Vermieter möchte zutritt zur wohnung

Mein Vermieter hat vor das Haus zu verkaufen in dem ich wohne und möchte deshalb Zugang zu meiner Wohnung wenn ich nicht zuhause bin, sprich einen Zweitschlüssel um jederzeit in die wohnung zu kommen sollte ich nicht da sein. Darf er in die Wohnung ohne mein Beisein um sie evtl Kaufinteressenten zu zeigen?

Hallo,

Kauf bricht Miete nicht. Dein Vermieter hat zwar das Recht die Räumlichkeiten mit den Kaufinteressenten zu besichtigen, aber du mußt ihn nicht allein in die Wohnung lassen.

Meine Empfehlung, sei da bei der Besichtung dabei, da kannt du deinem Neuen Vermieter gleich auf den Zahn fühlen und paar Fragen stellen.

Will er es selbst nutzen und auf Eigenbedarf klagen?
Will er es sanieren? Wird die Mete erhöhen?

Dein Vermieter kann alle Interessenten auf einen Termin legen, aber um den Burgfrieden zu wahren, solltest du dem jetzigen Vermieter Entgegenkommen und die Termin nach Möglichkeit wahrnehmen. Allerdings in deinem Beisein.

Viele Grüße.
Sven

Ps. Der neue Vermieter wird Fragen stellen … Aber keine Märchen erzählen.

Moin Chris27982,

von mir ein klares Nein.

Mit begründetem Interesse hat der Vermieter natürlich ein Recht auf Besichtigung der Wohnung/des Hauses, jedoch nur nach Absprache mit Dir und nur bei Deiner Anwesenheit.

Eine ganz andere Frage ist natürlich die Problematik für den Vermieter, regelmäßig den Termin mit dem Kaufinteressenten und Dir zu koordinieren. Einfacher ist für Ihn die Lösung mit einem Schlüssel und Deiner Genehmigung der Besichtigung ohne Deine Anwesenheit.

Gruß
Mathias

Mein Vermieter hat vor das Haus zu verkaufen in dem ich wohne

Hallo,

du bist keinesfalls verpflichtet, deinen „Noch-Vermieter“ allein mit Kaufinteressenten für das Haus in deine Wohnung zu lassen. Demnach hat er auch kein Recht, einen Zweitschlüssel von dir zu fordern.

Eine Besichtigung unter deinem Beisein ist okay, der Vermieter muss dies nur rechtzeitig vorher ankündigen und darf das z. B. auch nicht gerade am Sonntag 7 Uhr früh verlangen…

Ihr müsst euch also auf „Besuchszeiten“ zu angemessenen Zeiten verständigen, wobei der Vermieter dein Privatleben bzw. deine Privatsphäre nicht allzu sehr beeinträchtigen darf…

Es wird sich wohl nicht vermeiden lassen, dass du in nächster Zeit häufiger „Besuch“ bekommst, aber auf Besichtigungen bei einem Hausverkauf hat der Eigentümer ein Recht - abstimmen muss er sich jedoch mit dir.

MfG schoerschi

PS: Diese Tipps stellen meine private Meinung dar. Da ich jedoch Laie in Rechtsfragen bin, kann ich für diese Hinweise keinerlei Haftung übernehmnen.

Hallo,

der Vermieter hat kein Recht die Wohnung ohne Voranmeldung zu betreten und schon gar nicht in Abwesenheit des Mieters.

Für Besichtigungen mit Kaufinteressenten muss er mit dir Termine )an denen du Zeit hast) ausmachen und auch da gibt es Grenzen.

Sollte der Vermieter einfach (ob mit Zweitschlüssel oder auf andere Art) die Wohnung ohne Erlaubnis und vorherige Zustimmung betreten ist das Hausfriedensbruch und kann zur Anzeige gebracht werden.

Viele Grüße
tina

Hallo Chris,

generell hat ein Vermieter bei einem beabsichtigen Verkauf der Wohnung ein berechtigtes Interesse, potentiellen Käufern die Wohnung zu zeigen. Daher ist sein Verlangen auf Zutritt zur Wohnung auch legitim. Das berechtigt ihn aber noch nicht zu „Zweitschlüssel“ und „jederzeit“, da das zu weit in Deine Privatsphäre eingreift.
Besichtigungen sollten daher geordnet, d.h. zu normalen Uhrzeiten und in normaler Häufigkeit vereinbart werden. Oft stehen entsprechende Klauseln schon im Mietvertrag.

Ohne Deine ausdrückliche Erlaubnis darf er nicht ohne Dein Beisein die Wohnung betreten.

Aber: wenn Du z.B. verreist bist, dann musst Du eine Zugangsmöglichkeit für die Zeit Deiner Abwesenheit ermöglichen, also z.B. einen Schlüssel bei Freund oder Nachbar hinterlegen.

Viele Grüße,
FvS

Hallo Chris27982,

eindeutig NEIN. Er hat sich bei Ihnen anzumelden und das mit akzeptablem Vorlauf.
Ein Schlüssel beim Vermieter zu hinterlegen können nur Sie, wenn Sie das wollen.

Gruß Fred

Hallo,

das müssen Sie ihm nicht zugestehen.
ich zitiere:
Vor allem folgende Gründe berechtigen laut Rechtsprechung zur Besichtigung:

  • Begutachtung von Mängeln;
  • begründeter Verdacht auf vertragswidrige Nutzung der Wohnung
  • routinemäßige Überprüfung des Zustandes der Wohnung, was der Vermieter nach Auffassung des Landgerichts Berlin alle zwei Jahre darf (LG Berlin vom 24. November 2003 - 67 S 254/03 - MM 04, 125);
  • die Wohnung soll ausgemessen oder zur Vorbereitung von Baumaßnahmen begutachtet werden;
  • das Mietverhältnis ist gekündigt und die Wohnung soll möglichen Nachmietern gezeigt werden;
  • Kaufinteressenten wollen sich die Wohnung anschauen.

Ganz wichtig: keine Besichtigung ohne schriftliche Anmeldung! Einzige Ausnahme: Es ist Gefahr im Verzug, zum Beispiel bei Feuer. In allen anderen Fällen muss der Besuch mindestens zwei Tage vorher schriftlich angekündigt werden, bei berufstätigen Mietern drei Tage vorher (LG Frankfurt vom 24. Mai 2002 - 2/17 194/ 01 -, NZM 02, 696). Der Vermieter muss den Zweck der Besichtigung angeben und bei der Terminabsprache auf die Belange des Mieters Rücksicht nehmen. So darf die Besichtigung nur zu üblichen Zeiten angesetzt werden: an Wochentagen zwischen 10 und 13 Uhr sowie 16 und 18 Uhr. Sonn- und Feiertage sind in der Regel tabu. Der Mieter muss sich auch nicht gefallen lassen, dass fast täglich Kauflustige seine Wohnung bevölkern. Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt reicht es aus, wenn man dreimal monatlich zwischen 19 und 20 Uhr für jeweils 30 bis 45 Minuten Besichtigungen ermöglicht.

Kommt der vom Vermieter vorgeschlagene Termin ungelegen, kann man ihn absagen und zwei oder drei Ausweichtermine benennen. Der Vermieter darf sein Recht zum Betreten der Wohnung nicht gewaltsam erzwingen. Verweigert der Mieter die Besichtigung, ist das auch kein Kündigungsgrund. Vielmehr muss der Vermieter dann den Rechtsweg beschreiten. (http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/m…)

Das heißt: der Vermieter sollte die Besichtigungen bündeln, Ihnen Termine vorschlagen. Aber seien Sie kooperativ; ein Kleinkrieg macht keinen Sinn.

Gruß
Elfriede

Jederzeit geht schon mal gar nicht - ist verboten.
Er kann mit Ihrer Zustimmung die Wohnung betreten,
wenn er sein Erscheinen vorher angekündigt hat.
Außer in Notfällen. Und ein Notfall ist dies nicht!

Hallo Chris,

soweit mir bekannt ist, darf er bei Deiner Abwesenheit ohne Deine Zustimmung nicht in Deine Wohnung. Besuche, auch mit Kaufinteressenten, sind rechtzeitig anzukündigen und, auch wenn Du da bist, nur mit Deiner Zustimmung gestattet. Andererseits bist Du natürlich auch verpflichtet, nach angemessener Ankündihung, was immer das auch heißen mag, Zutritt zu gewähren.

Beste Grüße, frohes Fest und guten Rutsch, Hubert Steiger.

Nein,das kann er nicht!
Nur in deinem Beisein hat er die Wohnung zu betreten um einen Weiterverkauf der Imobile zu tätigen.Also nur mit Absprache!

Hallo,

ich bin kein Fachmann, deshalb nur eine unverbindliche Einschätzung.

Grundsätzlich hat der Vermieter natürlich einen Anspruch auf Zutritt zur Wohnung, insbesondere wenn er verkaufen will. Das heißt allerdings nicht, zu jeder Zeit und wie er will. Eine angemessene Absprache sollte hier schon erfolgen.

Ansonsten: www.mietrechtslexikon.de

Gruß

Nein er darf das natürlich nicht.
Es sei den Sie sind damit einverstanden.

Nur wenn du es ihm ausdrücklich erlaubst.
Er kann dich nicht verpflichten einen Schlüssel auszuhändigen oder dich seinen Zeiten anzupassen.

Er hat natürlich ein berechtigtes Interesse Interessenten die Wohnung zu zeigen damit diese sich ein Bild über den Zustand der Immobilie machen können. Aber dadurch darfst du nicht über Gebühr benachteiligt werden.

Dann wäre da natürlich auch die Schadenersatzfrage zu klären für den Fall das was passiert oder weg kommt. Wer beweißt es? Wer zahlt?

Also lieber immer dabei sein. Dafür musst du dir aber kein Urlaub nehmen. Wenn es nicht geht, gehts nicht.

Hi Chris27982,

sicher bin ich zwar nicht, aber dies denke ich nicht, daß
der Vermieter so ohne weiteres ohne ihr Beisein, die gemietete Wohnung betreten darf, schon gar nicht, um in Abwesenheit des Mieters wild fremde Interessenten herum zu führen! Dies wäre ein schwerer Verstoß gegen die Wahrung der Privatsphäre seines Mieters.
Um sich jedoch rechtliche Klarheit zu verschaffen, empfiehlt es sich, einen Sprechstunden-Termin beim örtlich zuständigen Mieterverein oder örtlich zuständigen Amtsgericht bei einem Rechtspfleger für Zivilsachen wahrzunehmen!

Viel Glück und noch eine schöne Adventszeit!

Diese Auskunft dient nicht als rechtliche Basis, sondern lediglich als Empfehlung!

Hallo,

grundsätzlich hat der Vemieter das Recht zum Zwecke des Verkaufs/Vermietung die Wohnung zu betreten bzw. Interessenten die Wohnung zu zeigen. Allerdings ist dazu eine Terminabsprache mit dem Mieter nötig. Einen Schlüssel braucht man dem Vermieter nicht überlassen

meines Wissens nur nach Absprache mit Mieter.
auf keinen Fall jederzeit ohne Wissen des Mieters.