Meine Freundin und ich ziehen aus unserer gemeinsamen Wohnung aus.
In der gesamten Wohnung, ausgenommen Bad und Küche, liegt ein älterer grauer Teppichboden, der schon benutzt, aber noch relativ sauber ist.
Leider hat meine Freundin diesen im Schlafzimmer mit Wachs und Kakao befleckt, sodass wir ihrer Versicherung den Schaden melden wollen.
Der Vermieter sagt aber bereits jetzt schon, dass er ja wenn, den ganzen Teppich (also auch in der Diele und im Wohnzimmer) neuverlegen lassen müsste.
Sprich, wir sollen das alles zahlen. Zwar liegt in allen Räumen dasselbe Modell, aber der Teppich ist räumlich voneinander abgetrennt.
Ich bin mir fast sicher, dass die Versicherung nur einen Raum übernehmen würde und etwas anderes sehe ich selber auch nicht ein! Schließlich wollen wir einen Schaden begleichen und nicht auf dieser Basis einen neuwertigen Teppich für die ganze Wohnung finanzieren!
Weiß jemand, ob der Vermieter einen solchen Anspruch hat?
Der Anspruch des Vermieters beschränkt sich auf die Reinigung des Teppichbodens. Läßt sich dieser nicht mehr reinigen, dann wäre eine Kostenbeteiligung unter Abzug der ohnehin vorhandenen Alterswürdigung des Altmaterials erforderlich. Im Übrigen ist der Austausch textieler Böden in den übrigen Bereichen der Wohnung nach ca. 10 Jahren ohnehin alleine die Pflicht des Vermieters.
Danke für die schnelle Antwort.
Mir geht es allerdings wirklich allem voran um die Frage, ob der Vermieter tatsächlich verlangen kann, dass in ALLEN Räumen neuverlegt wird, z.B. weil das zu ersetzende Teppichmodell im betroffenen Zimmer nicht mehr im Handel verfügbar ist und der Teppichboden dann uneinheitlich wäre.
Eine Reinigung ist ausgeschlossen aufgrund der Größe und Intensität der Flecken.
Merke:
Hat der Mieter die Wohnung inklusive bereits verlegten Teppichboden durch den Vermieter angemietet, so gilt dieser als mitvermietet. Der normale, vertragsgemäße Gebrauch, d.h. die Abnutzung ist durch die Zahlung der Miete abgegolten mit der Folge, dass eine notwendige Erneuerung des Teppichs auf Kosten des Vermieters durchgeführt werden muss. (Ganz einhellige Meinung der Rechtsprechung z.B. OLG Hamm RE WM 1991, 248).
Der Ersatz von verschlissenen Teppichböden gehört grundsätzlich nicht zu den Schönheitsreparaturen, deren Erledigung dem Mieter im Mietvertrag durch eine entsprechende Klausel aufgegeben werden kann. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, die zur Erneuerung des Teppichboden verpflichtet, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam (OLG Hamm RE NJW-RR 1991, 844). Ist der Teppich normal durch „Wohnen“ abgenutzt, ist der Mieter nicht verpflichtet, den Boden zu erneuern, und zwar auch dann nicht, wenn etwas anderes im Mietvertrag vereinbart worden sein sollte.
Wie bereits geschrieben, haften Sie nur für den verursachten Spezialschaden und sonst nichts!
wenn alle Räume den gleichen Teppichboden haben und dieser nicht mehr zu bekommen ist, dann kann der Vermieter verlangen, dass alle Räume mit einem einheitlichen neuen Teppichboden versehen werden, um ein einheitliches Bild der Wohnung zu gewährleisten.
Dies must Du der Versicherung mitteilen und diese wird sich dann mit dem Vermieter verständigen.
Hallo Tobi
nach meinem Rechtsempfinden reicht die Erneuerung des verschmutzten Teppichs im Schlafzimmer! Das wird auch jeder Anwalt so sehen. Wenn allerdings der Vermieter überall neuen Teppichboden haben will, weil ihr schon lange dort wohnt oder weil es im Mietvertrag vereinbart wurde, dann sieht es anders aus. Ich wünsche viel Erfolg.
Gruß GEK