angenommen man zieht in eine WG und unterschreibt ein Untermietvertrag für ein Zimmer.
Der Vermieter verlangt eine Kaution in Höhe von 450,00€. Man bezahlt sie und bittet den Vermieter darum, dass er das Geld auf einem Sparbuch anlegt (so wie man das mit der Kaution eben macht).
Nach 8 Monaten kündigt der Mieter und fordert den Vermieter auf, dass die Kaution zusammen mit den Zinsen ausgezahlt wird und ein Nachweis zu erbringen ist.
Dann stellt sich aber raus, dass der Vermieter gar kein Sparbuch angelegt hat und stattdessen die Kaution der Nachfolgerin an die Ex-Mieterin auszahlt.
Kann man nun rechtlich gegen den vermieter vorgehen? Weil er hat die Kaution pünktlich mit samt der berechneten Zinsen ausgezahlt, aber bei Einzug die 450,00€ nicht auf einem vorgesehenen Konto angelegt.
Kann man nun rechtlich gegen den vermieter vorgehen? Weil er
hat die Kaution pünktlich mit samt der berechneten Zinsen
ausgezahlt, aber bei Einzug die 450,00€ nicht auf einem
vorgesehenen Konto angelegt
hat.
Nein, da kann man nichts mehr machen. Nur bei noch ausstehenden Mietzahlungen kann man in einem solchen Fall Mieten mit der Kaution verrechnen, bis der Vermieter die ordnungsgemäße Anlage auf ein als solches bezeichnetes Mietkautionskonto nachweist.
Mietkaution ist vom Vermieter getrennt von seinem Vermögen und sicher anzulegen daß sie kurzfristig verfügbar ist: das gibt meist einen niedrigen Zinssatz.
Würde sich der Aufwand lohnen für 8 Monate Sparbuchzinsen für 450,–??
Mietkaution ist vom Vermieter getrennt von seinem Vermögen und
sicher anzulegen daß sie kurzfristig verfügbar ist: das gibt
meist einen niedrigen Zinssatz.
Würde sich der Aufwand lohnen für 8 Monate Sparbuchzinsen für
450,–??
Um die mickrigen Zinsen geht es bei dieser übrigens gesetzlichen Vorschrift überhaupt nicht. Der Aufwand hätte sich gelohnt, würde der Vermieter plötzlich Privatinsolvenz anmelden. Dann ist die Kaution nämlich nicht Teil der Konkursmasse…
Um die mickrigen Zinsen geht es bei dieser übrigens
gesetzlichen Vorschrift überhaupt nicht. Der Aufwand hätte
sich gelohnt, würde der Vermieter plötzlich Privatinsolvenz
anmelden. Dann ist die Kaution nämlich nicht Teil der
Konkursmasse…
erstens gibt es den begriff der konkursmasse nicht (mehr).
du hast insofern recht, dass die kautions(rück)forderung insolvenzforderung ist, du ziehst daraus aber die falschen schlüsse:
denn auf insolvenzforderungen -wie die mietkaution (§ 38 inso)- entfällt die insolvenz quote.
masseverbindlichkeiten sind vor den insolvenzforderungen zu befriedigen, d.h. es besteht die höhere wahrscheinlichkeit, dass diese voll erfüllt werden.
Und genau darüber braucht sich ein Mieter keine Gedanken zu machen, wenn er dahinter her ist, dass der Vermieter ein Kautionssparbuch getrennt von seinem eigenen Vermögen führt.
Und genau darüber braucht sich ein Mieter keine Gedanken zu
machen, wenn er dahinter her ist, dass der Vermieter ein
Kautionssparbuch getrennt von seinem eigenen Vermögen führt.
richtig, weil das „kautionssparbuch“ kraft natur der sache nicht in das vermögen des vermieters fällt, er ist nur treuhänder.