Vermieter reagiert nicht

Hallo!

Soweit ich es verstanden habe, muss ein Vermieter die letzte Nebenkostenabrechnung spätestens ein Jahr nach dem Auszug vorlegen. Wenn er das nicht tut, sind seine Ansprüche verjährt. Ist das richtig?
Was passiert aber im umgekehrten Fall? Wenn man als Mieter eigentlich noch etwas erstattet bekommt, der Vermieter aber trotz schriftlicher Aufforderungen keine Abrechnung vorlegt?

Danke für die Hilfe!
Katja

Hallo,

legt der VM innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Endabrechnung die Abrechnung nicht vor, so verfällt ein Nachzahlungsanspruch nacg § 556 Abs. 3 Satz 2 und 2. Das Gesetz spricht beim § 556 BGB nicht von Verjährung.

Soweit ich es verstanden habe, muss ein Vermieter die letzte
Nebenkostenabrechnung spätestens ein Jahr nach dem Auszug
vorlegen. Wenn er das nicht tut, sind seine Ansprüche
verjährt. Ist das richtig?
Was passiert aber im umgekehrten Fall? Wenn man als Mieter
eigentlich noch etwas erstattet bekommt, der Vermieter aber
trotz schriftlicher Aufforderungen keine Abrechnung vorlegt?

Der Mieter muss den VM schriftlich - möglichst per Einwurf-Einschreiben auffordern, die Abrechnung vorzulegen. Hierbei muss dem VM ein Termin gesetzt werden. Vorsorglich kann der Mieter in diesem Fall - wenn das Mietverhältnis noch besteht - dem VM gegenüber erklären, dass bei Nichtvorlage die Vorauszahlungen gekürzt werden. Ist der Mieter ausgezogen muss nach dem Terminablauf der VM in Verzug gesetzt werden. Nochmals zur Sicherheit eine Zehn-Tage-Frist für die Abrechnung einräumen und ist diese Fist verstrichen, einen Anwalt aufsuchen Durch den Verzug hat der VM die Kosten des Anwaltes zu tragen.

Gruss Günter