Vermieter verlangt: Tapeten von Wand ab - an Decke dranlassen?

Hallo Kirsten,

Wenn im Mietvertrag sinngemäß steht „Mieter tapeziert auf
eigene Kosten und entfernt bei Auszug die Tapeten auf
Verlangen“, heißt das dann, wenn das Entfernen nicht verlangt
wird, ist es verboten? Kann doch eigentlich auch nicht sein,
oder?

Nein, natürlich nicht. Also ich sehe das so, dass der Vermieter euch gesagt hat „Tapeten ab“, also habt ihr alle Tapeten abgemacht. Erst bei einem weiteren Gespräch hat dieser seine Aussage auf die Wandtapeten beschränkt. Wenn es nicht zu diesem zweiten Telefonat gekommen wäre, hätte ihr heute wahrscheinlich keine einzige Tapete mehr an der Wand. Also soll er doch glücklich sein.

Sollte euer Vermieter sich wirklich stur stellen, wird euch wohl nur der Gang zum Rechtsanwalt bleiben, aber das wollen wir ja mal nicht hoffen.

Und nein, eure Fristen sind nicht starr, aber trotzdem gab es mal ein Urteil, dass wenn der Mieter bei Ein- und Auszug renovieren muss, er nicht auch noch zwischendurch zu renovieren braucht. Leider finde ich es jetzt auf die Schnelle nicht mehr.

Schönen Gruß
Lendzy

wenn es kein Protokoll der Wohnungs Abnahme gibt, sie also nicht unterschrieben haben, was sie noch machen müssen, brauchen sie gar nichts machen.

Es gibt/gab ja kein Abnahmeprotokoll, bevor wir die Tapeten
abgemacht haben.

Hallo, liebe taigahilli,
so wie Du die Sache schilderst, hättet Ihr die Tapeten nicht entfernen müssen. Dies ergibt sich ein-deutig aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes BGH vom 05. 04. 2006, das ich Dir in Form des Tenors eingefügt habe. Die Klausel im Mietvertrag wurde vom BGH für nichtig erklärt, da der/die Mieter unangemessen benachteiligt werden.
Daraus ergibt sich, dass der Aufwand den Dein Mann sich da gemacht nicht erforderlich war. Das bedeutet selbstverständlich auch, dass Ihr die Arbeitszeit dem Vermieter in Rechnung stellen kann. Immerhin, wenn man 10,00 € die Stunde berechnet, kommt sicher eine erkleckliche Summe zu-sammen. Auf jeden Fall sollte man dies Tun, damit der Vermieter sich zukünftig bevor er an Mieter Forderungen stellt sich über das geltende Mietrecht informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
Unangemessene Benachteiligung durch Verpflichtung zum Beseitigen von Tapeten BGB §§ 538, 307:
Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

BGH, Urteil vom 5.4.2006 VIII ZR 109/05

Hallo Willi,

herzlichen Dank auch für Deine Antwort und die Verweise auf die Urteile.
Bleibt nur noch die Frage, ob es sich um eine Klausel in einem Formularmietvertrag handelt? Der Mietvertrag selbst ist ein Formular, in dem u.a. auch die Schönheitsreparaturen geregelt sind. Das mit den Tapeten steht in einer Zusatzvereinbarung, die anscheinend vom Vermieter entworfen wurde und uns als Bestandteil zum Mietvertrag vorgelegt wurde. Wir haben das Vertragswerk in Summe unterschrieben, sind auf diesen Punkt damals hingewiesen worden, haben aber nicht darüber verhandelt, ihn bewusst mit aufgenommen oder so, sondern sind einfach davon ausgegangen, dass das halt Standard und rechtmäßig ist.
Ist das jetzt ein Formular oder eine individuelle Vereinbarung?

Ich merke, dass Ihr alle auf unserer Seite seid und freue mich darüber, aber vor allem ist mir natürlich wichtig, eine möglichst neutrale Bewertung der Sachlage zu kennen.

Liebe Grüße
Kirsten

Hallo, liebe Kirsten
Wie Du erwähnst, ist in der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag das Entfernen der Tapeten Bestanteil des Metvertrages sei. Damit ist dokumentiert, dass diese Zusatzvereinbarung Bestandteil des Mietvertragsformulares ist. In solchen fällen haben die Oberen Gerichte entschieden, dass diese Vereinbarung unwirksam ist, da sie die/den Mieter unangemessen benahteiligt. Somit gilt die Entscheidung des BGH auch auf die Zusatzverinbarung des entfernen der Tapeten, da diese Vereinbarung Bestandteil des Formular Mietvertrages geworden ist. Somit hättet Ihr die Möglichkeit, eine finanzielle Vergütung für das unrechtsmäßige Verlangen der Entfernung der Tapeten.
Mit freundlichen Grüßen
Willi

Hallo

Und danke für die Anfrage.

Ausschlaggebend ist, wie sind Sie in die Wohnung eingezogen, war die Wohnung in einem vorgerichteten Zustand, dann müssen Sie die Wohnung auch wieder so übergeben, es sei denn die Maler – und Tapezierarbeiten wurden je nach Nutzungsgrad der Räume turnusmäßig vorgenommen. Dann reicht besenrein.

Haben Sie die Wohnung bei Ihrem Einzug auf Ihre Kosten vorgerichtet, dann brauchen Sie die Wohnung nur besenrein zu übergeben.

Alle Vorgaben unterliegen der neusten höchstrichterlichen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs.

Wir hoffen wir konnten helfen

Mit freundlichen Grüssen

Hallo,
Ihre letzte Frage ist genau ausschlaggebend: ist die Klausel der Schönheitsreparaturen im Mietvertrag überhaupt gültig?
Wenn nicht, dann kann der Vermieter überhaupt nichts von Ihnen verlangen, denn er bleibt für die Schönheitsreparaturen voll verantwortlich und sie können ausziehen ohne etwas zu machen.
Da ich den gennauen Text nicht kenne, kann ich es auch nicht bewerten, vermute nur, dass die Formulierung eine Benachteiligung für Sie darstellt und damit die gesamte Klausel unwirksam ist.
Wenn Sie nichts weiter machen, auch keine Ausgleichszahlung akzeptieren und der Vermieter klagen will, müssen Sie Rechtsbeistand nutzen (Mieterverein oder RA) um Ihr Recht durchzusetzen.
Gruß suver

Hallo Kirsten,

Fragen der Endrenovierung sind die häufigsten Streitpunkte zwischen Mieter und Vermieter und beschäftigt die Gerichte immer wieder. Diese entscheiden meistens zugunsten der Mieter, da die Klauseln im Mietvertrag oft unzulässig, ungenau und den Mieter nach § 307 BGB häufig unangemessen benachteiligen.
Dies trifft meines Erachtens auch für die Formulierung „Bei Auszug sind die Tapeten auf Verlangen des Vermieters vom Mieter wieder zu entfernen“ zu, was nicht bedeuted, dass der Mieter auch ohne Verlangen des Vermieters die Tapeten entfernen darf.
Ich würde es daher ablehnen, die Decke neu zu tapezieren.

Viele Grüße,
walser

Herzlichen Dank Euch allen für Eure Antworten!

Wir haben uns jetzt mit dem Vermieter darauf „geeinigt“, dass wir die angeblich nicht ordentlich genug entfernten Tapeten noch richtig sauber entfernen, aber die Decke nicht neu tapezieren. Dass muss der Vermieter machen.
Die rechtliche Situation ist dadurch zwar nicht geklärt und beide Parteien sind nach wie vor sauer aufeinander, aber wir können damit leben und freuen uns, dass wir ab jetzt in unserem eigenen Haus machen können, was, wann und wie es wollen.

Schöne Grüße
Kirsten

Sie haben getan, was besprochen war. Lassen Sie es auf einen Rechtsstreit ankommem, dann sind Sie auf die Entscheidung des Gerichtes angewiesen. Ein Kostenrisiko besteht für beide Seiten je nach Ausgang des Verfahrens.