Hi,
Wenn der Vermieter von Gewerberäumen sich Umfimirt, muss dann der Mieter mit deisen einen neuen Vertrag aushandeln, oder werden die Alten Verträge übernommen, so dass der Mieter keine changse auf neue Vertragsbedingungen hat?
Hi,
Wenn der Vermieter von Gewerberäumen sich Umfimirt, muss dann der Mieter mit deisen einen neuen Vertrag aushandeln, oder werden die Alten Verträge übernommen, so dass der Mieter keine changse auf neue Vertragsbedingungen hat?
Moin,
Kauf bricht nicht Miete. Die alten Verträge behalten ihre Gültigkeit. Ob nun verkauft oder Umfirmiert spielt keine Rolle.
vnA
Nicht ganz richtig
Moin,
Kauf bricht nicht Miete.
Das gilt nur für Wohnräume , nicht für Gewerberäume/-flächen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/566.html
Gruß
Stefan
Das gilt nur für Wohnräume , nicht für
Gewerberäume/-flächen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/566.html
Man lernt nie aus. Danke für die Belehrung. Aber was ist jetzt die Konsequenz? So einfach einen unliebsamen Gewerbemieter loswerden zu können, kann es ja nicht sein.
vnA
Was geschiet also?
Der Vermieter Firma A e. K. fimiert nun in Firma A Gmbh & co KG oder in was auch immer um.
Muss er davon die Mieter B - Z Informieren und langt es wenn er schreibt, das die sich die Firma Umfimirt hat udn die verträge weiter Gültigkeit haben?
Oder müssen die Mieter B - Z aufgefordert werden etwas zu unterzeichnen, damit diese diese sich einverstanden erklären, dass die Verträge weiterhin gelten?
Was geschiet alos jetz zweiter versuch
Der Vermieter Firma A e. K. fimiert nun in Firma A Gmbh & co KG oder in was auch immer um.
Muss er davon die Mieter B - Z Informieren und langt es wenn er schreibt, das die sich die Firma Umfimirt hat udn die verträge weiter Gültigkeit haben?
Oder müssen die Mieter B - Z aufgefordert werden etwas zu unterzeichnen, damit diese diese sich einverstanden erklären, dass die Verträge weiterhin gelten?
BGB § 566 gilt auch für Nicht-Wohnraum
Das gilt nur für Wohnräume , nicht für Gewerberäume/-flächen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/566.html
Da muss ich widersprechen - unsere Gesetzgeber machen’s dem Bürger wirklich nicht einfach 
§ 566 steht zwar im BGB unter dem „Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a)“
Allerdings bestimmt § 578 BGB welche der „nur-Wohnraum-§§“ auch für Nichtwohnraum-Mietverhältnisse gelten:
(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.
(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 554 Abs. 1 bis 4 und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.
http://dejure.org/gesetze/BGB/578.html
Insoweit also wie schon gesagt:
Da BGB § 566 eindeutig auch für Nichtwohnraum gilt > „Kauf bricht nicht Miete“ - und lediglich ein Wechsel der Vertragspartei Vermieter oder eine Umfirmierung schon gar nicht.
Dazu z.B. ein Merkblatt - siehe 17. Wechsel der Vertragsparteien
http://www.nuernberg.ihk.de/ihk_nbg/IHK_NBG/Home/Ges…
Rudi
Hui, das ist viel Text zum lesen, Danke.
Demnach hat der Vermieter also nur eine Anzeigepflicht (Punkt 17.9
Moin,
Das gilt nur für Wohnräume , nicht für Gewerberäume/-flächen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/566.html§ 566 steht zwar im BGB unter dem „Untertitel 2 -
Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a)“
Allerdings bestimmt § 578 BGB welche der „nur-Wohnraum-§§“
auch für Nichtwohnraum-Mietverhältnisse gelten:
(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die
Vorschriften der §§ 550, 562 bis 562d, 566 bis
567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.
(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind,
sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs.
1, § 554 Abs. 1 bis 4 und § 569 Abs. 2 entsprechend
anzuwenden. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen
bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.
http://dejure.org/gesetze/BGB/578.htmlInsoweit also wie schon gesagt:
Da BGB § 566 eindeutig auch für Nichtwohnraum gilt > „Kauf
bricht nicht Miete“ - und lediglich ein Wechsel der
Vertragspartei Vermieter oder eine Umfirmierung schon gar
nicht.Dazu z.B. ein Merkblatt - siehe 17. Wechsel der
Vertragsparteien
http://www.nuernberg.ihk.de/ihk_nbg/IHK_NBG/Home/Ges…Rudi
mein Rechtsempfinden bedankt sich ganz herzlich 
vnA