mietverhältnis wurde ordnungsgemäß gekündigt. der vermieter konnte den mieter " angeblich" nicht erreichen, so dass er davon ausging, dass sich der mieter aus dem staub gemacht hat und entschloss sich einfach schloss zu der wohnung auszutauschen. er war in der wohnung, räumte komplett die persönlichen Sachen ( wert 5000 € ) und versteckt sie bis heute an einem fremden Platz. Seine Vorraussetzung ist die Zahlung von 1000 € Restzahlung / vorher keine Herausgabe der Sachen. Restzahlung bis heute nicht getätigt .
gut, dann stand ja der Endzeitpunkt für die Übergabe der Wohnung fest
der vermieter
konnte den mieter " angeblich" nicht erreichen,
Wie kam es zu dieser Annahme?
so dass er
davon ausging, dass sich der mieter aus dem staub gemacht hat
und entschloss sich einfach schloss zu der wohnung
auszutauschen.
Wann tat der VM dies?
er war in der wohnung, räumte komplett die
persönlichen Sachen ( wert 5000 € ) und versteckt sie bis
heute an einem fremden Platz.
Bei einem Vermieterpfandrecht auch eine gängige Maßnahme, um zB unerlaubte Abtransporte vorzubeugen.
Seine Vorraussetzung ist die
Zahlung von 1000 € Restzahlung / vorher keine Herausgabe der
Sachen. Restzahlung bis heute nicht getätigt .
Dies wäre auch eine übliche Vorgehensweise. Wie sollen bei unbekannten Aufenthalt des M sonst die Verbindlichkeiten des M eingefordert werden?
Vermieter - Pfandrecht ? Anzeige etc. Was tun ?
Am einfachsten wäre seine Zahlungsrückstände zu begleichen.
Auch von Vorteil wäre es die Meldeadresse des M dem VM mitzuteilen, damit überhaupt schrifliche Verhandlungen geführt werden können.
laufendes mietverhältnis zum zeitpunkt schlossaustausch noch ein gültiger m.vertrag ! annahme, mieter war über tage telefonisch nicht erreichbar ! hier schlossaustausch nicht rechtlich gerechtfertigt - verboten !
genauso verboten: fremde wohnung zu betreten und persönliche gegenstände wegräumen - hier greift auch kein pfandrecht ein !!!
was passiert wenn durch das betreten der wohnung ein schaden entsteht oder sachen dauerhaft verschwinden ? immer noch pfandrecht !!!
laufendes mietverhältnis zum zeitpunkt schlossaustausch noch
ein gültiger m.vertrag ! annahme, mieter war über tage
telefonisch nicht erreichbar ! hier schlossaustausch nicht
rechtlich gerechtfertigt - verboten !
na ja mit dem wissen was alles so verboten wäre, kann man eben keine fernaussage schreiben ! deshalb einfach mal im rechtbrett nachhaken ! ob dies ein straftatbestand wäre ! weil dies hier im mietrecht nur um zivile dinge geht ! und deshalb eigentlich - oT wäre !
genauso verboten: fremde wohnung zu betreten und persönliche
gegenstände wegräumen - hier greift auch kein pfandrecht ein
!!!
bestand zu diesem zeitpunkt - schon eine fristlose kündigung vom VM???
was passiert wenn durch das betreten der wohnung ein schaden
entsteht oder sachen dauerhaft verschwinden ?
wer kann das schon zb in einer kristallkugel vorhersehen das astrologiebrett gibt es hier nicht aber vielelicht woanders !
immer noch
pfandrecht !!!
kommt auf die zusammenhänge an und was der VM so mitteilte !!!
auch kein gruß
PS:
Mein Streibstil wäre hier absichtlich mal als Spiegel dargelegt. Vielleicht bewirkt er ja ein Umdenken zu einer ubersichtlicheren Schreibweise, die man auch mal zügiger lesen kann, weil sie einem bekannter vorkommt.
leg dir mal ne neue Tastatur zu, dein Ausrufezeichen hängt.
Aber zur Sache:
Ich glaube, dass der Vermieter hier zu Unrecht die Wohnung betreten hat, darüber brauchen wir nicht zu streiten. Er hätte das Ende des Mietverhältnisses abwarten müssen, und wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt über eine Räumungsklage sich wieder in Besitz seiner Wohnung bringen müssen.
Existieren Mietrückstände darf er von seinem Pfandrecht gebrauch machen (§ 562 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/562.html).
was passiert wenn durch das betreten der wohnung ein schaden
entsteht oder sachen dauerhaft verschwinden ? immer noch
pfandrecht !!!
Der Vermieter haftet für Schäden an der gepfändeten Sache und natürlich ist er für „verschwundene“ Sachen ebenso verantwortlich. Aufgrund der Eigenmacht (also das Entfernen der Sachen aus der Wohnung ohne Wissen des Mieters) ist er auch noch in der Beweispflicht, dass alles noch vorhanden und in dem Zustand seit der Entfernung aus der Wohnung ist.
Das hat der BGH kürzlich für Recht befunden: