(ich weiß … ist nicht direkt mietrecht, eher WEG-recht, aber somit in diesem rechtsbrett einfach näher bei den spezialisten)
hallo,
stellen wir uns mal den völlig fiktiven fall vor, in einem MFH stünden 2 wohnungen leer: eine ohne eigentümer und eine mit nicht auffindbarem eigentümer.
zum decken der lfd. allgemeinkosten, nachzahlen von nicht geleisteten sonderumlagen und ausgleichen von vielen monaten hausgeld-rückständen könnte die WEG diese beiden wohnungen vermietet haben wollen.
es seien 2 szenarien denkbar:
#1: die WEG renoviere die beiden wohnungen in eigenregie, vermiete sie und zahlt davon die o.g. kosten. nach einigen monaten zu erwartende überschüsse wanderten z.b. auf ein rücklagekonto.
#2: die hausverwaltung bestelle einen zwangsverwalter, der die vermietung und gelderverwendung vornimmt.
wie wäre die rechtliche situation im fall #1? „wo kein kläger, da kein richter“?
mit welchem verwaltungsaufwand (dauer und kosten) wäre im fall #2 die bestellung eines zwangsverwalters verbunden? wie sähe dann die mieteinnahmenverteilung aus (hausgeld, honorar des zwangsverwalters, rückstände, überschuss)?
wie lange könnten diese situationen theoretisch andauern? würde fall #2 in absehbarer zeit in eine zwangsversteigerung münden? wie sähen die rechte der WEG an einem versteigerungserlös aus?
ich weiß - viele fragen … tut mir leid.
vielen dank im voraus
pit
(ich weiß … ist nicht direkt mietrecht, eher WEG-recht, aber
somit in diesem rechtsbrett einfach näher bei den
spezialisten)
hallo,
stellen wir uns mal den völlig fiktiven fall vor, in einem MFH
stünden 2 wohnungen leer: eine ohne eigentümer und eine mit
nicht auffindbarem eigentümer.
zum decken der lfd. allgemeinkosten, nachzahlen von nicht
geleisteten sonderumlagen und ausgleichen von vielen monaten
hausgeld-rückständen könnte die WEG diese beiden wohnungen
vermietet haben wollen.
es seien 2 szenarien denkbar:
#1: die WEG renoviere die beiden wohnungen in eigenregie,
vermiete sie und zahlt davon die o.g. kosten. nach einigen
monaten zu erwartende überschüsse wanderten z.b. auf ein
rücklagekonto.
#2: die hausverwaltung bestelle einen zwangsverwalter, der die
vermietung und gelderverwendung vornimmt.
wie wäre die rechtliche situation im fall #1? „wo kein kläger,
da kein richter“?
mit welchem verwaltungsaufwand (dauer und kosten) wäre im fall
#2 die bestellung eines zwangsverwalters verbunden? wie sähe
dann die mieteinnahmenverteilung aus (hausgeld, honorar des
zwangsverwalters, rückstände, überschuss)?
wie lange könnten diese situationen theoretisch andauern?
würde fall #2 in absehbarer zeit in eine zwangsversteigerung
münden? wie sähen die rechte der WEG an einem
versteigerungserlös aus?
ich weiß - viele fragen … tut mir leid.
Hallo Pit,
der fiktive Fall ist nicht möglich. Es ist zwar möglich, dass ein Eigentümer nicht auffindbar ist. Dass allerdings die andere Wohnung ohne Eigentümer sein soll, geht nun wirklich nicht. Notfalls ist die Bank des Eigentümers.
Gruss Günter