Vermieter in der Wohnung

Hi
Ich wohn in einer WG und bei uns sind die Zimmer einseln vermietet. Darf dann unser Vermieter in die Gemeinschaftsräume der Wohnung rein?

Hi
Ich wohn in einer WG und bei uns sind die Zimmer einseln
vermietet. Darf dann unser Vermieter in die Gemeinschaftsräume
der Wohnung rein?

Ja darf er .Muss sich aber vorher anmelden bzw Termin abstimmen

ok, danke

Hallo,

kommt darauf an – sind nur die Zimmer vermietet und die Gemeinschaftsräume (Küche, Bad…) zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt, dann darf der Vermieter diese auch betreten. Allerdings auch nur die Gemeinschaftsräume. Anders sieht es aus, wenn es einen Hauptmieter gibt, der die anderen Zimmer untervermietet, dann darf der Vermieter die ganze Wohnung nicht betreten.

Grüße
Lilly

Ich wohn in einer WG und bei uns sind die Zimmer einseln
vermietet. Darf dann unser Vermieter in die Gemeinschaftsräume
der Wohnung rein?

nei warum der Vermieter ist nicht berechtigt in die Wohnung zu gehen, er darf lediglich den Schlüssel haben aber nicht in bezogene Wohnungen gehen, da er sie an dritte vermietet hat. Dies ist nicht rechtens…schon alleine die Frage wenn etwas fehlt, wer war es dann???

Kein Vermieter darf Räume seiner Mieter ohne deren Zustimmung betreten – abgesehen von schweren Norfällen nachdem er die Behörden informiert hat und nicht auf Hilfe von außen warten kann.
2.
Der Vermieter darf gegen den Willen von Mietern keinen Wohnungsschlüssel behalten.
3.
Der Vermieter hat das Recht - nach Terminabsprache mit dem Mieter - den Zustand der Wohnung in angemessenen Zeitabständen anzusehen.
Das Eigentum der Mieter in der Mietsache geht den Vermieter nichts an, nur der Zustand der Wohnung.
4.
Der Mieter muß dem Vermieter Zugang bei außerordentlichen Vorkommnissen wie Sanierung, Mieterwechsel u.ä. geben: auch nach Terminvereinbarung.

Der Vermieter muß sein Recht „SCHONEND“ ausüben.
Die eigene Wohnung steht unter besonderem gesetzlichen Schutz, der sogar im Grundgesetz verankert ist.
UND DAS IST AUCH RICHTIG SO!

Kein Vermieter darf Räume seiner Mieter ohne deren Zustimmung betreten: abgesehen von schweren Notfällen nachdem er die Behörden informiert hat und er nicht auf Hilfe von außen warten kann.
2.
Der Vermieter darf gegen den Willen von Mietern keinen Wohnungsschlüssel behalten.
3.
Der Vermieter hat das Recht - nach Terminabsprache mit dem Mieter - den Zustand der Wohnung in angemessenen Zeitabständen anzusehen.
Nur den Zustand der Wohnung - das Eigentum der Mieter darin geht ihn nichts an.
4.
Der Mieter muß dem Vermieter auch Zugang bei außerordentlichen Vorkommnissen wie Reparaturen, Sanierung, Mieterwechsel u.ä. geben: auch nach Terminvereinbarung.

Der Vermieter muß sein Recht „SCHONEND“ ausüben:
Die Wohnung genießt besonderen gesetzlichen Schutz der sogar im Grundgesetz verankert ist.
UND DAS IST AUCH RICHTIG SO!

Kein Vermieter darf Räume seiner Mieter ohne deren Zustimmung betreten: abgesehen von schweren Norfällen nachdem er die Behörden informiert hat und nicht auf deren Hilfe von außen warten kann.
2.
Der Vermieter darf gegen den Willen von Mietern keinen Wohnungsschlüssel behalten.
3.
Der Vermieter hat das Recht - nach Terminabsprache mit dem Mieter - den Zustand der Wohnung in angemessenen Zeitabständen anzusehen.
4.
Der Mieter muß dem Vermieter auch Zugang bei außerordentlichen Vorkommnissen wie Sanierung, Mieterwechsel u.ä. geben: auch nach Terminvereinbarung.

Der Vermieter muß sein Recht schonend ausüben:
Die Wohnung genießt sogar im Grundgesetz besonderen gesetzlichen Schutz.
UND DAS IST AUCH RICHTIG SO!