Vermieter will das ich streiche bin andere Meinung

Hallo erstmal an alle es geht um folgendes und zwar ich bin im Oktober 2008 mit meiner Freundin zusamen gezogen und werden jetzt Ende Feb. ausziehen wegen neuer Arbeit.
So nun folgendes im Okt. 08 hat meine Freundin ein Übergabeprotokoll erhalten wo drin stand und ich Zitiere:

Zustand Türen und Wände: Türen , Wand nicht frisch gestrichen, mangehalfte Malerarbeiten nur vom Vormieter durchgeführt keine Fachgerechte Malerausführung
Zustand nicht neu, stand vom Vormieter. Eine Wand Orange.

So nun war eine Dame vom dem Verein wo wir die wohnung gemietet haben da und sagte ich müsse nur streichen mehr nicht. Ich seh es aber nicht ein da ich der Meinung bin da

1.die Wände sind noch zu 88 % in einem annehmbaren weiß ausser da wo die Heizungsrohre durchlaufen sind sie angegraut da alter DDR-Bau und die Rohre einmal durch das ganze Haus ( Mehrfamilienhaus )  laufen.

Wir haben auch Fotos damals gemacht als meine Freundin den Besichtigungstermin hatte und darauf ist eindeutig zu sehen das dort nur drüber gemalt wurde wo  entweder was hing oder etwas bleich war.
Jetzt meine Frage muss ich die Wände jetzt weiß streichen ? Habe schon im Internet geschaut da steht eigentlich nein. Sie also Vermieterin sagt  ja da wir jetzt ca. 5,5 Jahre darin wohnen. Was ist nun richtig ?
In unserem Vertrag steht auch so ein eine Schönheitsklausel die aber soviel ich weiß nicht rechtens ist so ein Gesetz seid 2013 oder schon ehr ?
Wollte das scannen aber scanner ist schon in der neuen wohnung also habe ich es versucht mit handy zu Fotografieren hoffe ihr könnt was mit anfangen( Auszüge aus unserem noch Mietvertrag:
Bild 1 ab § 7 zu lesen
http://s14.directupload.net/images/140212/sixfyn4f.jpg

Bild 2
http://s7.directupload.net/images/140212/xo2ok9ft.jpg

Bild 3
http://s1.directupload.net/images/140212/ewzlywzk.jpg

Bild 4
http://s7.directupload.net/images/140212/yre2niwa.jpg

Bild 5
http://s1.directupload.net/images/140212/5xjmr4k7.jpg

Ich danke schonmal alle die mir helfen! Ich entschuldige mich schonmal für meine Rechtschreibung. Bin nur gerade voll im Stress einerseits wegen dieser Sachen und des weitern wegen des Umzugs!

Noch etwas vergessen hier ein kleiner auszug aus dem oben genannten Übergabeprotokol

http://s7.directupload.net/images/140212/yah2dwz3.jpg

http://s7.directupload.net/images/140212/kcqyv5tw.jpg

§10 des Vertrags regelt doch ALLES bez. der Schönheitsreparaturen.

EINdeutig (FACHHANDWERKLICHE Qualität ist VEREINBART und fixe maximale Zeitfenster ebenfalls) da bleiben eigentlich keine Fragen offen.

Was vorher war, ist vollkommen schnuppe.

mfg tugu (ja, wieder gegen FAQ … verstoßen)

Es kommt immer darauf an, was man im Mietvertrag bei Auszug vereinbahrt hat.
Ich kenne beide Varianten:

  1. Besenrein hinterlassen, da alle Neumieter dann so renovieren und die Wände farbnlich gestaltn können wie man individuell es haben will

  2. Alles muss in den Urzustand zurückgestellt werden. In meinem Fall hieß dies
    -> neuer Teppich-Auslegeware in der Farbe wie es vorher war
    -> alle Wände mit Raufqasertapete und in weiß, auch wenn man vorher andere Tapeten geklebt hatte und mit anderer Farben gestrichen hatte.

Mehr kann ich dazu nicht sagen. Ich würde aber zu einem Mietgerverein gehen und mich anhand des Mietvertrages beraten lassen.

Dir Fotos sindnicht rübergekommen, aber das tut nichts zur Sache.
Alles Gute

  1. Alles muss in den Urzustand zurückgestellt werden.

quatsch. das wird schon seit jahrzehnten von den gerichten anders entschieden.

wenn man keine ahnung hat, muss man gar nicht antworten.

1 Like

huhu,

könntest glück mit der Quotenklausel haben, da die Abgeltungsquoten star sind und nicht nach die tatsächliche Notwendigkeit berücksichtigen.

BGH, Urteil vom 7.03. 2007 - VII ZR 247/05

Tipp, das ganze vom Mietverein oder Anwalt prüfen lassen.

Hallo

Ich kann hier keine starren Fristen erkennen. Direkt nach der Fristenauflistung werden diese „aufgeweicht“ und auch die Abgeltungsklausel nimmt darauf Bezug.
Zur Unterscheidung hier die unwirksame starre Abgeltungsklausel > BGH VIII ZR 52/06 - d.h. hier fehlt die Aufweichung der starren Fristen!

Eine Beseitigungspflicht bzgl. der orangen/farbigen Wände sehe ich allerdings ebenfalls nicht, da die Wände so vermietet (und nicht vom Mieter derart verändert) worden sind.
> BGH VIII ZR 416/12
(und soweit hierzu nicht mit möglicherweise entscheidenden Umständen hinterm Berg gehalten wurde - z.B. direkte Übernahme zwischen Vormieter-Nachmieter, Ausgleich durch Vermieter weil Wohnung zu Mietbeginn nicht frisch renoviert/farbig gestrichen)

Es wäre also zunächst die Frage, ob die wirksam vereinbarten Schönheitsreparaturen wegen des ungewöhnlich guten Zustandes noch nicht erforderlich = nicht fällig sind. M.E. spricht alleine schon der Zeitumstand dagegen (seit 2008 bewohnt). Falls ein Richter den Vorbringungen des Mieters folgen würde, dann würde ggf. die Abgeltungsklausel greifen bzw. wäre auf Wirksamkeit zu prüfen.

In unserem Vertrag steht auch so ein eine Schönheitsklausel die aber soviel ich weiß nicht rechtens ist so ein Gesetz seid 2013 oder schon ehr ?
Habe schon im Internet geschaut da steht eigentlich nein.

Gefährliche Ansichten :wink: Ich rate das hier mal durchzuarbeiten
http://www.berliner-mieterverein.de/presse/sonstiges…
http://www.mietrecht.org/schoenheitsreparaturen/scho…
Die Abgeltungsklausel könnte z.B. wegen des nicht frisch renovierten Zustands zu Mietbeginn unwirksam sein, da die Fristen/Quoten ab Mietbeginn laufen, aber schon vorher eine Abnutzung durch Vormieter stattfand.

Letztlich wird es sich empfehlen die eigenen Chancen/Risiken anwaltlich einschätzen zu lassen, denn schlimmstenfalls erhält man statt eines „Freispruchs“ eben das Urteil die Schönheitsreparaturen/Kosten plus allle angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen.

Grüsse Rudi

Hallo DonAlberti,

lies mal bitte das hier:

http://www.focus.de/immobilien/mieten/tid-7385/schoe…

und das hier:

http://www.focus.de/immobilien/mieten/tid-7385/schoe…

sollte für ausreichend Antwort sorgen.

Gruß

BHShuber

So nun war eine Dame vom dem Verein wo wir die wohnung
gemietet haben da und sagte ich müsse nur streichen mehr
nicht. Ich seh es aber nicht ein da ich der Meinung bin da

Mit deiner Meinung stehts du leider allein da. Denn vielmehr verpflichtet dich die wirksame Klausel in § 10 eures Mietvertrages entweder zu fachgerechtem Neuanstrich, der nach gut fünfjähriger normaler Nutzungsdauer auch erforderlich ist, wie ihr an den Heizkörperrohren unschwer erkennen könnt, oder hilfsweise zu ebenso wirksam vereinbarter Zahlung der Fremdauftragskosten nach Quotenklausel.

Wir haben auch Fotos damals gemacht als meine Freundin den
Besichtigungstermin hatte und darauf ist eindeutig zu sehen
das dort nur drüber gemalt wurde wo  entweder was hing oder
etwas bleich war.

Das entbindet euch aber nicht zu sachgerechter Renovierung wie sie (nunmehr) in eurem Vetrag bestimmt ist :smile:

Jetzt meine Frage muss ich die Wände jetzt weiß streichen ?

Ja. Denn wenn man schon streichen muss, dann ist das doch auch in Weiss möglich, oder? (Die Unwirksamkeit der „Farbwahlklausel“ bezieht sich auf Vorgaben während es Mietverhältnisses oder einer Übergabe in einer anderen als weißen, aber „dem allgemeinem Geschmacksempfinden“ entsprechenden Farbstellung).

G imager