Nach einen mehrmaligen Eigentümerwechsel eines Gebäudes, wird ja der alte Mietvertrag immer mit übernommen. Was ist, wenn dem neuen Eigentümer nun aber der Mietvertrag nicht übergeben wurde und er somit auch garnicht weiß, was jeder Mieter im Hause an Miete zu zahlen hat. Dem neuen Vermieter ist nun aber nach einigen Monaten(8-10) aufgefallen, dass von einer der Mietparteien keine Mietzahlungen kommen. Obwohl er allen Mietern die neue Bankverbindung mitgeteilt hat. Kann er nun diesen säumigen Mieter einfach fristlos kündigen?
In der Kündigung steht nur, dass der Mieter schon 2 mal aufgefordert wurde persönlich vorzusprechen um die Sache zu klären. Diese Aufforderungen hat der Mieter aber nie bekommen. In der Kündigung steht weder der Grund noch irgendein Betrag des Mietrückstandes und Zeitraum.
Meine Frage ist nun: Welche Rechte hat nun dieser Vermieter, der keinen schriftlichen Mietvertrag in der Hand hat und mit dem Mieter auch nichts mündlich vereinbart hat??? Ist die fristlose Kündigung rechtens? Wie kann sich der Mieter dagegen wehren?
Hallo, sie haben recht, der Vermieter tritt mit allen Rechten und Pflichten in den vorhandenen Vertrag. Es ist also unerheblich, ob der Vermieter einen Vertragswerk in der Hand hält oder nicht. Nach zwei nichtgezahlten Mieten, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, hilfsweise sollte allerdings auch ordentlich gekündigt werden, denn die Fristlose ist unwirksam, sollte der Mieter danach seine Miete vollständig bezahlen.
Viele Grüße
So weit ist ja alles klar. Es geht mir aber darum, dass der neue Vermieter den Mietrückstand garnicht beziffern kann, da er gar keine Kenntnis von der zu zahlenden Miethöhe hat. Er weiß also nicht, was mit dem damaligen Vermieter vereinbahrt wurde. Wie soll also der neue Vermieter ohne einen Vertrag irgendwelche Ansprüche geltend machen, wenn diese nirgends festgeschrieben sind?
Außerdem habe ich nachgelesen, dass in einer fristlosen Kündigung ein erheblicher Grund genannt werden muß und wenn es um Mietrückstand geht, muss dieser genau beziffert werden. Und genau das kann dieser Vermieter gar nicht.
zunächst:
kauf bricht miete nicht
wenn fällige mieten nachgezahlt werden, entfällt der kündigungsdrung. sowas darf man sich alle 2 jahre leisten.
wenn der vormalige vermieter oder der neue 2x hinter einander mieten erhalten hat, besteht ein MV nach bestimmungen des BGB.
weil kostenlos zu wohnen natütlich unbillig ist, sollte nach eine konstruktiven lösung gesucht werden und zwar abseits aller §§ und rechtlicher kniffe und griffe.
Hallo!
Vieleicht kann mir jemand helfen.
Nach einen mehrmaligen Eigentümerwechsel eines Gebäudes, wird
ja der alte Mietvertrag immer mit übernommen. Was ist, wenn
dem neuen Eigentümer nun aber der Mietvertrag nicht übergeben
wurde und er somit auch garnicht weiß, was jeder Mieter im
Hause an Miete zu zahlen hat. Dem neuen Vermieter ist nun aber
nach einigen Monaten(8-10) aufgefallen, dass von einer der
Mietparteien keine Mietzahlungen kommen. Obwohl er allen
Mietern die neue Bankverbindung mitgeteilt hat. Kann er nun
diesen säumigen Mieter einfach fristlos kündigen?
In der Kündigung steht nur, dass der Mieter schon 2 mal
aufgefordert wurde persönlich vorzusprechen um die Sache zu
klären. Diese Aufforderungen hat der Mieter aber nie bekommen.
In der Kündigung steht weder der Grund noch irgendein Betrag
des Mietrückstandes und Zeitraum.
Meine Frage ist nun: Welche Rechte hat nun dieser Vermieter,
der keinen schriftlichen Mietvertrag in der Hand hat und mit
dem Mieter auch nichts mündlich vereinbart hat??? Ist die
fristlose Kündigung rechtens? Wie kann sich der Mieter dagegen
wehren?
Hallo, ich denke der Vermieter hat vor Gericht trotzdem gute Karten.
Unabhängig davon, warum hat er denn keinen Vertrag bzw. keine Kopie? Er wollte sich doch mit Ihnen treffen. Wenn er vom vorherigen Vermieter keinen Vertrag bekommt, warum bekommt er keine Vertragskopie von Ihnen?
Genau da sitzt ja der Hacken. Der Mieter will natürlich erst mal die fristlose Kündigung abwehren. Denn der Vermieter will ja einen Vertrag kündigen, den er gar nicht hat. Warum er keinen Vertrag mehr hat kann ich nur so erklären, dass bei dem mehrmaligen Eigentümerwechsel (innerhalb von 3 Jahren) nie alle Unterlagen weitergegeben wurden. Einige der ehemaligen Eigentümer waren in Insolvenz gegangen und zwischenzeitig wurden die Objekte von einem Zwangsverwalter betrieben. Alle paar Wochen bekamen die Mieter eine andere Bankverbindung und es gab heilloses Durcheinander.
Ob dem neuen Vermieter der Mietvertrag übergeben wurde oder nicht, ist nicht Problem des Mieters. Auch nicht, ob der nun weiß, wie hoch die Miete ist. Das sind seine Probleme, darum hat er sich zu kümmern.
Mit der Mietzahlung ist es allerdings nicht ganz so einfach. Natürlich ist er verpflichtet, dem Mieter die Bankverbindung mitzuteilen. Jedoch ist die Mietzahlung auch eine Bringepflicht. Und wenn der Mieter nach spätestens 4 Wochen merkt, dass er die Miete nicht zahlen kann, weil die Bankverbindung fehlt, hat er 2 Möglichkeiten: wenn er weiß, wer der neue Vermieter ist (was bei häufigen Eigentümerwechseln nicht immer der Fall ist), müsste er sich an diesen wenden und nachfragen. Gelingt all dies nicht, müsste er die Miete zu seiner eigenen Sicherheit auf ein Sperrkonto einzahlen.
Natürlich kann der Vermieter vorerst fristlos kündigen, nachdem der Mieter ihm 2 Nettokaltmieten schuldet. Das Kündigungsschreiben muss auch nicht die Höhe des Rückstandes oder Angaben über den Zeitraum, in dem die Miete geschuldet wird enthalten. Es reicht, wenn da drin steht, dass er wegen ausstehender Mietzahlungen kündigt.
Der Mieter kann und SOLLTE sich natürlich immer wehren, auch, wenn die Kündigung berechtigt ist.
Erst einmal hat der Mieter die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen NACHDEM DIE RÄUMUNGSKLAGE (nicht das Kündigungsschreiben!) zugestellt wurde, den ausstehenden Betrag zu zahlen und die Kündigung somit unwirksam werden zu lassen. Kann er dies nicht, sollte er versuchen, gleich nach Kündigungseingang mit dem Vermieter eine Ratenzahlung zu vereinbaren, die oftmals für den Vermieter günstiger ist, als wenn der die Kosten für die Räumungsklage und nachher auch für die Räumung tragen muss. Also schnell reagieren!
Viel Erfolg!
Das Kündigungsschreiben muss auch nicht die Höhe des Rückstandes
oder Angaben über den Zeitraum, in dem die Miete geschuldet
wird enthalten. Es reicht, wenn da drin steht, dass er wegen
ausstehender Mietzahlungen kündigt.
Hallo Kerstin!
Danke für deinen Beitrag.
Zu deiner o.g. Aussage muss ich dir aber widersprechen, denn dazu habe ich folgendes gefunden.
Zitat:
"Kündigungsgrund muss genannt sein.
Der Vermieter muss den wichtigen Grund, in diesem Fall den Mietrückstand, in seinem Kündigungsschreiben angeben. Tut er es nicht, ist die Kündigung unwirksam. Doch wie genau muss der Vermieter dabei vorgehen? Eine Zeitlang wurde vor Gerichten darum gestritten, ob die einzelnen Fehlbeträge aufgelistet werden müssen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das zu Gunsten der Vermieter geklärt: Bei „einfacher Sachlage“ reiche es, wenn im Kündigungsschreiben der Zahlungsverzug als Grund genannt und der Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert wird."
Wenn der Vermieter aber gar keine Kenntnis über die vereinbarte Miethöhe hat, kann er doch auch nicht den Mietrückstand beziffern.
Wenn zwei volle Mieten rückständig sind, kann der Vermieter das Mietverhältnis nach vorheriger Abmahnung mit enger Fristsetzung zur Begleichung des Rückstandes fristlos kündigen. Der Mieter muß beweisen, dass er die offnen Mieten vertragsgemäß entrichtet hat. Fehlt dem Vermieter der Mietvertrag, so kann er den oder die Vorvermeiter als Zeugen benennen. Dem Mieter steht es frei, dem Vermieter eine Kopie seiner Mietvertragsausfrertigung zur Verfügung zu stellen oder in einem Rechtsstreit dem Gericht so zu präsentieren, wie dies der Vermieter andererseits mit seinen Zeugen macht.
Das was du über das Kündigungsschreiben gefunden hast, ist völlig richtig.
Darum schrieb ich ja das hier:
Das Kündigungsschreiben muss auch nicht die Höhe des Rückstandes oder Angaben über den Zeitraum, in dem die Miete geschuldet wird enthalten. Es reicht, wenn da drin steht, dass er wegen ausstehender Mietzahlungen kündigt.
Wenn da steht, man kündigt dir fristlos, wegen ausstehender Mietzahlung von so und so viel Monaten ist das ausreichend.
Wer sagt dir denn, dass der Vermieter gar keine Kenntnis über die genaue Miethöhe hat?
Wer sagt dir denn, dass der Vermieter gar keine Kenntnis über
die genaue Miethöhe hat?
Dann hätte er in der Kündigung auch sicherlich den Mietrückstand angegeben und das hat er aber nicht, weil er es vermutlich aus den genannten Gründen nicht machen kann. Wenn es den Mieter ermöglicht werden soll den Mietrückstand noch auszugleichen, dann muss ja der Vermieter diesen auch genau beziffern können.
Entschuldige, aber ich glaube, du machst es dir da zu einfach. Wie du bereits selbst herausgefunden hast, MUSS er den genauen Mietrückstand im Kündigungsschreiben nicht beziffern. Und schon gar nicht, um den Mieter in die Lage zu versetzen, diesen auszugleichen. Denn der Mieter sollte wissen, wie hoch die monatliche Miete ist und wie lange er nicht gezahlt hat. Spätestens wenn der Mieter die Kündigung erhält hat er außerdem die Möglichkeit, sich mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen um eventuelle Missverständnisse klären zu können.