so langsam off-topic
Hallo Günter,
Auch wenn dies ein angesehener Kommentar ist, geht er doch
letztlich davon aus, dass eine vertragsgemässe Arbeit im
Garten auch das Schneiden der Hecken und Bäume sowie das
Pflücken von Obst dem Mieter überlässt. Deshalb gebe ich Dir
zu diesem Sachverhalt vollinhaltlich recht.
Den Widerspruch angesehener Kommentar/Gartenarbeit Mietersache sehe ich nicht, da ich eine Arbeitsteilung für nicht üblich halte, aber schön, dass wir ansonsten einer Meinung sind.
Ich habe die Sachlage nun aus dem Gesichtspunkt gewertet, wie
es üblich ist, dass der Garten dem Mieter überlassen wird, er
den Garten bepflanzen und säen darf, den Rasen schneiden muss,
kleinere Sträucher pflanzen darf ( die er bei Rückgabe zu
entfernen hat ) aber das Schneiden der Bäume und der Hecken
Sache des Vermieters bleibt. Unser Fragesteller hat nämlich
nicht hingewiesen, dass er im Vertrag verpflichtet wurde,
diese Arbeiten selbst vorzunehmen. Wäre er dazu verpflichtet,
hätte der Fragesteller wohl hingewiesen, dass er im
Mietvertrag diese Arbeiten übernommen hat.
Naja, bei manchen Fragen sind nicht alle Details angegeben…
Bevor wir uns in diese Diskussion verstrickt haben, hätten wir ja auch einfach mal nach weiteren Einzelheiten fragen können.
Es war im übrigen nicht eindeutig, dass du von geteilter Gartenarbeit ausgegangen bist. Dass der Gutsherr stets und ständig auf seinem Grund und Boden wandeln darf mag für deine Sichtweise stimmen, aber eben nicht generell.
Reden wir denn hier von vermieteten freistehenden Einfamilienhäusern, Reihenhäusern, Wohnblöcken mit Gartennutzung für Erdgeschosswohnungen…?
Wenn der Vermieter den Garten vermietet, aber die
Gartenarbeiten (Heckenschneiden selbst oder durch einen
Erfüllungsgehilfen) durchführen lässt oder die Bäume selbst
vorbehalten hat zu schneiden, kann nicht mehr von einem
Verstoss ausgegangen werden, denn der Vermieter hat sich ja
für ganz bestimmte Vorgänge und Zeit den Zutritt auf das
Grundstück ausdrücklich vorbehalten. Mit seiner Unterschrift
hat der Mieter dieser Regelung dann zugestimmt. Er kann aus
diesem Grund weder ein Verbot des Zutritts zum Grundstück
aussprechen noch handelt es sich im weiteren Sinne um
Hausfriendesbruch.
Ob eine einseitige Vertragsänderung (sozusagen eine Änderungskündigung des Mieters zur alleinigen Zuständigkeit bei der Gartenpflege) eine ursprünglich vertragsgemäße Handlung des Vetragspartners zu einer Straftat werden lässt, kann ich mit meinem juristischem Dreiviertelwissen momentan nicht sagen. „Es kommt darauf an…“ ist meine Meinung dazu
Auszuschliessen ist es jedenfalls nicht.
Könnte ihm der Mieter unter Hinweis auf § 123 StGB den Zutritt
trotzdem verweigern, würden Teile des Mietvertrag ausser Kraft
gesetzt, obwohl der Mieter ursprünglich diesne Zutritt erlaubt
hat. Der Vermieter würde auch daran gehindert, soweit es
seiner Verpflichtung obliegt, durch Schneiden der Hecken der
Verkehrssicherheit nachzukommen, diese zu erfüllen. Der
Vermieter müsste ausserdem für Rechtsfolgen haften, obwohl ihm
andererseits verwehrt werden soll, die notwendigen Arbeiten
auszuführen.
Der Vermieter als Eigentümer hat das manchmal schwere Los der Gefährdungshaftung. Das schliesst doch aber Ansprüche gegen den Mieter nicht aus, sofern diesem ein Verschulden nachzuweisen ist. Unterm Strich haftet dann also der renitente Mieter.
Gesundheit und Leben von Vrekehrsteilnehmern sind
höher zu bewerten wie das vorübergehende Interesse des
Ok, es ist heiss, aber auf dem Teppich möchte ich trotzdem bleiben.
okay, das Problem ist wohl, dass wir diesen Vorgang viel
differenzierter betrachten
Vielleicht sehen wir auch Probleme wo gar keine sind.
Schönen Abend
Nils