Hallo,
angenommen es gibt folgendes Problem: Zwei Parteien wohen in einer 2-Zimmer-Wohnung. Jede hat einen Mietvertrag (im Kopf steht der Name des Vermieters, der Name der einen Partei und der Name der anderen Partei).
Unterschrieben hat aber jede Partei nur einen Mietvertrag, d.h. der Vermieter hat einen Vertrag von jeder Partei erhalten; es existiert kein Mietvertrag auf dem alle drei Parteien gemeinsam unterschrieben haben!
Partei A hat fristgerecht gekündigt; dieser Kündigung wurde von seitens des Vermieters zugestimmt.
Da Partei B erst später in eine andere Wohnung einziehen kann hat sie -ebenfalls fristgerecht aber drei Monate später als Partei A- gekündigt.
Diese Kündigung wurde vom Vermieter nicht akzeptiert, mit der Begründung, dass die Wohnung schon von Partei A gekündigt wurde und Partei B die Wohnung zum gleichen Termin räumen muss wie Partei A.
Ist dies zulässig? Welches Verhalten ist in solch einem Fall angebracht?
Vielen Dank für Informationen hierzu.
Sabine
Hallo,
da ist wohl was schiefgelaufen. Ich kenne das nur so, dass man als Paar oder WG eine Wohnung mietet und es entweder
- einen von allen Parteien unterschriebenen Mietvertrag als Hauptmieter über die komplette Wohnung gibt. Den muss man auch gemeinsam kündigen oder bei Auszug einer Partei den Mietvertrag umschreiben lassen
- einen seperaten Mietvertrag mit anteiliger Mietzahlung für jeden über eine bestimmte Fläche Wohnraum mit gemeinsamer Nuzung des Bades etc. gibt, der ist einzeln zu kündigen.
- es einen Hauptmieter gibt, der regelt das mit den Mitbewohnern im Binnenverhältnis und kann auch alleine kündigen.
Kann ja nicht sein, dass in jedem Mietvertrag für A und B die Komplettmiete und komplette Wohnung steht?
Falls doch, hat meiner Ansicht nach Mieter B nach wie vor einen gültigen Mietvertrag.
Gruß
orangegestreift
Ob es tatsächlich nur einen oder zwei Mietverträge gibt, ist mir aus den geschilderten Umständen nicht ganz klar. Notwendig wären Angaben zu Höhe der jeweiligen Miete sowie den jeweils vermieteten Räumen.
Entscheidend dürfte jedoch sein, dass Kündigungen immer von allen gemeinsam abzugeben sind. Die in den MV normalerweise vereinbarten Vertretungsregeln gelten ausdrücklich nicht für Vertragsbeendigungen (Kündigungen).
Gibt es daher nur einen MV mit 2 Mietern wäre die Kündigung von Partei A unwirksam, da Partei B nicht auch gekündigt hat.
Gibt es 2 MV besteht zumindest der MV mit Partei B ungekündigt fort.