Hallo,
vor 5 Monaten ist Mieter M bei Vermieter V ausgezogen. Schadenersatzforderungen von V kamen nicht, also hat M die Rückzahlung der Mietkaution gefordert. Daraufhin erhielt M eine Rechnung über 250 € für Schönheitsreparaturen. M verwies darauf, dass diese 250 € zu Unrecht erhoben wurden und nicht bereit sei, diese zu zahlen. Mit der Äußerung „dann gibt es die Mietkaution nicht zurück“ (immerhin 1500 €, also deutlich mehr als die zu prüfende Forderung von 250 €) verabschiedet sich V. Des weiteren hat V bis heute keine Nebenkostenabrechnung vorgelegt.
Welche Möglichkeiten hat M an die Mietkaution (zumindest an den Differenzbetrag)zu kommen? Wie lange muss M auf eine Nebenkostenabrechnung warten? Gibt es hierbei eine Verjährungsfrist?
Danke sagt Stenella
Hallo,
vor 5 Monaten ist Mieter M bei Vermieter V ausgezogen.
Schadenersatzforderungen von V kamen nicht, also hat M die
Rückzahlung der Mietkaution gefordert. Daraufhin erhielt M
eine Rechnung über 250 € für Schönheitsreparaturen. M verwies
darauf, dass diese 250 € zu Unrecht erhoben wurden und nicht
bereit sei, diese zu zahlen. Mit der Äußerung „dann gibt es
die Mietkaution nicht zurück“ (immerhin 1500 €, also deutlich
mehr als die zu prüfende Forderung von 250 €) verabschiedet
sich V. Des weiteren hat V bis heute keine
Nebenkostenabrechnung vorgelegt.
Welche Möglichkeiten hat M an die Mietkaution (zumindest an
den Differenzbetrag)zu kommen? Wie lange muss M auf eine
Nebenkostenabrechnung warten? Gibt es hierbei eine
Verjährungsfrist?
Hallo,
§ 556 Abs. 3 S. 1, 1. Halbsatz BGB bestimmt, dass über Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen ist.
Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen, § 556 Abs. 3 S. 2 BGB. (Bei M bis Ende 2011)
Nach diesem Zeitpunkt kann der Vermieter Nebenkosten nur nachfordern, wenn er die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB).
Danke sagt Stenella
Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen ist.
Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des
zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums
Hallo,
falls es in dem Fall mit dem Kalenderjahr uebereinstimmen sollte, dann ist das letzte Datum Ende Dezember 2011.
Gruss Helmut