Vermieter soll Nebenkostenabrechnung erstellen

Hi,
unser Vermieter ist nicht der schnellste. Wir wohnen nun seit 1,5 Jahren in unserer Wohnung, seitdem wurden die Heizkörper nicht abgelesen. Damit es nicht irgendwann eine böse Überraschung mit einer Nachzahlung gibt, würde ich ihn gerne zur Ablesung und Nebenkostenabrechnugn auffordern. Gibt es hierzu eine Rechtsgrundlage oder muss ich warten, bis es ihm genehm ist?
Alexander

Hallo Alexnader,

unser Vermieter ist nicht der schnellste.

So etwas kenne ich seit jetzt drei Jahren.

Damit es nicht irgendwann eine böse
Überraschung mit einer Nachzahlung gibt, würde ich ihn gerne
zur Ablesung und Nebenkostenabrechnugn auffordern.

Schick ihm einen Brief und fordere ihn höflich und freundlich auf die Abrechnung von … bis … zu erstellen, gib ihm einen Termin in 2 bis 4 Wochen vor. Man ist ja noch höflich.
Nichts passiert? Zweites Schreiben nach Verstreichen des Termins. Gib ihm nochmal 14 Tage, ansonsten behältst Du die Nebenkosten ein, bis er abgerechnet hat.
Klappt bei mir seit dem zweiten Jahr bestens. Habe gestern angemahnt abzurechnen, ansonsten halte ich die NK ab 01.02.03 zurück.

Gibt es hierzu eine Rechtsgrundlage oder muss ich warten, bis es ihm :genehm ist?

Regelung findest Du in Deinem Mietvertrag und im BGB (?). Im letzten Jahr (01.09.) wurden die Verjährungsfristen geändert. Vorher waren es 4 Jahre, jetzt sind es nur noch 1 Jahr ab Entstehung des Anspruchs.

Bist Du sicher, daß Du etwas erhälst? Warum solltest Du drängeln, wenn Du zahlen musst?

Gruß,
Michael

letzten Jahr (01.09.) wurden die Verjährungsfristen geändert.
Vorher waren es 4 Jahre, jetzt sind es nur noch 1 Jahr ab
Entstehung des Anspruchs.

Wann beginnt der Anspruch?

Bist Du sicher, daß Du etwas erhälst? Warum solltest Du
drängeln, wenn Du zahlen musst?

Nein, bin mir nicht sicher, da ich jedoch keine Lust habe, später mal für x Jahre nachzuzahlen, bin ich lieber vorher auf der sicheren Seite. Obwohl, wenn der Anspruch ein Jahr nach der Entstehung verjährt, müssten inzwischen die Kosten aus 2001 passe sein?!
Alex

Moin,

ansonsten behältst Du die
Nebenkosten ein, bis er abgerechnet hat.

Ähm, das kann nach hinten losgehen.
Es wird doch lediglich die unterbliebene Heizungsablesung und die fehlende Abrechnung bemängelt. Dann kann auch nur (wenn überhaupt, da sollen sich Fachkundigere zu äussern) der Heizkostenanteil, sofern im Mietvertrag korrekt ausgewiesen, einbehalten werden. Und sollte eine Abrechnung folgen, ändert das nichts an der Zahlungsverpflichtung des Mieters für erbrachte Heizungswärme.
Die gesamten Nebenkosten oder gar einen Teil der Kaltmiete einzubehalten ist nicht unbedingt zum Vorteil des Mieters :wink:

Gruss
Nils

Moin, Moin Nils,

Ähm, das kann nach hinten losgehen.

Dann scheine ich Glück gehabt zu haben, denn wenn ich dieses nicht angedroht hätte würde ich heute noch auf meine NK-Abrechnung von 2000 warten.

Es wird doch lediglich die unterbliebene Heizungsablesung und die fehlende Abrechnung bemängelt.

Ich bemängele die fehlende Abrechnung der NK, die umfaßt fixe Kosten (der kleinste Teil) und die variablen, wie Steuern, Müll, Wasser, Kabel-TV, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherung, Steuern und Treppenhausstrom. Die Zahlung zahle ich direkt. Die Wasseruhr ablesen muss ich machen, da der Vermieter anscheinend kein Interesse hat mein Guthaben zu zahlen. Ich erwarte seit dem 01.11.02 EUR 110,–.

Dann kann auch nur (wenn überhaupt, da sollen sich Fachkundigere zu äussern) der
Heizkostenanteil, sofern im Mietvertrag korrekt ausgewiesen, einbehalten werden. Und sollte :eine Abrechnung folgen, ändert das nichts an der Zahlungsverpflichtung des Mieters für
erbrachte Heizungswärme.

Wie geschrieben habe ich keine Heizkosten an meinen Vermieter zu entrichten. Nach einem Gespräch mit einem Juristen in 2000 hätte ich vier Jahre warten müssen, und die ausstehenden NK-Abrechnungen zu bekommen, damit sie nicht verfallen. In der Zeit hätte ich das ausstehenede Geld gut anlegen können. In diesem Gespäch bekam ich auch den Hinweis, den Vermieter mit etwas Druck, natürlich mit Frissetzungen, den Vermieter zur Hergabe der Abrechnung zu bewegen. Meine Abrechnung zum 01.11.00 habe ich am 01.09.00 erhalten. Zwei Schreiben (erste Aufforderung/Erinnerung im Juli/Ankündigung des Einbehalts der NK zum 01.09.00 am 15.08.00) haben dieses bewirkt. Gespräche mit ihm über 8 Monate waren fruchtlos. Ein anderes Druckmittel habe ich als Mieter leider nicht, es sei denn, ich klage die Abrechnung vom 01.11.02, am 30.10.03 ein. Ist das die Lösung???

Unsere ehemaligen Nachbarn haben nach Auszug eine Abrechnung erhalten, die sich über 4 Jahre erstreckte und fehlerhaft war. Eine Forderung über EUR 300,-- beinhaltete die Abrechnung, von der unser Vermieter nichts gesehen hat.

Die gesamten Nebenkosten oder gar einen Teil der Kaltmiete einzubehalten ist nicht :unbedingt zum Vorteil des Mieters :wink:

Ich behalte die NK ein, nicht die Kaltmiete! Die Kaltmiete darf ich nicht einbehalten, und ich werde die gesamten NK ab 01.02.03 einbehalten, wenn die Abrechnung aus 2002 am 31.01.03 nicht auf dem Tisch liegt. In meinem Schreiben vom 12.12.02 habe ich noch höflich darum gebeten, im Schreiben vom 15.01.03 habe ich ihm die Frist zum 31.01.03 gesetzt die Abrechnung zu erstellen, da ich sonst die Zahlung der NK einbehalte, aber natürlich UMGEHEND nachzahle, wenn die Abrechnung vorliegt.

Ist doch ein faires Angebot für ihn.:smile:) Ich sehe keine rechtliche Handhabe für den vermieter die Zahlung einzuklagen. Ich will den Teil meiner Vertragspflicht erfüllen, wenn er seinen erfüllt.

Einen schönen Tag noch wünscht,
Michael

Hallo Alexander,

Wann beginnt der Anspruch?

IMHO entsteht der Anspruch beginnt am Tag nach der Abrechnungsperiode.

Obwohl, wenn der Anspruch ein Jahr nach
der Entstehung verjährt, müssten inzwischen die Kosten aus
2001 passe sein?!

In 2001 war die Frist noch 4 Jahre. Somit sind die dann irgendwann in 2005 passe. Du bekommst eventuell nicts mehr und andersrum auch nicht.

Gruß,
Michael

Hallo,

Ähm, das kann nach hinten losgehen.

Dann scheine ich Glück gehabt zu haben, denn wenn ich dieses
nicht angedroht hätte würde ich heute noch auf meine
NK-Abrechnung von 2000 warten.

Es wird doch lediglich die unterbliebene Heizungsablesung und die fehlende Abrechnung bemängelt.

Ich bemängele die fehlende Abrechnung der NK, die umfaßt fixe
Kosten (der kleinste Teil) und die variablen, wie Steuern,
Müll, Wasser, Kabel-TV, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherung,
Steuern und Treppenhausstrom. Die Zahlung zahle ich direkt.
Die Wasseruhr ablesen muss ich machen, da der Vermieter
anscheinend kein Interesse hat mein Guthaben zu zahlen. Ich
erwarte seit dem 01.11.02 EUR 110,–.

Dann kann auch nur (wenn überhaupt, da sollen sich Fachkundigere zu äussern) der
Heizkostenanteil, sofern im Mietvertrag korrekt ausgewiesen, einbehalten werden. Und sollte :eine Abrechnung folgen, ändert das nichts an der Zahlungsverpflichtung des Mieters für
erbrachte Heizungswärme.

Wie geschrieben habe ich keine Heizkosten an meinen Vermieter
zu entrichten. Nach einem Gespräch mit einem Juristen in 2000
hätte ich vier Jahre warten müssen, und die ausstehenden
NK-Abrechnungen zu bekommen, damit sie nicht verfallen. In der
Zeit hätte ich das ausstehenede Geld gut anlegen können. In
diesem Gespäch bekam ich auch den Hinweis, den Vermieter mit
etwas Druck, natürlich mit Frissetzungen, den Vermieter zur
Hergabe der Abrechnung zu bewegen. Meine Abrechnung zum
01.11.00 habe ich am 01.09.00 erhalten. Zwei Schreiben (erste
Aufforderung/Erinnerung im Juli/Ankündigung des Einbehalts der
NK zum 01.09.00 am 15.08.00) haben dieses bewirkt. Gespräche
mit ihm über 8 Monate waren fruchtlos. Ein anderes Druckmittel
habe ich als Mieter leider nicht, es sei denn, ich klage die
Abrechnung vom 01.11.02, am 30.10.03 ein. Ist das die
Lösung???

Nein keineswegs. Wenn Du eine Abrechnung in der Zeit einklagen willst, wo der Vermieter das recht hat, Dir die Rechnung noch nicht zu senden, verlierst Du die Klage und trägst alle Kosten. Dise Klage wäre unbegründet, auch dann, wenn das Abwarten des Vermieters nicht unbedingt seriös ist. Es gilt das Gesetz, nicht die Moral.

Unsere ehemaligen Nachbarn haben nach Auszug eine Abrechnung
erhalten, die sich über 4 Jahre erstreckte und fehlerhaft war.
Eine Forderung über EUR 300,-- beinhaltete die Abrechnung, von
der unser Vermieter nichts gesehen hat.

Die gesamten Nebenkosten oder gar einen Teil der Kaltmiete einzubehalten ist nicht :unbedingt zum Vorteil des Mieters :wink:

Ich behalte die NK ein, nicht die Kaltmiete! Die Kaltmiete
darf ich nicht einbehalten, und ich werde die gesamten NK ab
01.02.03 einbehalten, wenn die Abrechnung aus 2002 am 31.01.03
nicht auf dem Tisch liegt.

Und wenn Du dann von einem Anwalt ein Schreiben erhälst oder gar einen Mahnbescheid - nehme wir mal an, Dein Vermieter geht so weit - dann darfst Du zahlen. es ist anerkannt, dass mindestens nach einen Abrechnungszeitraum drei - sechs Monate vergehen bis eine Abrechnung verlangt werden kann, weil Abrechnungen meist erst in dieser Zeit vorgelegt werden.

In meinem Schreiben vom 12.12.02

habe ich noch höflich darum gebeten, im Schreiben vom 15.01.03
habe ich ihm die Frist zum 31.01.03 gesetzt die Abrechnung zu
erstellen, da ich sonst die Zahlung der NK einbehalte, aber
natürlich UMGEHEND nachzahle, wenn die Abrechnung vorliegt.

Dies wird trotzdem ein vertragswidriges Vorgehen. Alleine schon der folgende Monat Dezember mit den Feiertagen und Urlauben zwischen dem 20.12.2002 und 08.01.2003 erlaubt Dir nicht, so vorzugehen.

Ist doch ein faires Angebot für ihn.:smile:) Ich sehe keine
rechtliche Handhabe für den vermieter die Zahlung einzuklagen.

Und warum nicht ?

Ich will den Teil meiner Vertragspflicht erfüllen, wenn er
seinen erfüllt.

Tut er doch, aber es ist anerkannt, dass er zwischen drei und sechs Monaten diese Verpflichtung nicht erfüllen kann. Also kannst Du nach sechs Monaten reagieren. nicht schon nach knapp 1,5 Arbeitsmonaten.

Alles in allem, Du hast hier ein gewagtes Spiel und es kann gewaltig nach hinten losgehen.

Grüsse Günter

Hallo Alexander,

Wann beginnt der Anspruch?

IMHO entsteht der Anspruch beginnt am Tag nach der
Abrechnungsperiode.

richitg

Obwohl, wenn der Anspruch ein Jahr nach
der Entstehung verjährt, müssten inzwischen die Kosten aus
2001 passe sein?!

In 2001 war die Frist noch 4 Jahre. Somit sind die dann
irgendwann in 2005 passe. Du bekommst eventuell nicts mehr und
andersrum auch nicht.

Die Antwort ist falsch. Für Abrechnungszeiträuem, die bis zum 31.08.2001 enden gilt die übliche Verjährung. Endet jedoch die Abrechnungsfrist am 31.12.2001 beginnt die Verjährung mit dem 01.01.2002. Hat der Vermieter keine Gründe, die er nicht zu vertreten hat, sind diese Kosten dann am 31.12.2002 und nicht wie behauptet erst 2005 verjährt.

Wäre dies der Fall, wäre das Gesetz ab 01.09.2001 ja letztlich unsinnig.

Grüsse Günter

Hallo Günter,
vorab Danke für die Tipps. Sternchen kommt gleich!

Nein keineswegs. Wenn Du eine Abrechnung in der Zeit einklagen
willst, wo der Vermieter das recht hat, Dir die Rechnung noch
nicht zu senden, verlierst Du die Klage und trägst alle
Kosten. Dise Klage wäre unbegründet, auch dann, wenn das
Abwarten des Vermieters nicht unbedingt seriös ist. Es gilt
das Gesetz, nicht die Moral.

Demnach müsste ich die Abrechnungvom 31.10.02 am 01.11.03 einklagen oder sehe ich das falsch?

Und wenn Du dann von einem Anwalt ein Schreiben erhälst oder
gar einen Mahnbescheid - nehme wir mal an, Dein Vermieter geht
so weit - dann darfst Du zahlen. es ist anerkannt, dass
mindestens nach einen Abrechnungszeitraum drei - sechs Monate
vergehen bis eine Abrechnung verlangt werden kann, weil
Abrechnungen meist erst in dieser Zeit vorgelegt werden.

Würdest Du November, Dezember und Januar nicht als 3 Monate ansehen? Somit „dürfte“ ich erst nach drei bis Monaten die Abrechnung anmahnen?

Dies wird trotzdem ein vertragswidriges Vorgehen. Alleine
schon der folgende Monat Dezember mit den Feiertagen und
Urlauben zwischen dem 20.12.2002 und 08.01.2003 erlaubt Dir
nicht, so vorzugehen.

Ich will den Teil meiner Vertragspflicht erfüllen, wenn er
seinen erfüllt.

Tut er doch, aber es ist anerkannt, dass er zwischen drei und
sechs Monaten diese Verpflichtung nicht erfüllen kann.

Hat er dafür eine Rechtsgrundlage mich solange hängen zu lassen?

Danke schön für Deine Antworten.
Gruß,
Michael

Hallo Michael,

Nein keineswegs. Wenn Du eine Abrechnung in der Zeit einklagen
willst, wo der Vermieter das recht hat, Dir die Rechnung noch
nicht zu senden, verlierst Du die Klage und trägst alle
Kosten. Dise Klage wäre unbegründet, auch dann, wenn das
Abwarten des Vermieters nicht unbedingt seriös ist. Es gilt
das Gesetz, nicht die Moral.

Demnach müsste ich die Abrechnungvom 31.10.02 am 01.11.03
einklagen oder sehe ich das falsch?

Nein. Die Abrechnung ist, wenn Verspätungs- Gründe vorliegen, die in der Verwantwortung des Vermieter oder seine Erfüllungsgehilfen liegen am 31.12.2003 verjährt. Jedoch nur die Nachzahlungen. Guthaben muss der Vermieter dem Mieter auszahlen.

Und wenn Du dann von einem Anwalt ein Schreiben erhälst oder
gar einen Mahnbescheid - nehme wir mal an, Dein Vermieter geht
so weit - dann darfst Du zahlen. es ist anerkannt, dass
mindestens nach einen Abrechnungszeitraum drei - sechs Monate
vergehen bis eine Abrechnung verlangt werden kann, weil
Abrechnungen meist erst in dieser Zeit vorgelegt werden.

Würdest Du November, Dezember und Januar nicht als 3 Monate
ansehen? Somit „dürfte“ ich erst nach drei bis Monaten die
Abrechnung anmahnen?

Anmahnen kannst Du ruhig, aber nicht die Vorauszahlungen einstellen. Kalendarisch sind es natürlich drei Monate. Nur durch den Jahreswechsel bedingt werden rd. drei Wochen von den 12 Wochen durchaus anerkannt, dass in dieser Zeit nichts geschieht.

Dies wird trotzdem ein vertragswidriges Vorgehen. Alleine
schon der folgende Monat Dezember mit den Feiertagen und
Urlauben zwischen dem 20.12.2002 und 08.01.2003 erlaubt Dir
nicht, so vorzugehen.

Ich will den Teil meiner Vertragspflicht erfüllen, wenn er
seinen erfüllt.

Tut er doch, aber es ist anerkannt, dass er zwischen drei und
sechs Monaten diese Verpflichtung nicht erfüllen kann.

Hat er dafür eine Rechtsgrundlage mich solange hängen zu
lassen?

Grüsse Günter