Hallo,
ein ehemaliger Vermieter hat Nachforderungen bezüglich der Betriebskostenabrechnung.Die ehemaligen Mieter legen mehrfach Einspruch ein und weisen zudem nach, dass der V ihnen wiederum noch etwas zahlen müsste.
Die Mieter warten nun auf die Betriebskostennachzahlung 2012 um evtl mit Hilfe eines Anwalts tätig zu werden.
Die Mieter finden raus, dass der Vermieter das Kautionskonto aufgelöst hat.
Nun ist die Frage: Ich weiß, dass ein V das darf, wenn Forderungen bestehen. Gilt das auch, wenn´gegen diese Forderungen Einspruch erhoben wurde? Kann er sich einfach so bedienen, obwohl er womöglich im Unrecht ist?
Vielen Dank!
Hallo
ein ehemaliger Vermieter hat Nachforderungen bezüglich der
Betriebskostenabrechnung.Die ehemaligen Mieter legen mehrfach
Einspruch ein und weisen zudem nach, dass der V ihnen wiederum
noch etwas zahlen müsste.
Die Mieter finden raus, dass der Vermieter das Kautionskonto
aufgelöst hat.
Klar, wenn aus seiner Sicht unbeglichene Außenstände bestehen. Der Rest der Kaution wird dann aber zur Rückzahlung fällig.
Nun ist die Frage: Ich weiß, dass ein V das darf, wenn
Forderungen bestehen. Gilt das auch, wenn´gegen diese
Forderungen Einspruch erhoben wurde?
Er darf es, wenn die Forderung zu Recht besteht. Sonst könnte man ja den Zugriff auf eine Kaution stets ganz einfach damit verhindern, indem man Einspruch einlegt.
Kann er sich einfach so
bedienen, obwohl er womöglich im Unrecht ist?
Das hängt eben ganz davon ab, ob er im Unrecht ist. Das wissen wir hier aber nicht. Falls er im Unrecht ist, macht er sich eben ersatzpflichtig. Falls nicht, nicht.
Gruß
smalbop