Person A ärgert sich über Personen, die aus der extrem angespannten Situation auf dem Mietmarkt in vielen Deutschen Großstädten schamlos Profit schlagen.
Eine dabei vermehrt um sich greifende Masche, ist das Vermackeln der eigenen Mietwohnung an den Nachmieter, z.B durch utopisch hohe Ablösesummen.
Gibt es irgendeine Möglichkeit, wie sich A zur Wehr setzen kann. Kann man Personen, wie im Beispiel durch einen Rechtsanwalt kostenpflichtig abmahnen, wenn diese z.B. in die Wohnungsannonce schreiben, dass sie nur Interessenten dem Vermieter vorstellen, die unterschreiben, eine bestimmte Ablösesumme zu zahlen, wenn ein Mietvertrag zustande kommt.
Sollten Summen im hohen 4-stelligen oder 5-stelligen Bereich nicht auch dem Finanzamt gemeldet werden? Oder gibt es sonst noch irgendeine Behörden, Institutionen denen privat Gebewerbetreibende ein Dorn im Auge sind?
Die eigene Mietwohnung kann man nach den Wohnungsvermitlungsgesetz nicht vermarkeln.
klick Die Provisionshöhe ist dort ebenfalls hinterlegt, falls der Märkler (wird laut BGB so bezeichnet) wirklich vermakeln durfte siehe dazu einfach §3
Abmahnen können nur Verbände wie ein Marklerverband, Verbraucherschutzgesellschaften, der Staat, die Handelskammern
Hohe Einkünfte interessieren immer das Finanzamt, Verdachtsfälle kann jeder dort Melden.
Huhu, ::Gibt es irgendeine Möglichkeit, wie sich A zur Wehr setzen kann. Kann man Personen, ::wie im Beispiel durch einen Rechtsanwalt kostenpflichtig abmahnen, wenn diese z.B. in ::die Wohnungsannonce schreiben, dass sie nur Interessenten dem Vermieter vorstellen, ::die unterschreiben, eine bestimmte Ablösesumme zu zahlen, wenn ein Mietvertrag ::zustande kommt. …
[…]
Ich habe den interessantesten Teil (auf den Du leider überhaupt gar nicht eingegangen bist) nochmal hervorgehoben? Ich hoffe, hierzu hast du auch eine Meinung?!
Bitte nicht nur die einfachen Sachverhalte kommentieren?!
Dazu habe ich klar Stellung bezogen, wer Abmahnen darf Zitat
aus meiner Antwort
Wer abmahnen darf, war aber nicht die Frage, sondern ob A
gegen dieses Gebahren etwas unternehmen kann.
**Abmahnen können nur Verbände wie ein Marklerverband,
Verbraucherschutzgesellschaften, der Staat, die Handelskammern
Hohe Einkünfte interessieren immer das Finanzamt, Verdachtsfälle kann jeder dort Melden.
Was noch bleibt währe, wenn man auf so was reingefallen ist auf §812 BGB zu klagen.**
Deine Bemühungen weiß ich zu schätzen, aber ich bin der Antwort nicht zufrieden. So völlig uneingeschränkt sind die Ausführungen ja auch nicht richtig, mindestens müsstest Du Dich auf das Vermakeln ansich beziehen. Denn jeder Vermieter kann abmahnen. Jeder Arbeitgeber. Ich hab auch schon Versender von Werbung abgemahnt.
Zurück zur Frage (um die Du Dich immer noch drückst, finde ich):
Gibt es irgendeine Möglichkeit, wie sich A zur Wehr setzen kann. Kann man Personen, :wie im Beispiel durch einen Rechtsanwalt kostenpflichtig abmahnen, wenn diese z.B. in :die Wohnungsannonce schreiben, dass sie nur Interessenten dem Vermieter vorstellen, :die unterschreiben, eine bestimmte Ablösesumme zu zahlen, wenn ein Mietvertrag :zustande kommt.
Also darf ich schlussfolgern (denn eine klare Formulierung Deinerseits vermisse ich), dass A keine Möglichkeit hat, ein derartiges Treiben (bevor man drauf reinfällt) zu
unterbinden? oder gibt es doch eine Möglichkeit?
Hallo!
Die geschilderten Zustände befinden sich im rechtsfreien Raum und niemand muss
sich diesem Ansinnen stellen.
Der Mieter kann eine gemietete Wohnung nicht vermarkten. Hier ist der Besitzer der
Wohnung zuständig. Nur dieser kann hier Aktivitäten einleiten.
Sind wertvolle Teile in die Wohnung eingebracht worden, kann der Vermieter entscheiden
was damit passiert. Er kann die Entfernung der Einbauten verlangen oder kann diese nach Vereinbarung ablösen. Ob die Ablösesumme dann der Nachmieter übernehmen muss
oder kann ist eine Ermessensfrage. Gesetzliche Regelungen dafür gibt es nicht.
Das Finanzamt hat mit solchen Geschäften in der Regel nichts zu tun.
Bei einer geforderten „Ablöse“ handelt es sich um etwas grundlegend anderes als „Vermakeln“
„Vermakeln“ darf nur ein angemeldeter „Makler“. Dieser ist an die einschlägigen Gesetze gebunden, was Höhe der Vermittlungsgebühr und vermittelbare Objekte betrifft.
„Ablöse“ ist nichts anderes als der Verkauf von Eigentum. Nur wenn du mir mein Bett abkaufst, werde ich dich meinem Vermieter weiterempfehlen. In diesem Spiel ist aber immer noch der Vermieter als 3. mit dabei. Aber gerade private Vermieter in Ballungsgebieten sind für dieses Spiel bereit, da sie dadurch Ärger mit dem Altmieter, nervige Großveranstaltungen (Wohnungsbesichtigungen) und weiteren Ungemach sparen.
Die Gerichte haben allerdings zu übertriebenen Forderungen bereits Absagen erteilt (Wucher). Wenn der Wert der verkauften Dinge dem geforderten Betrag entspricht, hat man allerdings schlechte Karten.
Da es sich bei den verkauften Dingen üblicherweise um gebrauchten Privatbesitz handelt und es sich um einmalige Einkünfte handelt, hat die Eine keine steuerrechtliche Relevanz.
diese habgierigen Mieter könnten auf ganz natürliche Weise eine auf den Deckel bekommen. Denn der Mieter hat nur in ganz wenigen Ausnahmefällen überhaupt das Recht einen Nachmieter zu stellen - und auch dann entscheidet letztendlich der Vermieter, wem er seine Wohnung vermietet.
so eine Vereinbarung oder Vertrag verstösst gegen gute Sitten, zumal der Vormieter keine Gewerbeerlaubnis hat nach §34c GewO und auch nicht gewerblich tätig ist.
Ablöse oder Provision, das ist hier die Frage? Andererseits kann die Wohnung gar nicht so schön sein, dass jemand auf so eine Sache hereinfällt.
Kuck mal im Treppenhaus im Aushang, steht meist die Hausverwaltung, ruf dort an und lass dir den Vermieter nennen und versuch dir als Mietinterissent die Daten nennen, manche Hausverwaltungen machen es, manche nicht.