Vermieter meldet sich nicht nach Kündigung

Hallo zusammen,

Frage 1:
wir haben unsere Wohnung fristgerecht gekündigt. In dem Kündigungsschreiben wurde von uns ebenfalls eine Frist von mehrern Wochen gesetzt, innerhalb derer sich der Vermieter bei uns melden soll, um einen Termin für die Übergabe auszumachen. Innerhalb der gleichen Frist soll er auch einen Termin mit uns vereinbaren, damit er uns Zutritt zum Keller gewährt um den Stromzähler ablesen zu können. Der Zutritt zum Keller und damit zum Stromzähler ist den Mietern in unserem Haus seitens des Vermieters untersagt mit der Begründung, es könnte ja jemand an der Heizung „rumspielen“, was ja gefährlich sei.

Wie gehen wir nun vor, wenn sich der Vermieter an die Frist nicht hält? Was, wenn der Vermieter uns keinen Zutritt zum Keller und damit zum Stromzähler ermöglichen will?

Frage 2:
Per Einschreiben mit Rückantwort können wir bei diesem Vermieter ebenfalls vergessen, da er einen Briefkasten in unserem Haus hat und uns auch nur diese Adresse bekannt ist. Der Vermieter wohnt aber nicht in unserem Haus. Bedeutet: Einschreiben mit Rückantwort kommen immer zurück, da der Postbote ja nie jemanden zum Unterschreiben antrifft.

Reicht ein Einwurfeinschreiben? Ab wann beginnen Fristen zu laufen? (Screenshot der Sendungsverfolgungsseite mit Eingang des Einschreibens und Quittung der Post sind vorhanden)

Frage 3:
Bei einem Nachbarn hat unser Vermieter die Kaution von 1300,- Euro über ein Jahr einbehalten. Dann hat er nur 1000,- Euro gezahlt und 300,- Eur einbehalten, wegen der folgenden Nebenkostenabrechnung. Und das obwohl der Nachbar jedesmal eine Rückzahlung hatte.

Sind 300,- Eur hier „angemessen“?

Wie lange darf der Vermieter nach Wohnungsübergabe (Protokoll unterschrieben usw.) die Kaution einbehalten?

Frage 4:
Da wir aus der Wohnung früher ausziehen stellt sich noch die Frage, ob wir für die Monate, in der die Wohnung von uns nicht bewohnt wird einfach nur die Kaltmiete überweisen dürfen?

Rechtliche Schritte würden wir gerne Vermeiden, da die Erfahrungen ehemaliger Mieter wenig Hoffnung auf Erfolg lassen.

Ich denke, hier ist ohne rechtliche Hilfe nichts zu erreichen. Ich würde ihm ein Einwurfeinschreiben mit Fristsetzung zukommen lassen und mit einem RA drohen. Sollte er nicht reagieren, bleibt Ihnen ohnehin nicht anderes übrig. Miete einzubehalten, hat keinen Zweck solange Sie die Kaution nicht in voller Höhe zurück bekommen haben.

Herta Bassauer

Vielen Dank für die schnelle Antwort, auch wenn sie uns nicht gefällt :frowning:

Etwas haben wir jedoch nicht verstanden. Nach erhalt der Kaution, irgendeine Miete einzubehalten macht doch eigentlich keinen Sinn. Das tut man doch eher aus dem Grund, die Kaution quasi zwangsweise einzubehalten. Also wenn man 3 Kaltmieten Kaution hinterlegt hat, eben genau diese drei Monate keine Miete zu zahlen, sodass der Vermieter auch nichts mehr zurückzahlen muss. Dieses Vorgehen wäre ja nach Rückzahlung der Kaution seitens des Vermeiters obsolet.

Was uns aber dringender interessiert, wären genaue angaben der verschiedenen Fristen, die Mieter und Vermieter einzuhalten hat bzw. welche von welcher Partei setzbar sind und welche gesetzliche Grundlage dahinter steht. Z.B. haben wir nirgendwo im Mietrecht etwas gefunden, nach welcher Zeit der Vermieter verpflichtet ist, die Kaution zurückzuzahlen. Nur dass er einen „angemessenen“ Anteil bis zur kommenden Nebenkostenabrechnung einbehalten kann, was nachvollziehbar ist. Allerdings war für uns eine Definition von „angemessen“ nicht auffindbar. Gibt es hier Urteile?

Und… wäre es möglich dem Vermieter eine Frist zur Terminvereinbarung zu stellen, mit der Auflage, dass sich bei Nichteinhaltung der Frist die Übergabe damit automatisch zugunsten des Mieters erledigt hat? Also so etwas wie:„Melden Sie sich bitte bis zum (Datum in 2-3 Wochen) zur Absprache eines Übergabetermins. Sollten Sie sich in der angegebenen Frist nicht bei uns gemeldet haben, sehen wir die Übergabe damit als erledigt an und damit auch Lösung aller Verbindlichkeiten.“?

Noch einen schönen Ostermontag.

Hallo,
hier kann ich leider nicht weiterhelfen.

Gruß
Udo

Tut mir leid, dass Ihnen meine Antwort nicht gefallen hat. Ich bin leider kein Rechtsanwalt, ich bin nur Vermieter. Wenn ich solche Probleme habe oder hätte, würde ich mich auf jeden Fall bei einem RA nach meinen Rechten erkundigen. Es gibt für Mieter noch den Mieterschutzbund. Ich z.B. bin im Verband der Hauseigentümer.
Ich zahle die Kaution sofort nach Auszug meiner Mieter nach Abzug der evtl. noch offenen NK zurück. Wenn Ihr Vermieter das anders macht, können Sie den Betrag ja anmahnen mit Fristzetzung, dann einen Mahnbescheid und wenn er dann immer noch nicht zahlt, gerichtlich beim zuständigen Amtsgericht. Das können Sie auch selbst, dafür benötigen Sie keinen Rechtsanwalt.

Herta Bassauer