2006 keine Steuererklärung abgegeben wurde, obwohl die Pflicht dazu bestand (Lohnersatzleistungen wie z. B. AlG), dann ergibt sich für die Festsetzungsfrist eine Anlaufhemmung von bis zu 3 Jahren (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Somit begann die Festsetzungsfrist für 2006 erst am 01.01.2010 und endet 4 Jahre später am 31.12.2013 (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO).