Mieter wohnt in einer Wohnung die jedes Jahr zum 31.07. kündbar ist.
Mieter zieht am 31.10.03 aus. Vermieter besteht auf Weiterzahlung der Miete bis zum 31.07.04.
Mieter gibt aber bereits die Schlüssel zwecks Nachmietersuche durch Vermieter die Schlüssel zur Wohnung im Dezember 03 an den Vermieter zurück. Vermieter findet Nachmieter ab dem 01.04.04.
Nun schickt Vermieter im November 05 eine Zahlungsaufforderung für Heizung Warm- und Kaltwasser in höhe von 340,-€ für den Zeitraum Januar bis März 04. Darf er das? Da die Wohnung in diesem Zeitraum nicht mehr von den Mietern bewohnt wurde, kein Verbrauch stattgefunden haben kann.
Die Umrechnung erfolgt lt. Mietvertrag nach Personenzahl und Zähler qm.
Mieter wohnt in einer Wohnung die jedes Jahr zum 31.07.
kündbar ist.
Mieter zieht am 31.10.03 aus. Vermieter besteht auf
Weiterzahlung der Miete bis zum 31.07.04.
Klar: der Vertrag läuft bis zum 31.07.04
wo der Mieter sich zwischenzeitlich aufhält ist egal.
Im Mietvertrag fehlte wohl eine Nachmieterregelung ? FAQ:1258
Der Mieter ist übrigens zur vollen Mietzahlung verpflichtet,
wenn der Vermieter vor Vertragsende um die Rückgabe des Wohnungsschlüssels bittet.
Oder dieser vorzeitig zurückgegeben wird.
Mieter gibt aber bereits die Schlüssel zwecks Nachmietersuche
durch Vermieter die Schlüssel zur Wohnung im Dezember 03 an
den Vermieter zurück. Vermieter findet Nachmieter ab dem
01.04.04.
Nun schickt Vermieter im November 05 eine Zahlungsaufforderung
für Heizung Warm- und Kaltwasser in höhe von 340,-€ für den
Zeitraum Januar bis März 04. Darf er das? Da die Wohnung in
diesem Zeitraum nicht mehr von den Mietern bewohnt wurde, kein
Verbrauch stattgefunden haben kann.
Die Umrechnung erfolgt lt. Mietvertrag nach Personenzahl und
Zähler qm.
korrekt, wenn es so im mietvertrag steht
außerdem auch wenn niemand in der wohnung
wohnt, fallen dennoch grundgebühren an und
auch die wohnung muß trotzdem geheizt werden
gruß
ad