Vermieter auf dem Balkon ?

Guten Morgen,

darf den ein Vermieter - trotz Verbot des Mieters - auf dessen Balkon steigen (mit einer Leiter) ?
Was kann ein Mieter da tun - gibt es hier Fristen ?
(Hausfriedensbruch ?)

Viele Grüße
Tom

Guten Morgen,

darf den ein Vermieter - trotz Verbot des Mieters - auf dessen
Balkon steigen (mit einer Leiter) ?

Wenn der Balkon mitvermietet wurde, nein!

Was kann ein Mieter da tun - gibt es hier Fristen ?
(Hausfriedensbruch ?)

Schriftlich den VM auffordern sein Fehlverhalten sein zu lassen. Beweise sammeln und (als letzten Ausweg!) anzeigen.

Viele Grüße
Tom

Andreas

Was kann ein Mieter da tun - gibt es hier Fristen ?
(Hausfriedensbruch ?)

Schriftlich den VM auffordern sein Fehlverhalten sein zu
lassen. Beweise sammeln und (als letzten Ausweg!) anzeigen.

Kann den nicht auch, die Anzeige die erst Beste Möglichkeit sein ?
Gibt es hierbei eine Verjährung ?

Hallo,

darf den ein Vermieter - trotz Verbot des Mieters - auf dessen
Balkon steigen (mit einer Leiter) ?
Was kann ein Mieter da tun - gibt es hier Fristen ?
(Hausfriedensbruch ?)

Käme darauf an, aus welchem Grunde und zu welchem Zweck der Vermieter auf den Balkon gestiegen ist. Man kann dem Vermieter 1001 mal verbieten auf den Balkon zu steigen. Wenn er ein berechtigtes Interesse hat es doch zu tun, nützt das alles gar nichts.

Gruß vom Wiz

Verbotene Eigenmacht
Hallo,

Käme darauf an, aus welchem Grunde und zu welchem Zweck der
Vermieter auf den Balkon gestiegen ist. Man kann dem Vermieter
1001 mal verbieten auf den Balkon zu steigen. Wenn er ein
berechtigtes Interesse hat es doch zu tun, nützt das alles gar
nichts.

sehe ich nicht so. Der Vermieter darf ja auch nicht einfach die Wohnung betreten, nur weil er ein berechtigtes Interesse hat. Da müssen schon schwerwiegende Gründe vorliegen, wie direkte Gefahrenabwehr o.ä.

Zudem muss man sich in Deutschland sein Recht immer noch auf dem Rechtsweg erstreiten. So muss der Vermieter sein Zutrittsrecht ggf. auf dem Klageweg durchsetzen. Sollte der Vermieter trotz Verbots des Mieters vermietete Flächen betreten, so dürfte es sich um Verbotene Eigenmacht (BGB § 858) handeln, die der Mieter sogar mit Gewalt erwehren darf (§ 859 BGB).

Gruß

S.J.

Käme darauf an, aus welchem Grunde und zu welchem Zweck der

Vermieter auf den Balkon gestiegen ist. Man kann dem Vermieter
1001 mal verbieten auf den Balkon zu steigen. Wenn er ein
berechtigtes Interesse hat es doch zu tun, nützt das alles gar
nichts.

Der Vermieter wollte sich den Balkon ansehen um diesen evtl. irgendwann einmal renovieren zu lassen. Es war das ERSTE mal, dass
dem Vermieter es untersagt wurde !

Hallo,

darf den ein Vermieter - trotz Verbot des Mieters - auf dessen
Balkon steigen (mit einer Leiter) ?
Was kann ein Mieter da tun - gibt es hier Fristen ?
(Hausfriedensbruch ?)

Käme darauf an, aus welchem Grunde und zu welchem Zweck der
Vermieter auf den Balkon gestiegen ist. Man kann dem Vermieter
1001 mal verbieten auf den Balkon zu steigen. Wenn er ein
berechtigtes Interesse hat es doch zu tun, nützt das alles gar
nichts.

Auch wenn der VM ein berechtigtes Interesse hat und es liegt kein Notfall vor, muss der VM wie bei Begehung der Wohnung auch hier das Einverständnis des Mieters einholen. Es gibt keinen rechtfertigenden Grund - mit Ausnahme des Notfalls - den Balkon eines Mieters zu betreten.

Gruss Günter

Hallo,

Auch wenn der VM ein berechtigtes Interesse hat und es liegt
kein Notfall vor, muss der VM wie bei Begehung der Wohnung
auch hier das Einverständnis des Mieters einholen. Es gibt
keinen rechtfertigenden Grund - mit Ausnahme des Notfalls -
den Balkon eines Mieters zu betreten.

Ich hätte den Notfall in Klammern dazu setzen sollen, dann wäre es deutlicher geworden, dass es genau darum ging. D.h. ohne Angabe des Grundes kann man einfach keine konkrete Aussage machen.

Gruß vom Wiz

Siehe mein Posting an Günter owT

Hallo nochmal,

Der Vermieter wollte sich den Balkon ansehen um diesen evtl.
irgendwann einmal renovieren zu lassen. Es war das ERSTE mal,
dass
dem Vermieter es untersagt wurde !

Dann gab es also keinen Notfall o.ä. Insoweit hätte der Vermieter sich nicht so einfach über das Verbot hinwegsetzen dürfen.

Stellt sich nur die Frage, ob es Sinn macht da jetzt im Nachhinein noch eine große Sache draus zu machen. Denn dann wird er zukünftig ggf. in solchen Fällen den Rechtsweg beschreiten und sich gerichtlich den Zugang einklagen. Und den bekommt er bei notwendigen Renovierungsarbeiten. Zudem kann man sich natürlich überlegen, ob man grundsätzlich mit dem Vermieter auf Kriegsfuß leben möchte.

Gruß vom Wiz

Kann den nicht auch, die Anzeige die erst Beste Möglichkeit
sein ?
Gibt es hierbei eine Verjährung ?

Eine Anzeige ist für mich immer die letzte Möglichkeit! Vorher sollte man immer versuchen eine einvernehmliche Regelung zu Treffen. Eine Anzeige kann schnell dazu führen, dass der VM die Wohnung kündigt.
Sollte es zu einer Anzeige kommen, sollte diese natürlich Zeitnah sein. Ob es da festgelegte Fristen gibt, weiss ich jetzt nicht.

Hallo,

also wenn Vermieter aus welchen Gründen auch immer den Balkon
renovieren Sanieren möchte wird er sich in der REGEL dazu anmelden und mit Mieter besprechen.
Alles andere ist doch purer Unfug.

Ansonsten hat Vermieter das Recht und die Verpflichtung bei unmittelbarerr Gefahr einzuschreiten bzw. zu handeln wenn vor Ort.

Gruß

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Kann den nicht auch, die Anzeige die erst Beste Möglichkeit
sein ?
Gibt es hierbei eine Verjährung ?

Tach Thomas,

Hausfriedensbruch ist kein Offizialdelikt, d.h. Du mußt ihn bei der Staatsanwaltschaft anzeigen. Die kann dann tätig werden, mußm es aber nicht, wenn sie den Fall für minder schwer hält. Und das wird sie in dem geschilderten Fall wohl tun (wie mich Erfahrung gelehrt hat).

Gruß - Rolf