Vermieter behält zu viel gezahlte Miete ein

Hallo,

am 3.4.2013 wurde die Miete für den Monat April an eine Wohnungsbaugenossenschaft gezahlt.

Bei der Onlineüberweisung kam es zu einem Fehler. Die Miete wurde versehentlich 2 mal überwiesen was 1 Tag später auffiel.

Die Buchhaltung der Genossenschaft wurde daraufhin informiert.

Per Email, per Fax und mit einer Nachricht auf dem Anrufbeantworter.

In den nächsten Tagen werden bestimmte Rechnungen per Lastschrift beglichen und die Genossenschaft hat immer noch nicht reagiert, geschweige denn die zu viel gezahlte Miete zurück überwiesen, wie es gefordert wurde.

In den nächsten Tagen müssen Rechnungen beglichen werden was wegen des fehlenden Geldes schwierig wird.

Ist der Vermieter berechtigt das Geld ohne irgendeine Form der Ankündigung einzubehalten?

Man möchte nicht bis zum 1. Mai 2013 alles aussitzen.

Können eventuell entstehende Kosten (Mahngebühren, die durch mangelnde Deckung per Lastschrift entstehen, beispielsweise) der Genossenschaft in Rechnung gestellt werden? Welche Möglichkeiten hat man?

Bis man einen Termin beim Anwalt hat ist längst Mai und die Miete dafür wäre dann ja schon da.

MfG und Danke.

Hallo

Per Email, per Fax und mit einer Nachricht auf dem Anrufbeantworter.

Vielleicht sind die alle in Urlaub, oder so überlastet, dass niemand den Anrufbeantworter abgehört hat.

Ruf so lange an, bis du jemanden persönlich erwischst. Alles andere dauert zu lange.

Können eventuell entstehende Kosten (Mahngebühren, die durch mangelnde Deckung per Lastschrift entstehen, beispielsweise) der Genossenschaft in Rechnung gestellt werden?

Wenn man selber den Fehler macht und die Genossenschaft eben nur sehr langsam reagiert?

Welche Möglichkeiten hat man?

Außer anrufen, bis man einen Ansprechpartner erwischt, oder noch besser: persönlich hingehen, vielleicht einen eingeschriebenen Brief schreiben und einen Termin setzen.

Viele Grüße

Hallo,

der Fehler liegt beim Mieter und da kann man dem Vermieter dafür nicht noch mit entstehenden Kosten drohen.

Falls der Vermieter noch „Forderungen“ hat, könnte er erst einmal damit aufrechnen (fehlende Kaution, Nebekostenforderungen etc.).
Auch eine Genossenschaft ist erreichbar, denn da wird nicht wg. „Betriebsferien“ das ganze Unternehmen geschlossen.
Da bleibt nur der Weg der persönlichen Vorsprache oder geduldige Telefonversuche.

si

Hallo,

der Fehler liegt beim Mieter und da kann man dem Vermieter
dafür nicht noch mit entstehenden Kosten drohen.

Falls der Vermieter noch „Forderungen“ hat, könnte er erst
einmal damit aufrechnen (fehlende Kaution,
Nebekostenforderungen etc.).
Auch eine Genossenschaft ist erreichbar, denn da wird nicht
wg. „Betriebsferien“ das ganze Unternehmen geschlossen.
Da bleibt nur der Weg der persönlichen Vorsprache oder
geduldige Telefonversuche.

si

Natürlich ist die Genossenschaft nicht dafür verantwortlich, dass einmal zu viel überwiesen wurde. Aber das ist kein Grund das Geld ohne irgendeine Meldung einzubehalten. Es gibt keine offenen Forderungen / Rechnungen, ob Nebenkostenabrechnungen oder sonst was. Es ist alles bezahlt.

Hallo auch hier,

Die Sprechzeiten sind furchtbar. Man arbeitet Schicht und ruft sogar von der Arbeit aus in der Mittagspause etc. an. Es reagiert keiner.
Ist nicht das erste Mal. Weder auf die Email, noch auf das Fax, noch auf die Nachricht auf dem Anrufbeantworter (der übrigens direkt zur Buchhaltung gehört und nicht der Zentrale o.ä.) wurde sich gemeldet.

Und es läuft auch sehr gerne ein Band mit dem Inhalt „Sie rufen ausserhalb unserer Sprechstunden an“ obwohl man beispielsweise um 15:30 Uhr anruft und die Sprechzeiten offiziell nachmittags von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr liegen. Es geht nie einer ran.

Hallo,

dem Vermieter/Genossenschaft könnte man mit dem Hinweis der ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB etwas Druck machen.

si

Können eventuell entstehende Kosten (Mahngebühren, die durch
mangelnde Deckung per Lastschrift entstehen, beispielsweise)
der Genossenschaft in Rechnung gestellt werden? Welche
Möglichkeiten hat man?

Bis man einen Termin beim Anwalt hat ist längst Mai und die
Miete dafür wäre dann ja schon da.

  • vermieter mittels nachweisbarer mahnung in verzug setzen, § 286 bgb, und sehen, was passiert; der vorteil davon ist, dass dann verzugszinsen entstehen (zur zeit etwa 5% p.a.)

  • ggf. aufrechnung mit einer künftigen miete erklären, §§ 387ff. bgb

eine schnellere möglichkeit gibt es nicht (ausnahme wäre im einstweiligen rechtsschutz die leistungsverfügung nach § 940 zpo analog, die aber nur in krassen ausnahmefällen [existenzgefährdung] gegeben ist, aber nicht ohne RA durchgeführt werden sollte)

p.s. wenn der RA erst im mai zeit hat, sucht man sich einen, der am folgetag zeit hat… davon gibt es genug.

Hallo,

dem Vermieter/Genossenschaft könnte man mit dem Hinweis der ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB Druck machen und auf unverzügliche Rückzahlung bestehen, andernfalls man RA einschalten würde. Hier liegt das Kostenrisiko bei der Genossenschaft.

si