Hallo,
erst einmal, wieso wollen Sie als GmbH zur Umsatzsteuer optieren? - Wenn Sie als GmbH weiterhin die Grenzen des § 19 UStG nicht überschreiten, können Sie auch in Form einer GmbH Kleinunternehmer bleiben.
Sollten Sie aber die Grenzen überschreiten bzw. freiwillig zur Umsatzsteuer optieren, dann ist es immer noch nicht zwingend erforderlich, dass der Vermieter deshalb mit Ihnen einen Vertrag mit Umsatzsteuer macht.
Was mich etwas wundert, ist die Tatsache, dass ihr Vermieter angeblich bisher schon Umsatzsteuer abgeführt hat. Da kann ich mir nur vorstellen, dass er einfach für alle Büros Umsatzsteuer abführt, weil er wahrscheinlich aus dem Kauf bzw. dem Bau des Bürogebäudes Vorsteuer zu 100 % abgezogen hat und diese nun nciht wieder an das Finanzamt zurückbezahlen möchte.
Wie dem auch sei: Ob sie ein Brutto- oder Netto-Entgelt vereinbart haben, liegt ganz in ihren Verhandlungen. grds. bedeutet es, dass man unter Unternehmern von einem Netto-Betrag spricht und bei Privatleuten bzw. Kleinunternehmern von einem vereinbarten Brutto-Betrag.
Ich würde an Ihrer Stelle mich auf das Argument stützen, dass ihr Vermieter bereits jetzt schon die Miete als Brutto-Miete behandelt hat, weil er ja vorher schon die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat, so wie er sagt. Also nix von USt oben drauf, sondern rausrechnen.
Wobei, Ihnen kann es ja egal sein. Sie bekommen die Umsatzsteuer ja vom Finanzamt zurück. Ist bei ihnen also kein Kostenfaktor, außer sie erbringen Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
Mehr kann ich ihnen leider nicht helfen.
Viele Grüße, Moni