Hallo Ethan,
nun lasse Dich mal nicht durch die Absätze in § 575 BGB durcheinander bringen.
§ 575 BGB
Zeitmietvertrag
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen
werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
- die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen
oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
- in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich
verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch
eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert
würden, oder
- die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten
vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss
schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als
auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Trifft für Deinen Fall zu.
(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor
Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines
Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt
die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung
des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung
verlangen.
Trifft in Deinem Fall nicht zu, weil es hier darum geht, wenn einer der Gründe wegfällt, oder der Mieter wissen will, ob die Gründe noch zutreffen, dass er mit der oben genannten Frist den Vermieter auffordern kann, darzulegen, ob die Befristungsgründe noch zutreffen.
(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann
der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen
entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann
der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen.
Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die
Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
Trifft für Dich nicht zu. Die Befristung wurde ja bei Vertragsabschluss vereinbart.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
Danach wäre ja die 3-jährige Kündigungsfrist nicht wirksam.
Dagegen spricht aber leider das hier (punkt 3):
§ 557a
Staffelmiete
(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in
unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der
Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige
Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).
(2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert
bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine
Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.
(3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier
Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung
ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf
dieses Zeitraums zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
Was gilt denn jetzt genau für mich?
Hier handelt es sich um einen unwirkamen Zeitmietvertrag. Also um einen unbefristeten Vertrag. Für diesen unbefristeten Vertrag gilt zwar die Staffelmiete, weil aber die Gründe des Zeitmietvertrages weggefallen sind, ist hier § 575 BGB anzuwenden. Du hast drei Monate Kündigungsfrist gehabt. Ein Zeitmietvertrag kann nicht mit einer Staffelmiete umgangen werden, um auf diesem Wege das Recht auf Kündigung zu unterlaufen.
Grüsse Günter