Na da sag ich mal was 
(obwohl ich dachte dem Fragesteller geht’s rein um die Zustellen bzw. das Lesen eines Briefes durch den Empfänger - warum auch immer …)
…dass der Vermieter Y die Kaution in die Tasche gesteckt hat.
Solange nicht ein Rückzahlungsanspruch besteht und diesem nicht grundlos nicht nachgekommen wird, darf man hier m.E. höchstens behaupten „womöglich nicht gesetzeskonform angelegt hat“.
Insoweit befürchte ich, der Fragesteller wird sich mit seinem Brief --> „in die Scheisse reiten“ …
„Meinen“ Mieter weise ich die gesetzeskonforme Kautionsanlage grundsätzlich unaufgefordert nach … von daher könnte man tatsächlich „Unrat“ vermuten … Vielleicht sind da aber einfach auch nur zwei Gleichgesinnte = Streithähne aneinandergeraten?
BGB § 551
3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/551.html
D.h. der VM muss die Kaution grundsätzlich getrennt von seinem eigenen Vermögen anlegen.
Der Gesetzgeber möchte damit sicherstellen, dass der Mieter seine Kaution bei Vermögensverfall/Insolvenz des VM nicht verliert.
Ich möchte hier aus einem Referat von Prof. Dr. Peter Derleder, Deutscher Mietgerichtstag 2002 zitieren:
VI. Die Anlage- und Verzinsungspflicht
…
Der Vermieter hat ein Recht auf die Auswahl des Kreditinstituts, ist aber auch verpflichtet, ein geeignetes Konto einzurichten. Der Mieter kann auf dem Nachweis gesetzeskonformer Anlage bestehen. Rechtsdogmatisch bestehen hier aber einige Unklarheiten, da zum Teil von einem Auskunftsanspruch 47, zum Teil von einem einklagbaren Nachweis 48, zum Teil nur von einem Zurückbehaltungsrecht wegen mangelnden Nachweises die Rede ist 49. Es kann jedoch nicht überzeugen, Nachweise und Auskünfte zum Gegenstand einer Leistungsklage zu machen, da dies unproduktive Klageziele wären. Vielmehr richtet sich der klagbare Anspruch des Mieters vor wie nach einer Zahlung auf die Einrichtung eines getrennten, insolvenzfesten Kontos durch den Vermieter 50 und damit auf eine unvertretbare Handlung, weil die Mitwirkung des Vermieters gegenüber dem Kreditinstitut erforderlich ist. … usw.
http://mietgerichtstag.de/downloads/derle.pdf
Erteilt der VM die entsprechende Auskunft über die gesetzeskonforme Anlage der Mietsicherheit nicht - egal ober das daran liegt, dass er den Brief nicht gelesen hat oder daran, dass er die Aufforderung trotz Kenntnis ignoriert - dann wird der Mieter seinen wie auch immer gearteten Rechtsanspruch zivilrechtlich/klageweise durchsetzen müssen. Über die Rahmenbedingungen/das Klageziel sind sich die Gerichte allerdings selbst nicht einig - siehe oben und z.B.:
„Dem Wohnungsmieter steht gegenüber dem Vermieter ein Anspruch auf Auskunft über die Anlage der von ihm geleisteten Mietkaution zu. Der Auskunftsanspruch umfaßt auch die Bekanntgabe der Kontonummer und der vereinbarten Kündigungsfrist.“
AG Frankfurt, Urteil vom 17. November 2000, Az: 33 C 3350/00
„Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht am Mietzins, bis der Nachweis über die gesetzeskonforme Anlage der Kaution erbracht ist.“
LG Mannheim 4. Zivilkammer, Urteil vom 7. März 1990, Az: 4 S 206/89
„Weist der Vermieter die gesetzeskonforme Anlage der Mietkaution nicht nach, so steht dem Mieter nur dann ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn das Mietverhältnis in Kürze endet und die Gefahr besteht, dass der Mieter seine Kaution wegen Vermögenslosigkeit des Vermieters verliert.“
LG Darmstadt 6. Zivilkammer, Urteil vom 8. November 2001, Az: 6 S 282/01
Je nach Gericht/Richter müsste der Mieter, der Böses vermutet, ggf. auch nachweisen, dass seine Kaution tatsächlich in Gefahr ist > bloße Vermutungen genügen dabei manchen Richtern nicht.
Die Zustell-/Lese-Frage ist m.E. reines „Kindergarten-Geplänkel“.
Frage ist eher, wieviel Geld (in einen Rechtstreit > Klage) will der Mieter investieren, wenn sein Schrieb wie bisher in der Luft verpufft?
Bzw macht das überhaupt Sinn?
M.E.: nein
Auch wenn sich die Rechtswissenschaftler und Richter darüber streiten - praktisch scheint mir der Zurückbehalt der Miete das wirksamste und sinnvollste Druckmittel - auch wenn m.W. nur das LG Mannheim dieses Mittel für gerechtfertigt erachtet, d.h. Gefahr besteht, dass ein anderes Gericht, den Mieter „verdonnert“ … falls der VM statt ganz einfach die gesetzeskonforme Anlage nachzuweisen seinerseits Geld in einen Rechtstreit investiert (wegen des Zurückbehalts).
Ist nun recht lang geworden …
Einzig wichtig ist m.E., dass/ob der Mieter dann, wenn sein Kautions-Rückzahlungsanspruch fällig geworden ist, auch seine Kaution wiedersieht …
Solange kein Vermögensverfall des Vermieters akut droht, ist vor diesem Zeitpunkt alles nur ein Kleinkrieg von Streithähnen, der dem einen oder dem anderen viel unnötige Kosten verursachen kann.
Wer’s mag …