wenn jemand eine feuchte wand in seinem wohnzimmer und ausblühungen im nachbarzimmer je zur wetterseite hat, der vermieter bereits mit einer fristsetzung angeschrieben und die miete gemindert wurde - was kann und darf man machen, wenn der vermieter nicht reagiert?
weiter wurde nach nun 1-tägiger abwesenheit nach heftigem regen eine weitere wand im fensterbereichfestgestellt, die nun auch noch feucht ist.
weiter mindern bzw. noch mehr mindern (bis zur maximalen grenze, kommt auf die mängel im einzelnen an).
sofern´s gesundheitsschädigend (schimmel), gefährdend ("gefährliche stromversorgung) oder lebensnotwendig (wasserversorgung, heizung) ist, rechtliche schritte ergreifen (vermieter ist zur beseitigung verpflichtet).
ja, und ausziehen kann man natürlich auch (ggfs. auch fristlose kündigung). wobei einem immer klar sein sollte, daß der vermieter es vielleicht gerade darauf anlegt…
wenn der Vermieter den Wohnungsmangel nach Aufforderung und Fristsetzung nicht beseitigt: Der Mieter kann den Mangel selbst beheben oder beheben lassen, und die Aufwendungen dafür vom Vermieter verlangen (§ 536 a BGB). Er kann die Kosten auch von der Miete abziehen - d.h. gegen die zukünftigen Mietzinsanspürche aufrechnen.
Aber: Ab dieser Stufe der „Auseinandersetzung“ sollte man sich wirklich vor Ort anwaltlich beraten lassen.