Vermieter verlangt entschädigung - kein Mietvertrag unterschrieben

Hallo an alle. Folgende Sache: person x wollte zum 1.4.17 wohnung anmieten. Seitens vermieter hat sich der termin zum 15.4.17 verschoben. Dann zum 1.5.17, aber auch nur „eventuell“. Es hiess 1.5.17 sieht gut aus, so der Vermieter.
Der potenzieller Mieter hat am 25.4.17 gefragt, wann nun der Einzugstermin sei, da der umzug ja geplant und organisiert sein muss. Vermieter hat sich daraufhin gar nicht gemeldet. Der potenzieller Mieter hat am 27.4.17 gesagt, dass er unter diesen Umständen die Wohnung nicht anmieten kann. Der vermieter ist jetzt wütebd und möchte eine Entschädigung. Dass die person x seit einem monat hinsichtlich des einzugstermins vertröstet wird, sieht vermieter nicht als grund für die absage.
Ein Mietvertrag wurde nicht unterschrieben. Der vermieter droht mit juristischen Konsequenzen aufgrund der email und whatsapp Korrespondenz. Aus der korrespondenz geht auch nicht exact hervor dass der mieter sich verpflichtet die wohnung zu beziehen.

Muss sich der potenzieller mieter sorgen machen?

Vielen dank für die antworten!

Hallo,

bin kein Rechtsexperte, aber in diesem Fall sehr sicher, dass da keinerlei rechtliche Ansprüche bestehen.
Kein Vertrag, keine Terminabsprache - mir rätselhaft, was und auf welcher Grundlage der pot. Vermieter da einklagen will.

Gruß, Paran

Hallo

Bin der gleichen Meinung wie paran:

Nein.

Viele Grüße

PS: Er sollte froh sein, dass er DA zu DIESEM Vermieter nicht eingezogen ist.

Hallo,

zunächst mal: JA, es besteht ein Vertrag.
Dir wurde die Wohnung angeboten, du hast zugestimmt. Das reicht.

Nun wurde die Wohnung nicht rechtzeitig bezugsfertig - was man aus nicht näher benannten Gründen akzeptiert hat.

Durch dieses Akzeptieren hat man seine Position, eine Kündigung aus wichtigem Grund durchzubringen, unnötig verschlechtert.

Denn "Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,

Aus §543 BGB.

Ich sehe hier noch keinen Vertrag.

Grundlage eines Vertrages ist die Einigung der Parteien über die grundsätzlichen, typischen Vertragsmerkmale (essentialia negotii). Und die umfassen bei einem Mietvertrag auch den Mietbeginn. Da hier von „ich wollte zum …“ anmieten, „Vermieter hat Termin zum … verschoben“, „dann zum … aber auch nur eventuell“, „es hieß … sieht gut aus“, geschrieben wird, sehe ich hier noch keinerlei Einigung über den Mietbeginn, und damit auch noch keinen Mietvertrag.

Anders wäre es gewesen, wenn tatsächlich von vorne herein die Einigung bestanden hätte, dass tatsächlich ein Einzug zum 01.04.17 stattfinden soll, und der Vermieter erst danach mitgeteilt hätte, dass ein Einzug zu diesem Termin nicht möglich ist.

Nur ist natürlich die Frage zu stellen, ob diese Lösung wirklich unter dem Strich die beste Lösung für den verhinderten Mieter ist. Einerseits muss er sich mit dieser Lösung nun keinen Kopf mehr um potentiellen Ärger mit dem gescheiterten Vermieter machen. Andererseits kann er damit natürlich dann auch keine Rechte aus dem „Vertragsbruch“ des Vermieters herleiten. Und da ein gescheiter Mietvertag regelmäßig nicht unerhebliche Kosten und Ärger für den verhinderten Mieter bedeutet, ist dies dann natürlich ungünstig.

Insoweit sollte man sich überlegen, ob man die Karte mit dem nicht vorhandenen Vertrag wirklich ziehen will, wo doch der Vermieter so schön deutlich gemacht hat, dass er selbst von einem bestehenden Vertrag ausgeht, und damit aus der Sache auch nicht mehr so leicht raus kommen wird (venire contra factum proprium).

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Vielen Dank an alle für due Antworten.
Was nun unklar ist, der Mietverteag ist ja nicht zustande gekommen, da der Vermieter nicht rechtzeitig den Einzugstermin mitgeteilt hat, jedenfalls nicht verbindlich. Unterschrieben wurde nichts. Der Mieter ist aus Unsicherheit abgesprungen, denn so werden keine seriöse Geschäfte gemacht. Nun verlangt der Vermieter einen Betrag in Höhe einer Kaltmiete als Ebtschädigung, da er so schnell keinen neuen Mieter finden kann.
Kann der Vermieter damit durchkommen?

Vielen Dank für die Hilfe!

Hallo

Bei den Antworten war ja gemeint, dass er nicht damit durchkommen kann.

Selbst für einen mündlichen Vertrag müsste der Beginn des Mietvertrages eindeutig feststehen. Solange man sich über den Termin nicht geeinigt hat, gibt es auch keinen Vertrag.

Eventuell hätte es einen mündlichen Vertrag gegeben mit Einzugstermin zum 1. April, aber den hatte der Vermieter schon wieder aufgekündigt.

Wenn es noch andere Dinge gab, über die es noch keine Einigung gab (z. B. Nebenkosten), dann wäre der Vertrag sowieso nicht gültig gewesen.

Viele Grüße

Hallo Wiz,

je nachdem, was wann vereinbart war, kannst du absolut Recht haben.

Ich kann der ursprünglichen Frage nicht sicher entnehmen, dass nicht zunächst der Einzugstermin 01.04.17 fix un fest vereinbart war.

Wenn der Vermieter „einen Termin verschiebt“, dann geht das doch eigentlich nur, wenn ein Termin auch wirklich vereinbart war. Hier wird es wohl auf den Wortlaut der Verhandlungen ankommen.

Wäre ein Termin vereinbart gewesen und hätte dieser nicht gehalten werden können, dann hätte der Mieter den Vertrag direkt kündigen können.

Ich kann nicht verstehen, warum man Verträge, die über tausende Euro entscheiden, nicht vernünftig angeht.

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Nein. Das war bei deiner und paran’s Antwort der Fall. Die sind aber leider falsch. Die anderen Antworten hast du nicht verstanden oder ignorierst du sie, weil sie deiner widersprechen?

Es kommt drauf an, was GENAU abgemacht war. Das nennt man dann ggf. auch schon ‚Vertrag‘, wenn er noch nicht schriftlich niedergelegt ist. Solange das hier niemand weiß, kann man auch nicht sicher sagen, was daraus nun genau folgt. Solange kann man nur vermuten.

Mit welcher Begründung ist so ein Vertrag denn deiner Meinung nach einfach so zu kündigen?
Oje…

Hallo,

da liegt doch das Problem: es wurde zunächst ein Einzugstermin genau abgemacht, dann vom Vermieter mehrfach verworfen, so dass am Ende nichts mehr genau oder zuverlässig abgemacht war und der pot. Mieter nicht davon ausgehen konnte, sich auf eine Aussage des pot. Vermieters verlassen zu können.

Für welchen Monat könnte der pot. Vermieter entgangene Kaltmiete einklagen, wenn er bislang keinen Einzugstermin garantieren konnte?

Gruß, Paran

Das wissen wir hier immer noch nicht, weil der Fargesteller nicht darauf eingeht. Vielleicht weiß er es auch selber nicht mehr so genau. Und ebenso vielleicht hat er ein Beweisproblem.

Erstmal verlangt er nur. Und die Entschädigung bekäme er ggf. dafür, dass er nun einen neuen Mieter suchen muss und die Wohnung dann leersteht.
Aber für sein Verlangen ist Voraussetzung, dass eine feste Abmachung besteht. Und das wissen wir ja nicht.

Gruß
anf

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Also: der 1. Einzugstermin wurde in der Form ausgemacht : „der 1.April scheint realistisch zu sein…“.
Danach ging es eher hin und her mit hinauszögern.

So, und genau da sind wir an dem entscheidenden Punkt: Es gab offensichtlich zu diesem Zeitpunkt und auch später (so die Formulierungen im Ausgangsposting zutreffend sind) keine konkrete Aussage des Vermieters, mit der dieser einen fixen Einzugstermin genannt hat, und somit kein hinreichend definiertes Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages, welche der potentielle Mieter hätte annehmen können. Und da immer noch gilt: Angebot + Annahme = Vertrag, haben wir hier keinerlei Vertrag.

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Sehe ich demnach auch so. Was umgekehrt bedeutet: der Vermieterhat auch keinen Anspruch auf Entschädigung.