Hallo zusammen!
Also:
Angenommen, A bietet bei ebay seine gebrauchte Digital Video Kamera an mit folgenden Worten nach der Produktbeschreibung:
–
wichtiger Hinweis:
der Camcorder hat, um ihn vor Schädigungen durch Kondensation zu schützen, eine „Selbsttrocknungsfunktion“. Dieses ist keine Fehlfunktion (haben alle Camcorder), bei JVC ist Sie allerdings recht empfindlich, was Witterungsschwankungen anbelangt. Deshalb sollte man den Camcorder bei Raumwechsel verpackt halten und, wenn möglich, frühzeitig einschalten!
weiterer Hinweis:
Privatverkauf, daher keinerlei Gewährleistung von Garantie- oder Rücknahmeansprüchen.
Camcorder kommt in Originalverpackung, mit auf dem Bild erkennbarem Zubehör.
Die Kamera funktioniert also, aber im Prinzip nur, wenn man ihr längere Zeit (wobei diese genauere Bestimmung der Zeit ja auch relativ ist) zum Aklimatisieren gibt.
Weiter angenommen, B ersteigert diesen Artikel, freut sich, als er zu Hause die Ware erhält, möchte sie sofort ausprobierten und die Kamera läuft nicht.
Hätte B das Recht, sein Geld zurück zu verlangen, obwohl die Kamera bei A zu Hause, unter Beachtung der erwähnten Maßnahmen, funktioniert hat?
Über schnelle Hilfe würde ich mich sehr freuen!!
Hallo,
Rechtsberatung gibt es hier nicht, daher eine Antwort mit dem gesunden Menschenverstand: wenn das Ding länger als 1-1,5 Minute zum Warmlaufen braucht, würde ich als Käufer das als Defekt ansehen, außer es steht explizit etwas anderes in der Bedienungsanleitung oder man bekommt vom Hersteller eine explizite Aussage, die bestätigt, dass es normal ist.
Gruß,
Myriam
Hallo,
mit dem Satz „Privatverkauf, daher keinerlei Gewährleistung von Garantie- oder Rücknahmeansprüchen.“ hast du bestenfalls verhindert, das du als Privatverkäufer 6 Monate Gewährleistung geben musst.
Trotzdem muss der Artikel funktionieren, da du nicht explizit darauf hingewiesen hast das er defekt ist.
Dann kommt es bei eventuellen Transportschäden noch auf den ausgemachten und auf den tatsächlichen Transport an.
- Ausgemacht und eingehalten: unversicherter Transport = Pech für den Käufer
- Ausgemacht und eingehalten: versicherter Transport (+Transportschaden) = Pech für das Transportunternehmen
- Ausgemacht: versichert
verschickt: unversichert
= Pech für den Verkäufer
Gruß Karsten
Hallo Karsten, unter uns: Du hast von Gewährleistungsrecht keine Ahnung und hältst das für so eine Art Garantie - richtig?
Levay
Hallo,
mit dem Satz „Privatverkauf, daher keinerlei Gewährleistung
von Garantie- oder Rücknahmeansprüchen.“
Dieser Satz allein ist irgendwie schon ziemlich unsinnig.
Eine (bzw. keine)Gewährleistung auf Garantie und Rücknahme?
In höchstem Grad kurios. Ausserdem hat der Privatverkauf damit nix zu tun.
Ein Satz wie z.B. „Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ reicht aus. Eine Rücknahme kann vertraglich vereinbart werden, ist aber sowieso freiwillig und muss deshalb nicht explizit erwähnt werden.
Am liebsten sind mir die Zusätze:
Der Bieter akzeptiert mit seinem Gebot, das es sich bei dem Angebot um eine Versteigerung im Sinne des § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetzes handelt. Das heißt: das die Auktion unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Garantie abläuft. Auch die Rücknahme ist ausgeschlossen. Da es sich um einen Privatverkauf handelt kann ich keine Garantie nach neuem EU-Recht übernehmen. Der Bieter erklärt sich damit einverstanden und erkennt dies in vollem Umfang mit seinem Gebot an!
Noch mehr Nonsens kann man kaum reinschreiben 
Gruss Sebastian
Noch mehr Nonsens kann man kaum reinschreiben 
Leider doch. Ich staune da immer wieder aufs Neue.
Levay