Vermieter schneidet Garten in Abwesenheit zu

Hallo,

jetzt schon zum wiederholten Male haben unsere Vermieter während wir grad nicht da waren (Ferien…) den Garten radikal zugeschnitten. Das geht von der Halbierung (!) einer ca. 10m hohen Tanne mitten im Grundstück bis zur kompletten Entfernung einer Sichtschutz-Hecke (dahinter ist ein Weg).

Beim letzten Mal wurde angedroht, Anzeige wegen Hausfriedenbruchs und Sachbeschädigung zu erstatten (damals auch in den Ferien). Jetzt kommen wir wieder und das gleiche Bild…

Im Mietvertrag ist dem Vermieter kein Recht eingeräumt, den Garten zu benutzen/pflegen/…

Was kann man machen? Reden mit den Vermietern ist nicht drin nach etlichen Streitereien und abgwiesenen Räumungsklagen. Kann man Schadensersatz für die Erneuerung des Gartens verlangen?
Ich bin für jeden Hinweis dankbar.
Grüsse

Andreas

Hallo!

Das kommt auf den Mietvertrag an!

Wie wird dort der Garten behandelt?

Grüße Max

Hallo,

wenn der Garten ausdrücklich zur Mietsache gehört, bist Du Besitzer des Gartens und der Eigentümer kann darin genau so wenig schalten und walten, wie in Deiner Wohnung. Entscheidend ist, was im Mietvertrag steht. Hast Du den Garten gemietet und es steht dort nichts von gemeinsamer Nutzung, Mitbenutzung o. ä., solltest Du den Vermieter mit Fristsetzung auffordern, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Weise ihn auch darauf hin, daß er nur im begründeten Ausnahmefall ein Zutrittsrecht hat und dies auch nur nach Terminabsprache. Stellt sich der Vermieter bockbeinig und uneinsichtig an, schalte einen Anwalt ein.

Weil es bereits eine wiederholte Tat ist, belasse es nicht bei Drohungen. Ziehe die Sache durch, vorher bekommst Du keine Ruhe.
Erledige die Angelegenheit schriftlich, knochentrocken sachlich und streng an den Mietvertrag angelehnt. Beim fruchtlosen Verstreichen der gesetzten Frist muß unmittelbar der nächste Schritt folgen. Es gibt Leute, die brauchen das so, um zu begreifen.

Gruß
Wolfgang

Hallo,

diese Frage kann man nur beantworten, wenn man den Text des Mietvertrages und die dort angesprochene Behandlung des Gartens kennt. Die Arbeit an den Bäumen steht ausschließlich dem Vermieter zu. Nur wenn er diese Arbeiten an den Mieter übertragen hat, kann er die Arbeiten nicht durchführen. Wenn der Vermieter zuständig ist, darf der Mieter keine Arbeiten ausführen ohne Zustimmung des Vermieters.

jetzt schon zum wiederholten Male haben unsere Vermieter
während wir grad nicht da waren (Ferien…) den Garten radikal
zugeschnitten. Das geht von der Halbierung (!) einer ca. 10m
hohen Tanne mitten im Grundstück bis zur kompletten Entfernung
einer Sichtschutz-Hecke (dahinter ist ein Weg).

Hier muss der Vermieter seiner Verkehrssicherheitspflicht nachkommen.

Also, ist nun die Frage, was Du vereinbart hast.

Selbstverständlich ist es unüblich und ärgerlich, dass sich der Vermieter mit Euch nicht vor den Arbeiten in Verbindung setzt, sondern einfach die Arbeiten ausführt. Weniger, weil er rechtlich die Arbeiten nicht machen darf als aus dem Grund, dass dadurch nicht unbedingt das Verhältnis untereinander günstig beeinflusst wird.

Beim letzten Mal wurde angedroht, Anzeige wegen
Hausfriedenbruchs und Sachbeschädigung zu erstatten (damals
auch in den Ferien). Jetzt kommen wir wieder und das gleiche
Bild…

Sachbeschädigung am eigenen Eigentum ist nicht strafbar.

Im Mietvertrag ist dem Vermieter kein Recht eingeräumt, den
Garten zu benutzen/pflegen/…

Ist Dir im Mietvertrag ausdrücklich aufgetragen, die Hecken und die Bäume selbst zu schneiden ?

Was kann man machen? Reden mit den Vermietern ist nicht drin
nach etlichen Streitereien und abgwiesenen Räumungsklagen.
Kann man Schadensersatz für die Erneuerung des Gartens
verlangen?

Was soll der Vermieter erneuern ? Aber trotzdem muss hier entweder über einen Anwalt oder einen Mieterverein eine Klärung geschaffen werden. Hier muss klar und deutlich unter Beachtung des Mietvertrages geklärt werden, wer welche Arbeiten machen muss, wer bei Nichterfüllung haftet (Hecke nicht schneiden - Ufall wegen uneinsichtbarer Kreuzung) und wer die Kosten zu tragen hat.

Ausserdem ein Hinweis. Der Vermieter hat zwar kein Recht, ohne Deine Zustimmung und ohne Dein Wissen das Haus zu betreten, aber selbstverständlich kann er sich jederzeit auf das Grundstück begeben.

Ich bin für jeden Hinweis dankbar.
Grüsse

Andreas

Gruss Günter

Hausfriedensbruch
Hallo Günter,

Ausserdem ein Hinweis. Der Vermieter hat zwar kein Recht, ohne
Deine Zustimmung und ohne Dein Wissen das Haus zu betreten,
aber selbstverständlich kann er sich jederzeit auf das
Grundstück begeben.

Mein Dreher/Tröndle bzw mittlerweile Tröndle/Fischer ist grad nicht greifbar, aber soviel habe ich behalten: Auch wenn es "Haus"friedensbruch heisst, umfasst §123 StGB nicht nur das Haus oder die Wohnung, sondern auch ausdrücklich „das befriedete Besitztum“, wozu eben auch ein Grundstück gehören kann. Z.B. dann, wenn es durch Hecke, Zaun, Tor etc. in äusserlich erkennbarer Weise so gesichert ist, dass das Eindringen Dritter durch bauliche Massnahmen oder andere physische Hindernisse (ein Schild „Betreten verboten“ reicht nicht aus) verhindert, zumindest aber erschwert werden soll.

Da wir (noch) nicht wissen, wie zum einen das Grundstück aussieht und zum anderen die Gartenpflege im Mietvertrag geregelt ist, mag es sein, dass der Vermieter die Arbeiten rechtmässig ausgeführt hat. Deine Aussage wollte ich aber so nicht stehen lassen.

Hausfriedlichen Abend
Nils

Der Vermieter hat zwar kein Recht, ohne
Deine Zustimmung und ohne Dein Wissen das Haus zu betreten,
aber selbstverständlich kann er sich jederzeit auf das
Grundstück begeben.

Hallo Günter,

ein Vermieter darf sein vermietetes Grundstück JEDERZEIT betreten? Ist das so? Welchen Sinn hätte dann noch die Mietung/Vermietung eines Gartens? Wenn der Vermieter das Grundstück jederzeit betreten darf, dürfen es auch seine Vertreter. Dann würden im Extremfall Tag und Nacht irgend welche Leute durch den gemieteten Garten stapfen dürfen?

Mit Fragezeichen in den Augen
Gruß
Wolfgang

Hallo Nils,

Ausserdem ein Hinweis. Der Vermieter hat zwar kein Recht, ohne
Deine Zustimmung und ohne Dein Wissen das Haus zu betreten,
aber selbstverständlich kann er sich jederzeit auf das
Grundstück begeben.

Mein Dreher/Tröndle bzw mittlerweile Tröndle/Fischer ist grad
nicht greifbar, aber soviel habe ich behalten: Auch wenn es
"Haus"friedensbruch heisst, umfasst §123 StGB nicht nur das
Haus oder die Wohnung, sondern auch ausdrücklich „das
befriedete Besitztum“, wozu eben auch ein Grundstück gehören
kann. Z.B. dann, wenn es durch Hecke, Zaun, Tor etc. in
äusserlich erkennbarer Weise so gesichert ist, dass das
Eindringen Dritter durch bauliche Massnahmen oder andere
physische Hindernisse (ein Schild „Betreten verboten“ reicht
nicht aus) verhindert, zumindest aber erschwert werden soll.

Auch wenn dies ein angesehener Kommentar ist, geht er doch letztlich davon aus, dass eine vertragsgemässe Arbeit im Garten auch das Schneiden der Hecken und Bäume sowie das Pflücken von Obst dem Mieter überlässt. Deshalb gebe ich Dir zu diesem Sachverhalt vollinhaltlich recht.

Ich habe die Sachlage nun aus dem Gesichtspunkt gewertet, wie es üblich ist, dass der Garten dem Mieter überlassen wird, er den Garten bepflanzen und säen darf, den Rasen schneiden muss, kleinere Sträucher pflanzen darf ( die er bei Rückgabe zu entfernen hat ) aber das Schneiden der Bäume und der Hecken Sache des Vermieters bleibt. Unser Fragesteller hat nämlich nicht hingewiesen, dass er im Vertrag verpflichtet wurde, diese Arbeiten selbst vorzunehmen. Wäre er dazu verpflichtet, hätte der Fragesteller wohl hingewiesen, dass er im Mietvertrag diese Arbeiten übernommen hat.

Wenn der Vermieter den Garten vermietet, aber die Gartenarbeiten (Heckenschneiden selbst oder durch einen Erfüllungsgehilfen) durchführen lässt oder die Bäume selbst vorbehalten hat zu schneiden, kann nicht mehr von einem Verstoss ausgegangen werden, denn der Vermieter hat sich ja für ganz bestimmte Vorgänge und Zeit den Zutritt auf das Grundstück ausdrücklich vorbehalten. Mit seiner Unterschrift hat der Mieter dieser Regelung dann zugestimmt. Er kann aus diesem Grund weder ein Verbot des Zutritts zum Grundstück aussprechen noch handelt es sich im weiteren Sinne um Hausfriendesbruch.

Könnte ihm der Mieter unter Hinweis auf § 123 StGB den Zutritt trotzdem verweigern, würden Teile des Mietvertrag ausser Kraft gesetzt, obwohl der Mieter ursprünglich diesne Zutritt erlaubt hat. Der Vermieter würde auch daran gehindert, soweit es seiner Verpflichtung obliegt, durch Schneiden der Hecken der Verkehrssicherheit nachzukommen, diese zu erfüllen. Der Vermieter müsste ausserdem für Rechtsfolgen haften, obwohl ihm andererseits verwehrt werden soll, die notwendigen Arbeiten auszuführen. Gesundheit und Leben von Vrekehrsteilnehmern sind höher zu bewerten wie das vorübergehende Interesse des Mieters, dass sein Vermieter zum Schneiden der Hecken das Grundstück nicht betreten darf. Zum Heckenschneiden gehört auch, dass die Hecke von beiden Seiten zugänglich ist.

Da wir (noch) nicht wissen, wie zum einen das Grundstück
aussieht und zum anderen die Gartenpflege im Mietvertrag
geregelt ist, mag es sein, dass der Vermieter die Arbeiten
rechtmässig ausgeführt hat. Deine Aussage wollte ich aber so
nicht stehen lassen.

okay, das Problem ist wohl, dass wir diesen Vorgang viel differenzierter betrachten

Gruss Günter

Hallo Wolfgang,

hier gibt es offenkundig ein Missverständnis.

Der Vermieter hat zwar kein Recht, ohne

Deine Zustimmung und ohne Dein Wissen das Haus zu betreten,
aber selbstverständlich kann er sich jederzeit auf das
Grundstück begeben.

Hallo Günter,

ein Vermieter darf sein vermietetes Grundstück JEDERZEIT
betreten? Ist das so?

Ich habe hier die Vertragslage beschrieben, wenn der Mieter zwar die Gartenpflege übertragen erhalten hat, aber keine Regelung getroffen wurde, wie die Bäume auf dem Grundstück zu behandeln sind. Don Pedro schreibt zwar, dass die Gartenpflege nicht vom Vermieter gemacht wird.

Welchen Sinn hätte dann noch die

Mietung/Vermietung eines Gartens? Wenn der Vermieter das
Grundstück jederzeit betreten darf, dürfen es auch seine
Vertreter. Dann würden im Extremfall Tag und Nacht irgend
welche Leute durch den gemieteten Garten stapfen dürfen?

Gilt natürlich bei entsprechender Vertragsgestaltung nur in dieser Situation. Dies ist in dieser Sache, so wie sie Don Pedro beschrieben hat, meine Rechtsauffassung, die ich so auch schriftsätzlich jederzeit begründen würde.

Mit Fragezeichen in den Augen
Gruß
Wolfgang

so langsam off-topic
Hallo Günter,

Auch wenn dies ein angesehener Kommentar ist, geht er doch
letztlich davon aus, dass eine vertragsgemässe Arbeit im
Garten auch das Schneiden der Hecken und Bäume sowie das
Pflücken von Obst dem Mieter überlässt. Deshalb gebe ich Dir
zu diesem Sachverhalt vollinhaltlich recht.

Den Widerspruch angesehener Kommentar/Gartenarbeit Mietersache sehe ich nicht, da ich eine Arbeitsteilung für nicht üblich halte, aber schön, dass wir ansonsten einer Meinung sind.

Ich habe die Sachlage nun aus dem Gesichtspunkt gewertet, wie
es üblich ist, dass der Garten dem Mieter überlassen wird, er
den Garten bepflanzen und säen darf, den Rasen schneiden muss,
kleinere Sträucher pflanzen darf ( die er bei Rückgabe zu
entfernen hat ) aber das Schneiden der Bäume und der Hecken
Sache des Vermieters bleibt. Unser Fragesteller hat nämlich
nicht hingewiesen, dass er im Vertrag verpflichtet wurde,
diese Arbeiten selbst vorzunehmen. Wäre er dazu verpflichtet,
hätte der Fragesteller wohl hingewiesen, dass er im
Mietvertrag diese Arbeiten übernommen hat.

Naja, bei manchen Fragen sind nicht alle Details angegeben…
Bevor wir uns in diese Diskussion verstrickt haben, hätten wir ja auch einfach mal nach weiteren Einzelheiten fragen können.
Es war im übrigen nicht eindeutig, dass du von geteilter Gartenarbeit ausgegangen bist. Dass der Gutsherr stets und ständig auf seinem Grund und Boden wandeln darf mag für deine Sichtweise stimmen, aber eben nicht generell.
Reden wir denn hier von vermieteten freistehenden Einfamilienhäusern, Reihenhäusern, Wohnblöcken mit Gartennutzung für Erdgeschosswohnungen…?

Wenn der Vermieter den Garten vermietet, aber die
Gartenarbeiten (Heckenschneiden selbst oder durch einen
Erfüllungsgehilfen) durchführen lässt oder die Bäume selbst
vorbehalten hat zu schneiden, kann nicht mehr von einem
Verstoss ausgegangen werden, denn der Vermieter hat sich ja
für ganz bestimmte Vorgänge und Zeit den Zutritt auf das
Grundstück ausdrücklich vorbehalten. Mit seiner Unterschrift
hat der Mieter dieser Regelung dann zugestimmt. Er kann aus
diesem Grund weder ein Verbot des Zutritts zum Grundstück
aussprechen noch handelt es sich im weiteren Sinne um
Hausfriendesbruch.

Ob eine einseitige Vertragsänderung (sozusagen eine Änderungskündigung des Mieters zur alleinigen Zuständigkeit bei der Gartenpflege) eine ursprünglich vertragsgemäße Handlung des Vetragspartners zu einer Straftat werden lässt, kann ich mit meinem juristischem Dreiviertelwissen momentan nicht sagen. „Es kommt darauf an…“ ist meine Meinung dazu :wink: Auszuschliessen ist es jedenfalls nicht.

Könnte ihm der Mieter unter Hinweis auf § 123 StGB den Zutritt
trotzdem verweigern, würden Teile des Mietvertrag ausser Kraft
gesetzt, obwohl der Mieter ursprünglich diesne Zutritt erlaubt
hat. Der Vermieter würde auch daran gehindert, soweit es
seiner Verpflichtung obliegt, durch Schneiden der Hecken der
Verkehrssicherheit nachzukommen, diese zu erfüllen. Der
Vermieter müsste ausserdem für Rechtsfolgen haften, obwohl ihm
andererseits verwehrt werden soll, die notwendigen Arbeiten
auszuführen.

Der Vermieter als Eigentümer hat das manchmal schwere Los der Gefährdungshaftung. Das schliesst doch aber Ansprüche gegen den Mieter nicht aus, sofern diesem ein Verschulden nachzuweisen ist. Unterm Strich haftet dann also der renitente Mieter.

Gesundheit und Leben von Vrekehrsteilnehmern sind
höher zu bewerten wie das vorübergehende Interesse des

Ok, es ist heiss, aber auf dem Teppich möchte ich trotzdem bleiben.

okay, das Problem ist wohl, dass wir diesen Vorgang viel
differenzierter betrachten

Vielleicht sehen wir auch Probleme wo gar keine sind.

Schönen Abend
Nils

So nebenbei
Hallo Andreas,
bei uns in SH dürfen im Sommer kein Tannen gekappt werden (Ausnahme:Umsturzgefahr).
Gruss Sebastian