zum Zustand: Doppelhaus in Hanglage ohne wirklichen Garten mit jeweils 1 Einliegerwohnung. Mieter bewohnt eine Hälfte, Einliegerwohnung steht leer. Der Sohn des Vermieters (der die Vertretung des Vermieters ist) bewohnt die andere Doppelhaushälfte. Ein Garten ist nicht vorhanden, lediglich ein Grünstreifen hinter dem Haus. Beider DHH handelt es sich um Halbetagen.
Nun hat der Sohn des Vermieters einen Hühnerstall mit Auslauf auf der Grundstücksseite des Mieters errichtet, ca. 10 Höhenmeter und einen Abstand von maximal 3 m von der Hauswand entfernt. Das Schlafzimmer der Mieter befindet sich genau über dem Hühnerstall.
Als der Mieter aus dem Urlaub zurückkommt, stellt er also fest, das dort unten Hühner herumlaufen. Der Sohn des Vermieters befindet sich allerdings in Urlaub, d. h. die Hühner werden abends nicht eingeschlossen, sondern laufen frei in ihrem Auslauf herum. Dementsprechend fangen sie beim ersten Sonnenstrahl auch an zu gackern und durch die Hanglage schallt das natürlich schön nach oben. Derzeit hat der Mieter das Fenster geschlossen, was die Geräusche ein wenig hemmt. Was aber, wenn der Sommer kommt und der Mieter bei offenem Fenster schlafen möchte?
Daher die Frage: Was hat der Mieter für Möglichkeiten, dagegen vorzugehen? Gibt es auch bei Hühnern die Pflicht, diese zu entsprechenden Zeiten einzuschließen bzw. herauszulassen? Ist der Mieter „verpflichtet“, dass hinzunehmen?