Vermieter verstorben, gibt es eine Art "Sonderkündigungsrecht"?

Hallo zusammen,

Folgende Situation: Der Vermieter verstribt und die Erben (noch) nicht wissen, was mit dem Haus passieren soll.

Der Mieter hat eine andere Wohnung gefunden und möchte schnellstmöglich aus-/umziehen.

Gibt es aufgrund des Todes des Vermieters eine rechtliche Grundlage die dreimonatige Kündigungsfrist nicht einhalten zu müssen oder würde dies lediglich auf „Kulanz“ in Rücksprache mit dem Erben funktionieren?

Vielen Dank für jede Antwort.

Hallo!

da der Wechsel des Vermieters für den Mietvertrag keine Änderung bedeutet, gibts da auch auf Mieterseite keine Extrawurst. Es läuft ja so weiter wie bisher.
Wegen des Todes musste man sich jedenfalls nicht um neue Whg. bemühen. Auf absehbare Zeit hätte sich da nämlich nichts geändert.

MfG
duck313

Das ist zwar nicht die gewünschte, dafür aber die befürchtete Antwort. Vielen lieben Dank!

Es ist alles gesagt . Kulanz wäre der einzige Weg  - auch ohne dem Tod des Vermieters.

Hallo, nein es gibt für Sie keine rechtliche Grundlage, aufgrund des Todes des Vermieters früher ausziehen zu können. Die Geschäfte des Verstorbenen führen dessen „Rechtsnachfolger“, wie es auf amtsdeutsch heißt, weiter, das ist in diesen Fällen oft eine Erbengemeinschaft oder eine beerbte Person. Für Sie ändert sich eigentlich nichts, Sie müssen die Dreimonatsfrist einhalten. Aber: Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Erben gerade in dieser Zeit, wo oft familiär „die Karten neu gemischt werden“, mit sich reden lassen und einem vorzeitigen Auszug stattgeben; einen Rechtsanspruch darauf haben Sie allerdings nicht.-Trotzdem wünsche ich, daß alles zu Ihrer Zufriedenheit abläuft.- Gruß, Achim