Vermieter tauscht Schloß aus und noch mehr Fragen

Folgende Geschichte…

2 Personen Mieten gemeinsam eine Gewerbehalle zu 1250 Euro Netto im Monat, beginn sagen wir mal August 08…die 2 Personen zerstreiten sich und einer weigert sich die Gewerbehalle zu nutzen und zu bezahlen.

Mieter 1 versucht sein Glück alleinund schaft es nicht aus eigener Kraft soviel Umsatz zu generieren, das er das Objekt alleine halten kann.Wodurch sich ein Mietrückstand im Laufe der Zeit von 3 Monaten ergibt von ca 3500 Euro…Der Vermieter wechselt ohne Richterlichen Beschluß einfach die Schließanlage aus und erteilt zugleich nicht nur ein Hausverbot, sondern auch noch ein Mieterpfandrecht auf Inventar, welches jedoch Eigentum von 3 Darstellt…Einen Tag später taucht auf einmal Mieter 2 wieder auf und nutzt Offiziell die gesammte Gewerbehalle, nebst dem Inventar von Mieter 1, ohne dessen Erlaubnis…

Wie könnte in solch einem Beispiel die Rechtslage sein?
Darf ein Vermieter einfach das Schloss tauschen?
Darf ein Vermieter einfach dann auch noch den Zugang verweigern,und zugleich jedoch auf den Mietvertrag bestehen?
Darf das Inventar von Fremden einfach genutzt bzw verbraucht werden?
Kann Mieter 1 Aufgrund dieser Sachlage sogar Fristlos aus dem Gewerbemietvertrag?

Wäre um Tips, Links und Urteile zu solchem Thema sehr Dankbar…

Nein, der Vermieter kann nicht das Schloss austauschen. Der Vermieter hat allerdings ein Vermieterpfandrecht an den eingebrachten Gegenständen. Der Mieter muss beweisen, dass ihm diese Gegenstände nicht gehören.

Die Frage lautet, wie Mieter 2 in die Halle gelangen konnte, wenn die Schlösser ausgetauscht wurden.

Mieter 2 war zugegen als der Vermieter das Schlss austaschte und bekam einen vom Vermieter…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Mieter 1 und Mieter 2 sind offensichtlich zerstritten.
Der Vermieter scheint das Mietverhältnis mit Mieter 2
fortführen zu wollen.

Mieter 1 hat einen Mietrückstand, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. An den eingebrachten Sachen besteht ein Pfandrecht des Vermieters.

Mit ist immer noch unklar, was das Ziel des Mieters 1 ist.
Sofern er nachweisen kann, dass er selbst an den gepfändeten
Gegenständen kein Eigentum hat, muss er das dem Vermieter nachweisen.