Vermieter verlangt ausbezahlte Nebenkosten zurück

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem.

In meinen Mietvertag steht das ich Nebenkosten von 90€ habe. Mein Vermieter hat jedoch versehentlich die letzten 5 jahre 120€ in seine Liste eingetragen. Somit habe ich am Ende immer rund 350€ rausbekommen.

z.B.
Entstandene Kosten abzgl. 120x12 = ausgezahlter Betrag
statt
Entstandenen Kosten abgl. 12x90€ = ausgezahlter Betrag

nun will er für die letzten 3 Jahre sein zuviel an mich ausgezahltes Geld zurück haben.

Kann er das machen ? Wenn ja muss bis wann muss ich sowas zurückzahlen ?

Vermutlich handelt es sich bei den im Mietv. beschriebenen Kosten um eine „Vorauszahlung“ auf anfallende Nebenkosten. In dem Fall kann er zuviel zurückbezahlte Kosten zurückfordern. Allerdings nur aus der letzten Abrechnungsperiode. Der Vermieter ist verpflichtet, die jeweilige Periode immer nach spätestens 12 Monaten abgerechnet zu haben.
Gruß Weschdl

Hallo üdiger1234,

einen Teil des Geldes müssen Sie sicher zurückzahlen. Gemäß § 566 (3) können Nachforderungen (!) bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende der Abrechnungsfrist geltend gemacht werden.
Wie es rechtlich in Ihrem Fall aussieht, kann ich nicht beurteilen.

  1. Handelt es sich um Nachforderungen oder ist der Sachverhalt rechtlich anders geregelt?
  2. Sie haben erkennen müssen, daß die Abrechnungen - ganz offensichtlich zu Ihren Gunsten - falsch waren und haben das Geld gerne genommen. Es könnte sich um eine „Ungerechtfertigte Bereicherung“ handeln, siehe BGB § 812 ff.
  3. Wann Sie das Geld zurückzahlen müssen, hängt vom Einzelfall ab, z. B. von der Höhe des fälligen Betrages. Da werden Sie sich sicher mit dem Vermieter einigen können, ggf. eine Ratenzahlung vereinbaren.
  4. Sie müssen auch damit rechnen, daß der Betrag verzinst zu zahlen ist.
  5. Da es sich für die fünf Jahre in der Summe um 1.800,- Euro handelt und der Vermieter „nur“ 1.080,- Euro von Ihnen fordert, sollten Sie versuchen, mit ihm zu verhandeln. Es bleibt Ihnen unbenommen, sich vorher von einem Fachanwalt, Mieterverein oder einer Verbraucherzentrale beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Jens Schütt

Hallo, Vielen Dank für die Promte Antwort.

das ich einen Teil zurückzahlen muss ist mir klar, ich hab auch kein Problem damit, die frage ist halt nur wieviel Jahre der Vermeiter anspruch hat.

Die Abrechnung die immer fristgerecht kam lief eher so ab. er hat eine Exel-Liste erstellt mit kurz die posten erklärt, und dann untern geschrieben
Gesamt Kosten abzgl. Vorauszahlung (wo er 120€ statt 90€ eingetragen hat = Geld zurück

Wir sind da beide drübergestolpert und ich hab ehrlich gesagt auch nicht genau hingeschaut da ich ja eh geld zuückbekomme.

Jetzt habe ich nach fünf jahren die Wohung gekündigt und „plötzlich“ fällt ihm ein das er sich verrechnet hat.

Dazu kam die Forderung das ganze SOFORT zurück zuzahlen und auch kein „Entschuldigung da ist mein Fehler unterlaufen wie können wir das Lösen sondern mir quasi die Pistole auf die Brust setzt“.

zu § 556: besteht eine Frist von ein Jahr nur wenn er keine Abrechnung gemacht hat - oder versteh ich das falsch ? wie ist aber die frist (sofern es eine gibst) wenn er eine gemacht hat

Hallo Weschdl,

vielen dank für die Antwort.

Mein Vermieter hat auch immer reglmäßig die Abrechnung gemacht (Exel-Liste), mit Aufstellungd er Kosten,
Gesamtsumme der Kosten, Abzgl. Vorauszahlungen.
Nur hat er in dem Kästechen 120€ x 12 statt 90€ x12 eingetragen, ich kam somit immer auf eine Auszahlung.

Der fehler ist ihm nun nach fünf Jahren aufgefallen und er will SOFORT sein Geld zurück.

Ja, kann er zurück verlangen (wegen Irrtum) solange keine Verjährung eintritt. Haben Sie das denn nicht gemerkt??
Seinen Sie froh, das er nicht 5 Jahre geltend macht, könnte er auch!

Hallo,guten Tag
Genau weiss ich das auch nicht.Normal hat der Vermieter
keine Forderungen zu stelln.
Grüße Sie a.g.

Hallo üdiger1234,

die Nachforderung durch den Vermieter ist bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums möglich. Das gilt unabhängig davon, ob er eine Abrechnung erstellt hat oder nicht.
Für das Abrechnungsjahr 2011 ist seine Forderung also fristgerecht eingegangen. Ob er für die Jahre vorher Nachzahlungen verlangen kann, ist mir nicht bekannt. Das ist eine rechtliche Frage, die m. E. von einem Fachmann beantwortet werden muss.

Mit freundlichen Grüßen
Jens Schütt

Na ja, da kann er eintragen was er will. Die Vorauszahlungen, das sagt der Name ja schon, sind Zahlungen, die man im Voraus, auf die im Nachhinein zu erstellende Endabrechnung leistet. Diese muss dann nach den tatsächlich angefallenen Kosten erstellt und nach bestimmten Regeln verteilt werden.
Wenn also eine Vorauszahlung von 120,-- / Monat bezahlt wurde und bei der Abrechnung festgestellt wird, dass das zuviel war, dann erfolgt eine Rückerstattung. Man sollte dann aber auch die Vorauszahlungen in der Folge anpassen. Ebenso natürlich im Umkehrfall.
Also, wenn er nachweisen kann, dass die Vorauszahlungen NICHT ausgereicht haben, dann kann er max. die letzte Abrechnung korrigieren.
Alles andere ist sein Problem.
Gruß und schönen Sonntag
Weschdl