Ein kleines Ladenlokal wurde gekündigt und fristgerecht übergeben. Der Mietvertrag enthält eine soweit gültige Schönheitsreparaturklausel, aber dazu eine ungültige Endrenovierungsklausel. Bei Auszug war die Frist für die Schönheitsreparaturen noch nicht abgelaufen, das Ladenlokal wurde bei Einzug schon renoviert. Der Vermieter verlangt nun Schadensersatz bzw. will die Kaution einbehalten, da eine Mustertapete (in grau-beige-Tönen) verarbeitet wurde. In einem Schreiben verlangte er weiß gestrichene Raufaser. Das Ladenlokal wurde nahtlos weitervermietet und vom aktuellen Mieter einige Tage nach Auszug des bisherigen Mieters komplett neu gestaltet und mit Einbauten versehen. Es gab also keinerlei Probleme bei der Weitervermietung-der jetzige Mieter hat auch keinen Mietnachlass wegen Renovierung bei Einzug o-Ä. bekommen. Vermieter wird nun wohl versuchen zu klagen- Welche Chancen hat er wohl, damit durchzukommen? Kann eine Klage des Vermieters riskiert werden? Das Ladenlokal wurde sehr sauber hinterlassen, Dübellöcher entfernt und passend überstrichen etc. Der Deckenanstrich wurde vom Nachmieter so übernommen.
Poker
Hallo Minn,
die meisten derartigen Differenzen werden letztendlich glücklicherweise außergerichtlich gelöst. Du solltest die überzogene Forderung des VM als Auftakt zu Verhandlungen sehen.
Je nach dem, wie geschickt M sich dabei anstellst, wird er einigermaßen ungeschoren davonkommen. Wenn der VM einsehen muss, dass sein Schaden größtenteils gar nicht vorhanden ist, ist es gut für den M und auch ein Gericht dürfte dem VM dann keinen Schadensersatz zugestehen. Andererseits könnte Dir in einem solchen Gespräch klar werden, dass Du eventuell einen entstandenen Schaden übersehen bzw. verdrängt hast.
Dann schriebst Du noch:
… dazu eine ungültige Endrenovierungsklausel.
Eventuell wäre es zielführend, den Wortlaut hier zu posten.
Freundliche Grüße
Thomas
Hall, danke für die Antwort,
hier der Wortlaut aus dem Mietvertrag:
„Das Ladenlokal sowie die Toilette werden renoviert übergeben. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache in diesem Zustand zurückzugeben“
In der Bestätigung der Kündigung schrieb der Vermieter weiter:
„Das Ladenlokal ist laut Mietvertrag vom … renoviert und leer geräumt zurückzugeben.“
Wie bereits geschrieben, das Lokal wurde nicht renoviert übernommen (obwohl es so im Mietvertrag steht), da dies so mit dem Vormieter und dem Vermieter abgesprochen wurde (dies wurde im Übergabeprotokoll festgehalten), der Mietvertrag wurde bereits einen Monat vor dieser Absprache abgeschlossen.
Hallo,
bei der Diskussion wird übersehen, dass es sich um den Vertrag zweier Kaufleute handelt und der BGH mehrfach geurteilt hat, dass eine Mietpartei auch dann für den Vertrag einzustehen habe, wenn dieser ihn einseitig benachteilige.
Dies, so der BGH, falle unter das freie Vertragsrecht von Kaufleuten.
Es dürfte also hier explizit auf den Wortlaut der mietvertraglichen Vereinbarungen ankommen und nicht auf Vereinbarungen, welche nicht schriftlich festgehalten sind.
Warum sollte die Endrenovierungsklausel ungültig sein?
Hier ist nicht das Mietrecht nach BGB entscheidend.
Das stimmt so nicht, da Wohnungsmietrecht bezüglich Schönheitsreparaturen u. Ä. schon vor einiger Zeit auf Gewerbemietrecht übertragen wurde, hier gelten mittlerweile was diese Dinge betrifft gleiche Regeln.
Servus,
wer hat das übertragen und wie? Gibt es dazu irgendwo neu ins BGB oder ins HGB aufgenommene Bestimmungen?
Schöne Grüße
MM
Das stimmt so nicht, da Wohnungsmietrecht bezüglich
Schönheitsreparaturen u. Ä. schon vor einiger Zeit auf
Gewerbemietrecht übertragen wurde, hier gelten mittlerweile
was diese Dinge betrifft gleiche Regeln.
Hallo,
es gilt immer noch die Vertragsfreiheit, oder unter welchem Gesetz wurde dies eingeschränkt bzw. geregelt??
BGH XII ZR 308/02
Wie im Wohnraummietrecht führt auch in Formularmietverträgen über Geschäftsräume die Kombination einer Endrenovierungsklausel mit einer solchen über turnusmäßig vorzunehmende Schönheitsreparaturen wegen des dabei auftretenden Summierungseffekts zur Unwirksamkeit beider Klauseln (im Anschluss an BGH, VIII.Zivilsenat, Urteile vom 14.05.2003 und vom 25.06.2003).
Servus,
ja, sowas in der Art hatte ich vermutet.
Deine munter in den Raum geschmetterte Interpretation
„… Wohnungsmietrecht bezüglich Schönheitsreparaturen u. Ä. schon vor einiger Zeit auf Gewerbemietrecht übertragen wurde …“
ist frei erfunden.
Jetzt lies halt das Urteil, auf das Du Dich beziehst, nochmal durch, versuche zu verstehen, was da drinne steht (einschließlich des Wörtleins „Formularvertrag“), und schau Dir dann den vom UP geschilderten Sachverhalt noch mal an.
Dann können wir weiterreden, was da genau „angepasst“ worden sein soll und was das für den vorgetragenen Sachverhalt bedeutet, vor allem auch welche Informationen fehlen, um den vorgetragenen Sachverhalt überhaupt beurteilen zu können.
Schöne Grüße
MM
weiss, warum wird dann noch nachgefragt?
Fragt sich ramses90
Servus,
das ist nur der Tenor des angeführten Urteils wörtlich abgeschrieben, das sagt für sich alleine gar nichts.
Schöne Grüße
MM
Wieso so ironisch? Die Frage wurde gestellt in der Hoffnung, dass es im Forum jemanden gibt, der evtl. ebensolche Erfahrungen gemacht hat oder sich sicherer in der Rechtslage auskennt.
Zitat:
c) Damit kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit es der Klägerin Schadensersatz wegen Unterlassung der Schönheitsreparaturen sowie eine Entschädigung wegen entgangener Nutzung in Höhe von insgesamt 11.526,33 Euro zugesprochen hat. Bei Unwirksamkeit der vorgenannten Klauseln haben die Beklagten durch das Unterlassen der Schönheitsreparaturen und der Endrenovierung keine ihnen obliegende Pflicht verletzt. Es muß daher insoweit bei der klageabweisenden Entscheidung des Landgerichts verbleiben.
Tendenziell geht doch aus dem gesamten Urteil eben hervor, dass die formularmäßige Endrenovierungsklausel eben doch so gehandhabt wird wie bei Wohnraummietverträgen (sind ja auch diverse Urteile aufgeführt). Bitte um Berichtigung, falls hier etwas falsch verstanden wurde.
Im vorliegenden Fall sollte der Mieter per AGB im Mietvertrag zu laufenden Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses sowie zur Endrenovierung bei Auszug verpflichtet werden. Zudem wurde er verpflichtet, die Renovierung und Grundreinigung bei Einzug zu übernehmen. Bei Auszug waren die Fristen für die Schönheitsreparaturen noch nicht abgelaufen, der Zustand noch völlig in Ordnung.
Der Vermieter hingegen verlangte eine Komplettrenovierung bei Auszug und bestand auf weiß gestrichener Raufaser.
Beschädigt wurde nichts.
Servus,
was sind „AGB im Mietvertrag“?
Schöne Grüße
MM
Damit sind lediglich die vorgegebenen Klauseln gemeint, im Gegensatz zu Individualvereinbarungen.
Servus,
genau davon hängt einiges ab - von daher wäre es schon wichtig, worum es sich genau handelt. Woran ist beim vorliegenden Vertrag zu erkennen, dass es sich nicht um „Individualvereinbarungen“ handelt?
Schöne Grüße
MM
In dem Mietvertrag (vorgedruckter Standardmietvertrag für Gewerberäume) ist die Schönheitsreparaturklausel bereits so vorhanden, die Endrenovierungsklausel wurde vom Vermieter unter „Sonstiges“ eingefügt, dies macht dieser Vermieter allerdings bei allen Mietverträgen (Mieter konnte dies überprüfen), und diese Endrenovierungsklausel wurde auch nicht ausgehandelt. Der Anwalt des Vermieters argumentierte tatsächlich zunächst damit, dass es sich bei dieser Klausel um eine Individualvereinbarung halten sollte, gab dies aber schließlich auf.
Mit Siebenmeilenstiefeln krabbeln wir zu Pudels Kern
Servus,
woran ist zu erkennen, dass der Anwalt des Vermieters das aufgegeben hat, und was hat er denn sonst noch so alles geschrieben?
Schöne Grüße
MM
Von Individualvereinbarung war plötzlich nicht mehr die Rede, es wurde geschrieben, dass es unerheblich sei, ob dieser Passus bereits vorformuliert im Mietvertrag enthalten gewesen sei. Gleichzeitig wurde behauptet, dass die Endrenovierungsklausel nicht ungültig sei, da dort nicht explizit geschrieben wäre, dass die Renovierung bei Auszug unabhängig davon, wann die letzte Renovierung durchgeführt wurde, fällig sei. Widerspricht sich meines Erachtens, da auf Endrenovierung bestanden wurde, obwohl die Fristen noch nicht abgelaufen waren und der Zustand nicht einer Renovierung bedurfte.
Die Geldforderungen wurden von Brief zu Brief reduziert (mittlerweile liegen sie bei der Hälfte dessen, was ursprünglich gefordert wurde).
Zwischenzeitlich gab es ein Telefonat zwischen Mieter und Anwalt des Vermieters (dieser rief an), wobei der Anwalt des Vermieters klarmachte, dass es in dieser Sache beim Vermieter in erster Linie darum geht, „nicht das Gesicht zu verlieren“. Man verblieb so, dass der Mieter noch einmal einen Vorschlag zur Lösung des Problems macht.