Vermieter stellt Strom und Heizung ab

Mal folgenden Fall angenommen:

Ein Mieter ist aus wirtschaftlichen Gründen plötzlich nicht in der Lage, die Miete pünktlich zu zahlen. Er wird vom Vermieter gemahnt und erklärt die Situation.

Der Vermieter erklärt, er habe selber Verpflichtungen der Bank gegenüber und benötige pünktliche Mietzahlungen. Der Mieter kann nicht anders und zahlt weiterhin so, wie er es wirtschaftlich kann.

Der Vermieter kündigt das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht innerhalb von 3 Monaten. Der Mieter bemüht sich, die Mieten bis zum 3. Werktag des Monats zu zahlen, was ihm nicht immer gelingt. Als der Mieter nicht auszieht, klagt der Vermieter auf Räumung der Wohnung.

Das Gericht versucht eine Einigung herbeizuführen, doch der Vermieter besteht auf der Kündigung. Der Mieter kann nun immer schlechter zahlen, nun bleibt eine ganze Monatsmiete aus. Daraufhin dreht der Vermieter die Heizung ab mit der Begründung, der Mieter würde auf seine Kosten leben. Keine Miete, keine Nebenkosten, keine Heizung.

Frage:
Darf er das?

Guten Tag,

der Vermieter darf die Heizung nicht einfach abstellen. Der Strom läuft meines Erachtens selten über den Vermieter. Da muß man sich dann mit seinem Stromanbieter auseinandersetzen und vielleicht Ratenzahlung vereinbaren.

Der Mieter darf aber auch nicht einfach die Miete nicht zahlen.
Also steht es 1:1? Denn die Heizung wird in diesem Fall vom Vermieter betrieben. Er zahlt die Energiekosten im Voraus, die er vom Mieter nicht mehr erhält.

Was ist, wenn er die Energiekosten nicht merh zahlen kann und das Gaswerk stellt ihm das Gas ab?

Auch wenn es nach menschlichem Ermessen 1:1 steht, ist es kein gerechtes Unentschieden, da man im deutschen Recht meist nicht so einfach aufrechnen kann.

Hallo.

Für den gewerblichen Wohnraummietvertrag hat der BGH entschieden, dass der Vermieter nach einer wirksamen Kündigung die Versorgungsleistungen einstellen darf.

http://www.baurechtsexperte.de/bgh-raeumungsklaeger-…

Für das Wohnraummietrecht gibt es noch keine derartige BGH-Entscheidung. Bis vor dieser BGH-Entscheidung ging man einhellig davon aus, dass es eine (versuchte) Nötigung darstellt und der Vermieter nicht dazu berechtigt ist. Derzeit ist der Meinungsstand streitig. Einige stellen darauf ab, ob der Versorgungsvertrag mit dem Vermieter besteht oder mit dem Mieter, siehe hier eine Übersicht:

http://www.rafranke.de/ausfrieren.htm

Sehr guter Hinweis.

Maßgeblich ist in der Tat derzeit die Entscheidung des XII. Senats, die von den Instanzgerichten ganz überwiegend auch im Wohnraummietrecht angewendet wird.

Demnach besteht zwar an sich, da es sich um einen vertraglichen und keinen aus der Besitzstörung hergeleiteten Anspruch handelt, jedenfalls nach Beendigung des Vertrages kein Versorgungsanspruch. Das, so der XII. Senat, ist im Wohnraummietrecht idR. aufgrund des besonderen Treuverhältnisses gem. § 242 BGB anders, nicht jedoch wiederum dann, wenn der Mieter die Betriebskostenvorauszahlungen nicht leistet.

Gruß
Dea

Hallo !

Aber es ja den Versorgungsbetrieben(Strom/Gas) zugestanden,die Versorgung zu unterbrechen,wenn Zahlung im Verzug.
Wann genau,und bei welchem Rückstand,ist egal,aber irgendwann ist es erlaubt und es wird doch auch praktiziert.
Warum sollte das für den Vermieter grundsätzlich anders sein ?

Nötigung könnte man ja auch den Strom-/Gasversorgern unterstellen,denn sie wenden die Sperre an um Druck auf die Nachzahlung des Rückstands auszuüben. Oder was ist das sonst ?

Und macht es dann einen Unterschied,ob Strom vom E-Werk abgestellt wurde,und deshalb auch die Gas-Etagenheizung nicht mehr läuft ?
Kalt wirds auch so.

MfG
duck313

1 „Gefällt mir“