Vermieten an Hartz 4 bedürftige Eltern

hallo zusammen
ich besitze ein zwei-familien haus in dem ich eine wohnung selber bewohne.

die andere wohnung möchte ich an meine eltern (BEIDE HARTZ 4) vermieten.

nun die frage: zahlt die arge miete für meine eltern oder bin ich in irgendeiner weise unterhaltspflichtig meinen eltern gegenüber?

danke im voraus

Sie können für Ihre Eltern in dem Umfange zu finanziellen Leistungen herangezogen werden, die Ihnen selber von amtswegen zumutbar sind. Dabei kann eine solche Wohnungsüberlassung aus den unterschiedlichsten Gründen für Sie fatal werden! Vermieten Sie besser fremd und unterstützen Sie Ihre Eltern dann aus der erzielten Miete und Ihren übrigen Einkünften, wenn Sie dazu herangezogen werden oder selber etwas freiwillig leisten möchten.

Hi,

interessante Frage. Soweit ich weiß, bist Du nicht Unterhaltspflichtig. Jedoch solltest Du als Vermieter bedenken, dass die ARGE Kosten für Unterkunft bzw. Nebenkosten nur in angemessener Höhe gewährt.

Das heißt Du solltest Dich erkundigen wie hoch der örtliche qm - Preis ist, den die ARGE in Eurer Region bezahlt bzw. ob die Wohnung in einer angemessenen Größe für zwei Personen ist.

Sofern Du die Wohnung zu teuer vermietest bzw. die Wohnung zu groß ist wird die ARGE nur den vorgegebenen und angemessenen Teil zahlen.

Hoffe ich konnte weiterhelfen, auch wenn das nicht 100 % Deine Frage beantwortet bzw. meinerseits eine Unsicherheit hinsichtlich Deiner Frage besteht. Halt uns auf jeden Fall mal auf dem Laufenden, wie sich das Amt entschieden hat.

Gruß

nach meinem kenntnisstand zahlt die arge die miete.

unterhaltspflichtig wärst du schon, das kommt bei h4 aber nur zum tragen wenn ihr zusammenlebt als bedarfsgemeinschaft.

Hallo,

Deine Eltern können ohne weiteres bei Dir einziehen, wenn es eine separate Wohnung mit eigenem Eingang, Strom-, Wasser- und Gaszähler ist. Du musst nur einen ordentlichen Mietvertrag mit Wohnungsgröße, Kaltmiete- und Nebenkostenangaben machen. Die Wohnung darf jedoch nicht größer und teurer sein, als die ARGE bezahlt. Hier sollte man auch nicht schummelm, denn die ARGE wird in so einem Fall auch kontrollieren kommen.

Deine Eltern sollten sich da genau erkundigen (ohne zu sagen, wohin sie ziehen) wie groß die Wohnung für sie sein darf.
Du musst die Nebenkosten nach 12 Monaten dann auch genau abrechnen, das verlangt die ARGE.

Da es ein Zweifamilienhaus ist ensteht durch den Einzug Deiner Eltern auch keine Bedarfsgemeinschaft.

MFG

Hallo,
Kinder haften für ihre Eltern. Jetzt kommt es auf das Einkommen an. Ist das Haus nur dir allein? Liegst du über dem Satz zahlst du für deine Eltern einen Anteil. Also erst mal Mietvertrag erstellen und dann unterschreiben und der Arge vorlegen. Dann siehst du wie viel zu zahlen ist. Hoffe das hilft erst einmal. Ansonsten warte auf Antworten von den anderen Mitgliedern.
Gruß

hallo

sorry,weiß ich nicht

lisa

Hall Sagehorn,

das ist eine ziemlich kritische Sache, die im Prinzip verbindlich bei der zuständigen ARGE geklärt werden muß. Ich schätze da käme auch ein Wohngeldzuschuss der Gemeinde in Frage.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, können Sie sich auch die Auskunft eines Fachanwalts für Sozialrecht einholen, der kennt sich mit den Haken und Ösen der Gesetzgebung aus.

Beste Grüße
hardy

Hallo, also ich kenne nur den umgekehrten Fall, dass Eltern an ihre Kinder vermieten und das funktioniert mit einem Mietvertrag ohne Schwierigkeiten.

Stark vereinfacht dargestellt:
Bei Harz4 gibt es sogenannte Bedarfsgemeinschaften, das sind ALLE im Haushalt des/der Bedürftigen lebenden Personen. Diese sind gegenseitig voll unterhaltspflichtig mit ihrem gesamten Einkommen und Vermögen.
Durch die enge Verwandtschaft des Fragestellers mit den bedürftigen Eltern, könnte es sein dass die ARGE bei der Vermietung selbst baurechtlich abgeschlossener Wohneinheiten in einem „Zwei-Familienhaus“ hier eine Bedarfsgemeinschaft Eltern + Kind + Ehegatte des Kindes sieht.

Abgesehen von obigem Problem besteht die gesetzliche Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern.
Falls der Fragesteller zu Zahlungen für seine bedürftigen Eltern herangezogen wird, kann die fiktive Miete für die Wohnung der Eltern einbezogen werden. D.h. Sachleistung (hier die kostenfreie Überlassung der Wohnung) ganz oder teilweise anstatt Geldleitung.

Beim Einkommen und beim Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes wird auch das Immobilienvermögen einbezogen und zwar zwei Mal.

  1. Als Einnahme bei Vermietung und Verpachtung (Anlage VuV)
    bzw. als fiktive Mietersparnis bei Eigennutzung
  2. Als Vermögen, hier insbesonders die nicht selbst bewohnte Wohnung.