Wir haben zur Zeit wein großes Probelem mit unserem Vermieter. Wir ahtten Anfangs das Problem dass er uns die Nebenkostenabrechnung vom Vorjahr deutlich deutlich zu spät zugeschickt hat. Diese muss bis spätestens 12 Monate nach Abrechnungsende beim Mieter vorliegen. In unserem Fall haben wir erst eine 2. Mahnung bekommen und nachdem ich dann 3 Wochen lang alle paar Tage angerufen habe, haben wir dann endlich auch die Rechnung bekommen. Allerdings 3 Monate zu spät. Deswegen habe ich dem Vermieter eine E-Mail geschickt mit einen Auszug aus dem BGB und wies ihn daruf hin das wir die Nebenkostenabrechnung nicht zahlen brauchen und nicht werden. Dann vergeingen 3 Wochen ohne Mahnungen und ohne Antworten. Dann flatterte wieder eine 1. Mahnung bei uns ein diesmal war sie nicht an mich sondern an meinen Mitbewohner adressiert. Darin wurden wir auf einen Mietrückstand aufmerksam gemacht. In diesem Mietrückstand war wieder die Nebenkostenabrechnung enthalten plus ein witerer Betrag der sich dann als Mieterhöhung herausstellte. Wir wurden aber nie auf eine Mieterhöhung aufmerksam gemacht. Logisch ist es zwar dass wenn die Nebenksoten im Vorjahr höher waren somit auch die Miete steigt, dennoch muss man uns das schriftlich mitteilen. Wir haben den Rückstand nicht gezahlt und versucht der Vermieter Telefonisch und per E-Mail zu kontaktieren. Nie war jemand bereit uns auskunft und eine erklärung zu geben. Mitlerweile haben wir die letzte Mahnung bekommen und uns wird mit einem Rechtsanwalt gedroht aber der Vermieter regiert weiterhin weder auf Mails noch auf Anrufe. Was sollen wir tun?
Hallo,
wenn die NK im Vorjahr höher waren,kann der VM die NK erhöhen,aber nicht die Miete,dies hätte er Euch bereits in seiner Abrechnung mitteilen müssen.
Laßt den VM einfach weiter seine Mahnungen schreiben und reagiert nicht mehr darauf,sollte ein Schreiben vom Rechtsanwalt kommen,setzt Euch entweder mit dem in Verbindung oder,was am besten wäre,geht zum Mieterverein oder auch zum Anwalt.
MfG
Andrea
Hallo Matzter,
dein Vermieter hat 2 Fristen bei der Nebenkostenabrechnung zu wahren. Der Abrechnungszeitraum darf 12 Monate nicht übersteigen und nach Erstellung der Abrechnung, muss euch diese innerhalb von 12 Monaten nach Erstellung zugestellt worden sein. Es sei den im Mietvertrag ist etwas anderes vereinbart. Die Erhöhung der Miete muss schriftlich mitgeteilt sein. Ich kann nicht genau aus deinen Ausführungen erkennen wie eure Fristen sind.
Ich an eurer Stelle würde mich an einen Mieterverein wenden.
Hallo, so wie du das schilderst, ist das ganze eigentlich ei Fall für euren eigenen RAW. mit den
Da die Miete nicht rechtskräftig erhöht wurde und die Nebenkostenabrechnung zuspät zugegangen ist, sind diese Zahlungen nicht fällig geworden. Allein aus der Mahnung die Mitteilung einer Mieterhöhung abzuleiten dürfte nur möglich sein, wenn diese als einzelne Position ausgewiesen wurde.
Ob letzte Mahnung oder nicht, der Vermieter muss zum Gericht, wenn er eine dieser Forderungen durchsetzen will. Und dann kommen die Karten auf den Tisch und Sie können sich zu der Angelegenheit äußern. Wichtig ist, dann fristgerecht auf alle Schreiben zu antworten. Insbesondere auf offizielle Mahnbescheide des Amtsgerichts.
Hallo,
wie wäre es denn mal ein Einschreiben an den Vermieter
zu schicken mit Fristsetzung. Bei Euch scheint ein
großes Kommunikationsproblem zu bestehen.
Wenn Ihr nicht zusammenkommt könntet ihr auch einen Anwalt oder den Mieterverbud einschalten.
Grüße
Hallo Matzter,
Wenn ein Mietverhältnis durch fehlende Kommunikationsbereitschaft auf Seiten des Vermieters gestört ist, dann hat selbstverständlich im Problemfall verfahrensmäßig der Mieter die besseren Karten. Ein erfahrener Vermieter weiß in der Regel, wann er in Richtung Wand rennt, so auch, wann er abbremsen muss. Ich sehe keinen Grund zur Furcht vor einem Anwalt.
Richtig ist, dass laut BGB eine mögliche aus der Nebenkostenabrechnung resultierende Forderung gegen den Mieter von ihm nicht beglichen werden muss, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Frist (hier gilt die Zustellung der Abrechnung) überschritten wurde. Eine freundliche Antwort bezüglich der Kenntnisnahme und der Hinweis auf Nicht-Anerkennung der Forderung genügt aus genannten Gründen. Auch hier: keine Furcht vor Juristen!
Der nächste Schwachpunkt des Vermieters liegt in der Vorgehensweise, die sich, so geschildert, nicht als rechtskräftig erweist, sollte es zum Rechtsstreit kommen. Die Forderung aus Nebenkosten ist in dem Falle Ihnen sowie auch Ihrem Mitbewohner (sollte er überhaupt Hauptmieter sein, dann gilt auch für ihn die BGB-Frist) gegenüber gar nicht entstanden, sollte der Vermieter nicht gegenteilig nachweisen können, dass er den rechtsverbindlichen Forderungs- und Mahnweg eingehalten hat. Auch hier: keine Furcht!
Eine Nachforderung aus Nebenkostenabrechnungen ist kein Mietrückstand! Zum Zweiten: durch erhöhten Verbrauch kann nicht die Miete erhöht, sondern SOLL lt. BGB unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit die Nebenkostenvorauszahlung angepasst werden. In der Regel geht dies - wenn nicht schriftlich gesondert - aus der Nebenkostenabrechnung hervor. Eine tatsächliche Mietzinserhöhung ohne jede Mitteilung und ohne anzuerkennenden Grund ist also auch nicht rechtskräftig.
Sollte also doch ein Anwalt kommen, so macht es Sinn, ihm die Lage aus ihrer Sicht und in Bezug auf den tatsächlichen Sachverhalt aufzuzeigen. Wenn er überhaupt kommt, so spricht dies nicht gerade für Kompetenz Ihres Vermieters. Möglicherweise hilft, um eine belastende Rechtsstreitigkeit - die allerdings nach dem geschilderten nur zu Ihren Gunsten ausgehen kann - zu vermeiden, wenn Sie den Vermieter nochmals versuchen schriftlich (postalisch) zu kontaktieren.
Viel Erfolg & Beste Grüße
HeilandsGläubiger
Hallo,
abwarten!! Wenn er die NK zu spät geschickt hat müßt ihr nicht zahlen.Die Miete wie sie immer war ist natürlich weiter zu zahlen.Wenn die Betriebskosten angehoben wurden sind sie auch zu zahlen. Das ist keine Mieterhöhung.Nebenkosten und Miete sind ja bestimmt in euern Vertrag getrennt aufgeführt.Nebenkosten sind keine Miete, also ist auch kein Mietrückstand da !! Wenn er Geld haben will muß er klagen !! Abwarten bis er sich meldet. Nicht mehr anrufen oder Mailen.Wenn ihr schreiben wollt dann nur per Brief. Am besten per E-Postbrief. Das bleibt erhalten und ist am besten nachweisbar.Last euch nicht einschüchtern mit einem Anwalt. Wenn ihr Recht habt, könnt ihr auch einen Anwalt nehmen, den er dann bezahlen muß wenn er verliert.Wichtig ist, das mehr als 12 Monate nach der Abrechnungperiode vergangen sind.Beispiel : 01.06.2010 - 31.05.2011 ist die Abrechnungsperiode. Dann muß er bis zum 31.05.2012 die Abrechnung erstellt haben !! Ist dies nicht geschehen kann er keine Nachforderungen geltend machen. Der Mieter wiederum hat 4 Jahre Zeit zuviel bezahle NK zurückzufordern.
m.f.G.
Hallo Matzter,
Ich verstehe aus Ihrer Mail, daß Sie Mahnungen für eine Nachzahlung aus der NK-abrechnung erhalten haben, aber keine Abrechnung. Weiterhin wurde im Rahmen der Abrechnung die NK-vorauszahlung im Rahmen der Mietzahlung erhöht und von Ihnen nicht beglichen. Dies kann als nichtgezahlte Mietleistung gewertet werden.
Wenn Sie dieses Verhalten aufrechterhalten könnte Ihr VM Ihnen schlußendlich kündigen wollen.
Bitte suchen Sie zur Klärung der Situation einen Rechtsbeistand, die Sache könnte eskalieren.
Mit bestem Gruß
Nebenkostenabrechnung bin ich nicht so fit, aber der Mieterbund könnte weiterghelfen.
Gruß
Ulrike
Ich würde es drauf ankommen lassen, wenn das wirklich so gelaufen ist. Wie kann der Vermieter euch Mahnungen schreiben, wenn ihr noch keine Abrechnung erhalten habt??? Da lag wohl der Fehler bei ihm. !! Viele denken, wenn man droht, dann kommt das Geld schon. Aber wenn ihr auf der rechtlichen besseren Seite seid, dann lasst es drauf ankommen. Kündigen kann er euch nicht, weil es ja keine Miete ist, die aussteht. Er muss es erstmal beweisen, dass er euch die Abrechnung fristgemäß zukommen hat lassen. Gruß! )))
Hallo Matzter,
in so einem Fall würde ich mich an den Mieterverein wenden, denn dort sitzen u. a. Anwälte oder studierte BWLer, die sich mit dem Mitrecht sehr sehr gut auskennen.
Eine Mieterhöhung muß z.B. grundsätzlich schriftlich mitgeteilt werden.
Wichtig ist allerdings auch, was im Mietvertrag steht. Den würde ich bzgl. Mieterhöhung und Nebenkosten durchlesen.
Des Weiteren würde ich die mails einfach noch mal als Brief an den Vermieter verschicken, um den Nachweis zu führen, dass ihr eurer Verpflichtung nachgekommen seid ( Einschreiben gegen Rückschein - dann muß der Vermieter den Empfang bestätigen).
Mit freundlichen Grüßen
petra0801
Hallo
Also das ganze müßt Ihr schriftlich via Einschreiben MIT Rückschein senden. Andernfalls behauptet der Vermieter das er NIE irgendwas von euch erhalten hat.
Eine Mieterhöhung muß schriftlich mitgeteilt werden das ist richtig. Somit ist dieser Rückstand NICHT zulässig.
Mit dem Vermieter IMMER per Einschreibbrief schreiben nur so habt ihr auch vor Gericht chancen.
Greetz
Petra
Ciao Matzer,
tätsächlich muss eine Nebenkostenabrechnung 12 Monate nach Abrechungszeitraum zugestellt werden. Sprich für Jan 2009 bis Dez 2009, sollte sie bis zum Dez 2010 eingegangen sein. Ansonsten muss man die Nachforderungen nicht zahlen, hab aber Anspruch auf Rückerstattung von zu viel gezahlten NK.
Da Verhandeln immer besser ist als sich zu streiten und Nerven spart, würde ich wenn der Vermieter, wenn seine Abrechnung nachvollziehbar und gerechtfertigt is, auch die NK zahlen.
Da du davon sprichst, dass ihr zuerst die „2. Mahnung“ bekommen habt, kann die Streiterei darum gehen, ob od wie die Abrrechung zugestellt wurde. Das kann mühsam werden und da kenn ich mich rechtlich auch nciht genug aus.
Was die Mieterhöhung angeht, die muss dem Mieter lt. Mietvertrag zugestellt werden. Auf andere Diskusionen würd ich mich gar nicht einlassen. Da Du von WG sprichst: könnte es sein dass der Ansprechpartner (Hauptmieter) gewechselt hat und so viell auch die Post (NK-Abrechnung + Mieterhöhung) nicht richtig zugestellt wurde?
Ich würde schriftlich (Einschreiben) antworten. Im gegenseitigen Interesse würd ich die NK-Abrrechnung (wenn fair) nachzahlen. Bei der Mieterhöhung solltet ihr erst mal rausbekommen ob es sich um eine Mieterhöhung oder um die Anpassung des Abschlages für die NK handelt. Sollte die Erhöhung des Abschlages gerechtfertig sein (NK-Nachzahlung durch 12) dann würd ich auch das zahlen.
Sollte es sich um eine wirklich Mieterhöhung gehen, dann würd ich auf eine entsprechende postlaische Zustellung drängen euch steht dann ein Sonderkündigungsrecht zu. Das wäre dann aber alles noch mal seperat zu erruieren.
Auch wenns finanziell mal knapp wird, sollte man immer auf gegenseitigen Ausgleich bedacht sein! Das spart viel Nerven!
Viel Erfolg
mar
Keine Angst!! Laßt ihn ruhig klagen. Ihr habt gute Karten.
Dies ist nur eine Empfehlung von mir.
Vermieter droht mit Anwalt
von matzter, 20.04.2011 04:55
hallo,
aus meine Laienansicht:
Nebenkostenabrechnungen sollten innerhalb 12Monaten nach Abrechnungszeitraum dem Mieter zugehen. Danach sind Nachforderungen schwerlich durchzusetzen. Stell sich die alte Frage, wer den Nachweis führen kann.
Mit der Nebenkostenabrechnung gibt es einen Wirtschaftsplan, d.h. ein neuer Abschlag auf die NK.
Da dieser vermutlich höher als vorher ausfällt, steigt die absolute Zahlung an den Mieter. Die „Mietkosten“ steigen damit aber nicht.
Wie gesagt es sind Abschläge, die auch erstattet werden müssen, wenn die Beträge zu hoch gegriffen sind. Insofern würde ich sämtliche Nebenkostenforderungen, Nachzahlungen "Nur unter Vorbehalt“ einer anwaltlichen Prüfung zahlen.
Klingt denn die Nebenkostenerhöhung glaubwürdig. Ist sie ausreichend belegt? klingt der neue Abschlag glaubwürdig?
In jedem Fall würde ich „zur Vermeidung von Rechtsnachteilen“ alle unstrittigen alten Beträge (Miete und NK) unbeirrt weiterzahlen. Das verringert auch einen ev. Streitwert, der sich an der Gesamtforderung des Vermieters orientiert.
Auch sein RA würde festellen können, wenn die NK Abrechnung zu spät dem Mieter zugegangen ist. Ev. ist der RA kooperativer als der Vermieter. Es könnte also auch von Vorteil sein, wenn der Vermieter unzugänglich ist.
Sie schreiben „Mitbewohner“ . Steht ihr alle nebeneinander als Mieter im Vertrag? Dann stets alle gemeinsam auftreten und unterschreiben. der zu späte Zugang der NK Abrechnung dürfte somit bezeugbar sein.
Würde aber nichts an einer NK Erhöhung ändern, wenn diese durch Belege nachgewiesen wird.
Ggf. die Rechnungen die in die NK Abrechnung einfliessen zeigen lassen oder kopieren.
Auf dieses Recht zu Einsichtnahme/Nachprüfung der NK Abrechnung würde ich den Vermieter mit Fristsetzung und Einschreiben (mit Rückschein) hinweisen.
Gruß
microrman
Lieber Mitstreiter Matzter!
- der Vermieter muß eine Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten dem Mieter zustellen. (01.01. bis 31.12. eines Abrechnungsjahres) tut er das nicht, brauchen keine Nebenkosten gezahlt werden. Vorauszahlungen, die geleistet wurden, können eingeklagt werden. Für eine Zurückhaltung künftiger Vorauszahlungen, um an sein Geld zu kommen, dafür immer einen Rechtsanwalt um Rat und um tatkräftige Mithilfe ersuchen; manche Richter reden hir von „Rückhaltungsrecht“.
- Der Mieter hat ein Recht auf Einsicht in die Original Rechnungsbelege.
Auch hier kann die Belegeinsicht eingeklagt werden. Allerdings schreibt kein Gesetz den Zeitraum vor, indem die Belegeinsicht gewährt werden muß. Ein Rat von mir, bei Belegeinsicht mit dem Fotoaparat die Belege ablichten. Ich habe in der Vergangenheit die Belegeinsicht mit Rückhaltung der NK Vorauszahlungen erzwingen müssen. Für diesen Weg den Rat eines RA einholen. - Mieterhöhungen sind nur bis zur Miete des Mietspiegels möglich, es sei denn es sind Modernisierungsmassnahmen gelaufen.
Erhöhung der NK müssen in Textform und in der Sache auch begründet dem Mieter zuvor mitgeteilt werden
§ 560 BGB.
Jede Mieterhöhung bedeutet auch eine Änderung des Mietvertrages und die muß in Textform erfolgen.
Der Gesetzgeber hat uns Mietern eigentlich nur den Weg der Klage offen gelassen. Frage: „Kann sich jeder die Kosten einer Klage leisten?“
Mein Rat: Einen gute RA aufsuchen und ihm die Probleme schildern. Der Vermieter hat schlechte Karten, wenn er innerhalb der gestzlichen Frist von 12 Monaten keine NK Abrechng. abliefert.Dann mag er klagen. Wenn es sich bei dem zuständigen Amtsrichter um ein Vorbild (positiv) handelt, wird die Klage des Vermieters abgewiesen.
Meine „kenntnisse“ über Mietrecht habe ich aus dem Taschenbuch „Mietrecht“ Mietrecht BGB (neu/alt, für uns Mieter zu empfehlen.
Eine bessere Auskunft habe ich nicht.
Entschuldigung: mein Internet war von April bis 28.05. nicht von mir erreichbar. Deswegen mein Schweigen.
Herzliche Grüße vom großen Sucher