Vermieter sperrt Internet-wirtschaftlicher Schaden

Guten Tag,

nehmen wir mal an der Vermieter von A vergisst die WohnungsMiete einzuziehen, also es findet kein Bankeinzug statt (nicht ein Bankeinzug scheiterte zwecks fehlender Deckung). Darauf hin sperrt der Vermieter das Internet (ist gekoppelt). Da man auch nicht über den Telefonanbieter an einen anderen Internetzugang kommt (früher gings noch über die Datenleitung, also die FAX Leitung) hatte der Mieter A nun kein Internet. Da er aber das Internet braucht, da er damit auch Geld verdient und er z.b. diesmal durch diese Internetsperre nicht fähig war ein Sonderangebot einer Firma zu nutzen, wodurch er nun monatlich 20 € mehr an Kosten hätte, da er nun nach der Freischaltung das normale Angebot nur nehmen kann, ein andermal ein sagen wir 5000 € Auftrag durch die Lappen ging, weil er nicht erreichbar war (VOIP, Mail) ist dieser Verlust/Schaden einklagbar, da er ja nichts dafür kann, wenn der Vermieter unfähig ist, die Miete einzuziehen (was vorher klappte, also keine Kontoaenderung oder aehnliches seitens A)? Könnte A also irgendwie Schadensersatzforderungen stellen (ich kenn nur das Amirecht aus dem TV und wollte ihn da nicht was erzaehlen was nicht wahr ist)und wenn ja welcher Schaden wäre es bei einem monatlichen Schaden auf unbestimmte Zeit (also z.B kostet die Miete eines Servers nun 200 statt 180 € mtl.), welche Summe setzt man da an ?

Vielen Dank schonmal für die Antworten
Der Frankfurter

Könnte A also irgendwie Schadensersatzforderungen
stellen (ich kenn nur das Amirecht aus dem TV und wollte ihn
da nicht was erzaehlen was nicht wahr ist)und wenn ja welcher
Schaden wäre es bei einem monatlichen Schaden auf unbestimmte
Zeit (also z.B kostet die Miete eines Servers nun 200 statt
180 € mtl.), welche Summe setzt man da an ?

Welche Schadenshöhe kann A denn BEWEISEN?

Welche Schadenshöhe kann A denn BEWEISEN?

Hi,

also das eine mit dem Auftragsverlust wäre wohl beweisbar, bei dem 2. wo A einfach das Sonderangebot nicht wahrnehmen konnte, wirds wohl schwieriger obwohl es vorher Korrespondenz gab mit dem Anbieter und daraus ja die Absicht, das Sonderangebot zu nehmen ja hervorgeht und bei jetztigem Vertragsabschluss wäre der Preis ja höher… Aber gehen wir mal von aus, dass A nur den ersten Fall beweisen kann (was wäre da z.b. notwendig (reicht emailkorrespondenz?)

Vielen Dank

Hey,

und was hat A abgehalten das im Internet-Cafe oder bei einem Freund
zu tun?
Gruss
Frank

Hi,

DIESE Antwort ist ja nun total daneben! Wegen des Vertragsabschlusses/Server wäre es wohl gegangen aber wie sollen denn eingehende Anrufe/Mails im Internetcafe entgegengenommen werden?

Gruß,

Florian

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

also das eine mit dem Auftragsverlust wäre wohl beweisbar,

Bist du dir sicher, dass das ABSOLUT ZWEIFELSFREI beweisbar ist?
Es genügt nicht, dass durch den fehlenden Netzanschluß die reine Möglichkeit ausgeschlossen wurde den Auftrag zu ergattern.

Grüße von
Tinchen

Hallo Frankfurter,

hier kommt es wohl hauptsächlich auf „Ursache und Wirkung“ an. Zunächst einmal ist die Miete eine Bringschuld, keine Holschuld. Der Mieter muss also dafür Sorge tragen, dass die Miete gezahlt wird und nicht der VM muss zusehen wie er drankommt.

Nun kann es natürlich durchaus sein, dass ein VM mit seinem Mieter abspricht, dass er die Miete per Bankeinzug einziehen wird. Bei einer solchen Vereinbarung wäre es natürlich äusserst schlau, wenn man auch die „Sanktionen“ im Fall der Fälle niedergelegt hätte.

Es kommt mir aber fraglich vor (bin kein Anwalt) ob ein VM „selbstherrlich“ bestimmen kann, welche Strafmaßnahmen er einleitet. Denn wenn diese nicht vorher einvernehmlich bestimmt wurden, dann dürfte das nicht unbedingt rechtens sein.

Welche Schäden und Verdienstausfälle für einen Mieter wiederum beweisbar sind, ist eine andere Frage die ich nicht beantworten kann. Allerdings frage ich mich, ob der VM über die Abhängigkeit des Mieter vom Internet a) unterrichtet ist und b) die berufliche Tätigkeit des Mieters in den Mieträumen genehmigt ist.

Gruß
Nita

Hallo,

DIESE Antwort ist ja nun total daneben! Wegen des
Vertragsabschlusses/Server wäre es wohl gegangen aber wie
sollen denn eingehende Anrufe/Mails im Internetcafe
entgegengenommen werden?

Mails kann man auch in einem Internetcafe abrufen.
Ich verstehe Deine Entrüstung nicht.
Gruß
loderunner

1 „Gefällt mir“

Hallo,

Darauf hin sperrt der Vermieter das Internet

Was besteht denn da für ein Vertrag zwischen Vermieter und Mieter? Ist eine absichtliche Sperre vorgenommen worden?
Wäre vielleicht auch im Brett ‚Allgemeine Rechtsfragen‘ besser aufgehoben…
Gruß
loderunner (ianal)

DIESE Antwort ist ja nun total daneben! Wegen des
Vertragsabschlusses/Server wäre es wohl gegangen aber wie
sollen denn eingehende Anrufe/Mails im Internetcafe
entgegengenommen werden?
Gruß,
Florian

Hey,
Du solltest mal das LESEN lernen:
"
Da man auch nicht über den Telefonanbieter an einen anderen Internetzugang kommt (früher gings noch über die Datenleitung, also die FAX Leitung) hatte der Mieter A nun kein Internet.
"
Was sagt dir dieser TEXT
RICHTIG
Telefon war noch vorhanden
Mails können wir, du scheinst das ja nicht zu können, von jedem beliebigen Ort mit Internet abholen.
Gruss
Frank
Der „FAST“ immer erst RICHTIG liest bevor er Antwortet

Hi,

es ging hier wohlgermerkt auch um VOIP, also die Internettelefonie. Das warum und wieso es nicht vom Internetcafe aus ging, würde jetzt den Rahmen sprengen (kurz: sehr kurze Fristen in dem Geschäft, wo es nicht ausreicht, mal einmal am Tag ins Cafe zu gehen, und Schutz des Mail-/Web-/Internetserver durch IP-Filter). Es ging ja um die Frage, was kann A machen, wenn er es nachweisen kann. Ich kenne es wie gesagt das Recht nur aus dem TV und das ist ja nicht so das was deutsches Recht ist, also von wegen hohe Schadenssummen und so…Auch wurde seinerzeit das normale Telefon gekündigt, da es nun mal eine Standleitung ist, und normal nicht von auszugehen ist, dass da Störungen sind. Intressant fand ich also bisher die Aussage, dass wenn eine solche Sanktion nicht vereinbart wurde, diese nicht rechtens sein könnte. Das ist schonmal der Fall. Nun ist natürlich die Frage, was dieses könnte alles einschließt bzw aussschließt…
Auch die Sache ob der Vermieter informiert wurde, ob… ich glaube es ist ihm voll klar, dass diese Abhängigkeit besteht, denn sonst würde er es ja nicht machen. Die Frage ist also andersrum einfach fürs Verständnis, darf der der Vermieter den Strom abstellen, wenn die Miete nicht bezahlt ist (wessen Schuld auch immer das ist), die ja neben der Kaltmiete auch die Stromkosten enthaelt…Wenn nicht gegen welches Gesetz verstoeßt er dann ?

Vielen Dank

Frankfurter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

  • nur der Schaden wird ersetzt, der nachweislich verursacht wurde.
  • DSL ist keine Standleitung. Ich weiß nicht, ob es der Sorgfaltspflicht genügt, VOIP als einzige Telefonleitung zu betreiben.
  • Ich weiß auch nicht, ob es zulässig war, dass der Vermieter seinen Internetzugang weitervermietet hat. Ich weiß auch nicht, ob diese Zulässigkeit eine Rolle spielen würde.
  • Es wurde immer noch nicht gesagt, welcher Vertrag zwischen Vermieter und Mieter bzgl. Internetzugang und Mietzahlung besteht.
  • ianal!
    Gruß
    loderunner

Hallo,

wenn ich Standleitung sage, dann meine ich das auch. Es ist eine 10 Mbit Leitung, mit fester IP und allen drum und dann und die gabs schon bevor der Begriff DSL überhaupt aufkam, A hat die schon seit 1999. Der Vermieter ist das Bindeglied zwischen A und dem „Provider“. Sprich A musste damals beim Vermieter die Leitung anmelden, und die Bestätigung beim Provider dann vorlegen, so dass A freigeschaltet werden konnte und der Vermieter kassiert dafür monatlich die Gebühr(5 €). Trotzdem besteht meines Erachtens nach der Vertrag zwischen A und dem Provider direkt. Ich denke mal das wird ähnlich wie bei dem Stromanbieter sein, wo ja auch monatlich eine Gebühr an den Vermieter gezahlt wird, der das dann weiterleitet und eigentlich nichts weiter damit zu tun hat. Im eigentlichen Mietvertrag steht dann nur drinne „Für den bereitegstellten INternetanschluss ist bei Inanspruchnahme eine gesonderte Verienbarung mit dem Vermieter sowie die Zulassung der „firma“ zum Datennetz erforderlich. Hierbei ist eine Anschlussgebühr sowie eine monatliche Grundgebühr zu leisten, die in einer gesonderten Vereinbarung benannt wird.“
Und bezgl. der Sorgfaltpflicht, ich glaube QDSL und Co bieten ja auch nur einen reinen Internetanschluss mit VOIP an ohne weiteren Festnetzanschluss, also ich denke das sollte rechtlich ok sein…

MfG Frankfurter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]