Hallo,
eine (zur Zeit rein theoretische) Frage: Wir leben seit zwei Jahren in einem Einfamilien-Haus zur Miete. Das Haus gehört zwei Geschwistern (beide volljährig, falls das wichtig ist), deren Eltern haben ein sog. Nießbrauchsrecht daran. Der Mietvertrag lautet auf „ABC und XYZ (die Namen der Geschwister), vertreten durch ihre Eltern DEF und GHI (Namen der Eltern) als Nießbraucher“. Die Miete wird auf das Konto der Eltern überwiesen, Ansprechpartner in allen Dingen sind ebenfalls die Eltern - die Geschwister haben wir tatsächlich noch nie gesehen. Was passiert, wenn die Geschwister das Haus z.B. verkaufen wollen? Was passiert im Fall des Todes eines bzw. beider Elternteile? Bleibt unser Mietvertrag unverändert gültig? Es ist ein Standard-Mietvertrag des DMB auf unbefristete Dauer.
Vielen Dank für Antworten sagt
Sams
Hallo,
eine (zur Zeit rein theoretische) Frage: Wir leben seit zwei
Jahren in einem Einfamilien-Haus zur Miete. Das Haus gehört
zwei Geschwistern (beide volljährig, falls das wichtig ist),
deren Eltern haben ein sog. Nießbrauchsrecht daran. Der
Mietvertrag lautet auf „ABC und XYZ (die Namen der
Geschwister), vertreten durch ihre Eltern DEF und GHI (Namen
der Eltern) als Nießbraucher“. Die Miete wird auf das Konto
der Eltern überwiesen, Ansprechpartner in allen Dingen sind
ebenfalls die Eltern - die Geschwister haben wir tatsächlich
noch nie gesehen. Was passiert, wenn die Geschwister das Haus
z.B. verkaufen wollen?
Das Niessbrauchrecht ist letztlich für den Fall gedacht, dass es solange gilt, solange einer der beiden Elternteile lebt. Es sei denn, die Eltern würden freiwillig ausziehen und Ersatzwohnraum suchen. Ansonsten ist nichts mit Verkauf.
Was passiert im Fall des Todes eines
bzw. beider Elternteile?
Bei einem Elternteil siehe oben. Sind beide Eltern tot, bleibt der Mietvertrag mit Euch trotzdem bestehen. Es sei denn, die beiden KInder wollen selbst einziehen und erklären Eigenbedarf. Auch ein Käufer müsste Euch übernehmen.
Bleibt unser Mietvertrag unverändert
gültig? Es ist ein Standard-Mietvertrag des DMB auf
unbefristete Dauer.
Es gilt das Gesetz, welcher Mietvertrag hier verwendet wird, ist egal.
Gruss Günter
Hallo Sams,
die Eltern haben den Kindern das Haus vermutlich geschenkt, damit sie nicht irgendwann mal Erbschaftssteuer zahlen müssen oder damit das Sozialamt nicht fordern kann, dass die Schenkung rückgängig gemacht werden muss, falls die Eltern hilfebedürftig werden (nach 10 Jahren kann die Schenkung nämlich nicht mehr wiedrrufen werden). Da sie aber selbst noch von dem Haus profitieren wollen, so lange sie leben, haben sie sich das Nießbrauchrecht im Grundbuch eintragen lassen. Somit gehört das Haus zwar nicht mehr ihnen, aber sie haben die volle Verfügungsgewalt darüber, sie müssen alle Kosten tragen (z.B. Grundsteuern), und es stehen ihnen alle Einnahmen (z.B. Miete) zu. Dies bedeutet aber auch, dass die Kinder das Haus gar nicht verkaufen können, so lange die Nießbraucher noch leben. Bzw. nur mit deren Einverständnis. Und dieses Einverständnis würden sie wahrscheinlich nicht bekommen, sonst hätten die Eltern sich ja nicht den Nießbrauch gesichert! Im übrigen, wenn ein Haus verkauft wird, tritt der neue Eigentümer in den bestehenden Mietvertrag ein. Ihr müsst auf keinen Fall einen neuen unterschreiben! Aber ich nehme mal an, so lange einer der beiden Eltern noch lebt, wird das Haus bestimmt nicht verkauft, da die Eltern offensichtlich die Mieteinnahmen haben wollen.
Gruß
Nelly
Herzlichen Dank euch beiden! (o.w.T.)
(c: