Folgender Fall: der Duschabfluss einer Mietwohnung ist verstopft und lässt sich mit den üblichen Hausmittelchen (Pömpel) nicht frei machen. Der Vermieter ist telefonisch nicht erreichbar weshalb der Mieter eine schriftliche Mängelanzeige mit einer zweiwöchigen Frist unter Angabe eines Datums zur Mängelbeseitigung in den Briefkasten des Vermieters einwirft. Der Vermieter meldet sich innerhalb der Frist nicht. Der Mieter ist in dieser Zeit gezwungen, zum Duschen jedesmal ins Schwimmbad zu gehen, was mit Kosten und vor allem Zeitaufwand verbunden ist, nicht zu vernachlässigen die damit verbundenen Unbequemlichkeiten.
Wie sollte der Mieter weiter vorgehen? Muss er eine Mahnung mit einer neuen Frist setzen, bevor er selbst einen Handwerker beauftragen darf? Welche Frist wäre dabei zulässig, denn der Mieter hat eigentlich keine Geduld mehr dafür.
Zudem enthält der Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel, Kostenbetrag 100 Euro. Ist dieser Betrag zulässig?
