sei Y die Nichte der X, gleichzeitig deren Betreuerin. X sei in einem Altenheim untergebracht und besäße nichts Signifikantes, dass sie vererben könnte.
Y wäre potentielle Erbin, würde diese Erbe allerdings ausschlagen wollen.
Zudem hätte Y ihrer Tante aber - da das Sozialamt eine Übernahme abgelehnt hätte und die Tante von ihrem „Taschengeld“ keine größeren Dinge kaufen konnte - ein TV Gerät ins Zimmer gestellt (also geliehen, nicht geschenkt).
So weit, so gut. Nun sei die Tante verstorben und das Altenheim würde die Y auffordern, das Zimmer zu räumen.
Meiner Meinung nach bestünde hier die Gefahr einer unbeabsichtigten Erbannahme, wenn Y das Zimmer nun räumen und die Sachen mit nach Hause nehmen würde. Läge ich da richtig? Wie wäre die richtige Vorgehensweise für die Y, zum einen als potentielle Erbin, zum anderen als Betreuerin?
Wie sähe es mit dem TV aus? Dürfte dieser - ohne Nachteile - aus dem Zimmer entfernt werden?
Nein, wieso sollte es ein Geschenk sein, insbesondere, weil Y ja von dem baldigen Ableben der X ausgehen konnte und auch den eigenen Erbverzicht vor Augen hatte?
Aber genau hier könnte es vielleicht haken, wenn später mal jemand entscheiden müsste, ob das Erbe durch Zurücknahme des TV angenommen wurde oder nicht. Vielleicht wäre ja auch ein Richter der Meinung, er wäre geschenkt worden…
Der Betreuer hat zwar einige Aufgaben, die er stellvertretend für die (miest noch unbekannten) Erben durchführen muss, meist sind das aber Sicherungsaufgaben (Schadensabwehr).
Aber er ist kein Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker.
So ist es! Die Betreuung endet automatisch mit dem Tod des Betreuten. Der Betreuer hat nur noch gewisse Notgeschäftsführungsaufgaben über den Tod hinaus, die Dinge betreffen, die unaufschiebbar sind, um größere Schäden/nicht hinnehmbare Nachteile Dritter zu vermeiden. Er darf insoweit aber auch nur in dem/den Aufgabenkreise tätig werden, für die er bestellt wurde! Die Grenzen dieser Tätigkeiten sind sehr eng zu sehen, da für fast alle Tätigkeiten jenseits von Benachrichtigungen dann lt. Gesetz Dritte zuständig sind (Erben/Nachlasspfleger/Sozialamt/…). D.h. bekannte Angehörige und ein Vermieter sind zu informieren, die Wohnung/das Zimmer ist in einen sicheren Zustand zu versetzen (Elektrogeräte ausschalten, Heizung auf Frostschutz einstellen, …). mehr aber auch nicht.
Die Kündigung und Räumung der Wohnung/eines Zimmers in einer Einrichtung der Altenhilfe gehört nicht dazu. Das steht den Erben, ersatzweise dem Nachlasspfleger zu, der auf Antrag (vom Betreuer/Vermieter/…) eingesetzt wird, wenn sonst Nachteile für den Nachlass zu erwarten/Dinge zu regeln sind, die ein noch nicht bekannter/erreichbarer Erbe an sich erledigen müsste.
Zunächst einmal sollte die Sache mit der Erbausschlagung geklärt werden. Also hin zum Notar oder Nachlassgericht! Mit Ausschlagung ist man dann aus der Räumungspflicht raus. Der Vermieter sollte dann schnellstmöglich einen Antrag bei Gericht auf Bestellung eines Nachlasspflegers stellen, wenn nicht ein weiterer Erbe schnell und problemlos gefunden werden kann, der nicht ausschlägt.
Findet sich ein annahmewilliger Erbe, muss die Sache mit dem Fernseher mit dem geklärt werden. Findet sich dieser nicht, erbt der Fiskus, also das Land. Und das wird den Fernseher kaum für „nette Worte“ rausrücken. Da wird es dann schon handfeste Beweise für die Leihe brauchen. Ersatzweise kann man natürlich gegenüber einem einzusetzenden Nachlasspfleger anbieten, das Gerät zum Zeitwert zu übernehmen. Das sind dann zwar ein paar ärgerliche Kröten, aber ist ggf. die einfachste und sicherste Lösung, wenn man die Leihe nicht hinreichend belegen kann.
BTW: Das typische „entgelt- und beleglose“ Geschäft zur Eigentums-/Besitzübertragung ist die Schenkung. D.h. wer etwas anderes behauptet, muss dies nachweisen, und nicht umgekehrt. D.h. die Leihe sollte zumindest durch Zeugenaussagen unbeteiligter Dritter belegbar sein, wenn man keinen schriftlichen Beleg hat.
Hi.
Leute, nicht spekulierenn was könnte ewentuell und und…
BrotherWilliam hat klar geschrieben:
Egal,wo das Gerät steht, so lange, wie ich den Kaufbeleg in der Tasche habe, bin ich der Besitzer, Inhaber oder was auch immer. Erbe ist nix und nothing.
Sch
Wie kommst Du denn auf den schmalen Pfad??? Du verschenkst also mit jedem Geburtstags- und Weihnachtsgeschenk, jedem Blumenstrauß, … immer auch gleich den Kassenbeleg mit? Oder machst du das nur gerade deshalb nicht, weil du meinst, die Sachen dann nur verliehen und nicht verschenkt zu haben, und sie daher jederzeit zurückfordern kann?
Und du überfällst jede Woche x Leute auf dem Supermarkt-Parkplatz, die ihren Kassenbon im Wagen zurückgelassen haben, und behauptest jetzt, dass das dein Einkauf sei, weil du schließlich den Kassenbon hättest?
Auhauahauahau! Natürlich ist ein - insbesondere mit Kundenname - versehener Kaufbeleg durchaus im Rahmen der Gesamtwürdigung eines solchen Zusammenhangs brauchbar. Aber gerade gegenüber einer behaupteten und aus dem Zusammenhang anzunehmenden Schenkung ist er eher schwach. Denn entgegen meiner obigen Darstellung ist des selbstverständlich das vollkommen gängige und übliche Verfahren, dass man den Kassenzettel nicht aufs Geschenk klebt oder mit überreicht.
Und das ist nun einmal vollkommener Blödsinn. Und dabei gibt es auch keinen Unterschied, ob wir über eine potentielle Leihe oder ein mögliches Geschenk sprechen. Das ist und bleibt in beiden Fällen Unsinn!
Du kannst auch nicht mit dem Kassenzettel in der Hand auf dem Supermarkt zu irgendjemand gehen, und behaupten, du hättest ihm seinen Einkauf nur geliehen, nur weil du jetzt gerade zufällig den Kassenzettel dazu in der Hand hast. Das ist ein wenig dünn.