Hallo splash,
Ähnlich wie im Arbeitsrecht kann auch im Mietrecht der Vermieter von einem Mietinteressenten eine Selbstauskunft verlangen, solange er an der Beantwortung ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse hat.
Zulässig sind Fragen nach:
- den Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mieters;
- dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses;
- dem Familienstand;
- ob der Mieter Raucher ist.
Nicht zulässig sind Fragen nach:
- der Religionszugehörigkeit des Mieters;
- uneheliche Lebensgemeinschaft und Heiratsabsichten;
- Aufenthaltsberechtigung;
- Ermittlungsverfahren und Vorstrafen.
Zulässig gestellte Fragen müssen auch wahrheitsgemäß beantwortet werden. Läßt man sie offen, kommt es wahrscheinlich nicht zu einem Vertrag. Wenn der Mieter beim Vertragsschluss falsche Angaben über solche Umstände macht, die für das Mietverhältnis von maßgeblicher Bedeutung sind. kann der Mietvertrag vom Vermieter:
Hat der Mieter dem Vermieter unzutreffende Einkommens- oder Vermögensverhältnisse vorspiegelt, um den Vermieter zum Vertragsschluss zu bewegen, macht er sich wegen (Eingehungs-)Betrug strafbar; § 263 StGB. Evtl. Schadensersatzanspruch des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
Um die Bonität des Mieters zu überprüfen wird i.d.R nach einer Schufa-Selbstauskunft verlangt, vorstellbar ist aber auch Bankauskunft. Sie werden von niemandem gezwungen, den Vermieter diese Auskünfte bzw. Vollmachten zu erteilen, andererseits kann auch niemand den Vermieter zwingen, mit Ihnen einen Vertrag abzuschließen.
Gruß, Matthias