darf ein vermieter bei dem mieter anrufen und einen termin machen damit er sich die wohnung mit seiner tochter anschauen kann weil er eventuell wegen eigenbedarf für die tochter kündigen möchte ?!
oder kann man den termin verweigern ?
darf ein vermieter bei dem mieter anrufen und einen termin
machen damit er sich die wohnung mit seiner tochter anschauen
kann weil er eventuell wegen eigenbedarf für die tochter
kündigen möchte ?!
oder kann man den termin verweigern ?
Du willst dem Eigentümer den Zutritt zu seinem Eigentum versagen??? Dann mach mal…
Solange man Mieter ist und im ungekündigten Mietverhältnis steht, hat man Hausrecht und muss gar nichts müssen - ausser den vertraglichen Pflichten nachgehen. Der Vermieter kann nicht in die Wohnung einfach mal so, weil seinen Tochter diese sehen will, ausser es ist etwas anderes im Mietvertrag geregelt. Erlauben kann man es als Mieter natürlich schon.
Gewährt der Mieter eine verlangte Besichtigung nicht, dann muss der Vermieter seinen Rechtsanspruch notfalls gerichtlich durchsetzen.
Obsiegt der Vermieter mit seinem Anspruch, gehen nicht nur die Gerichtskosten sondern auch die dem VM durch die unberechtigte Weigerung erforderlich gemachten Anwaltskosten zu Lasten des Mieters.
siehe z.B. http://www.ra-kassing.de/miete/besicht/zwang.htm http://www.immopilot.de/Vermieter/Besichtigungsrecht…
(AG Münster, Az: 28 C 6492/99). Für weitere Besichtigungen innerhalb
dieses Zeitraums ist ein konkreter Anlass erforderlich, zum Beispiel falls
etwas repariert werden muss oder Nachmieter die Wohnung besichtigen
sollen.
(AG Münster, Az: 28 C 6492/99). Für weitere Besichtigungen
innerhalb
dieses Zeitraums ist ein konkreter Anlass erforderlich, zum
Beispiel falls
etwas repariert werden muss
liegt hier nicht vor!
oder Nachmieter die Wohnung
besichtigen
sollen.
Nachmieter kann es erst nach erfolgter Kündigung geben!
Gewährt der Mieter eine verlangte Besichtigung nicht, dann
muss der Vermieter seinen Rechtsanspruch notfalls gerichtlich
durchsetzen.
Obsiegt der Vermieter mit seinem Anspruch, gehen nicht nur die
Gerichtskosten sondern auch die dem VM durch die unberechtigte
Weigerung erforderlich gemachten Anwaltskosten zu Lasten des
Mieters.
Da wäre es doch mal interessant, nicht nur die (natürlich korrekten) Paragraphen zu nennen, sondern auch einige Urteile zu diesem Thema. Ich könnte mit vorstellen, dass die unserigen Richter sich wahrscheinlich auch nicht einig sind! Ich werd mal nach Urteilen suchen. Vielleicht gibt es ja irgendwo etwas zu erfahren
(AG Münster, Az: 28 C 6492/99). Für weitere Besichtigungen
innerhalb
dieses Zeitraums ist ein konkreter Anlass erforderlich, zum
Beispiel falls
etwas repariert werden muss
liegt hier nicht vor!
oder Nachmieter die Wohnung
besichtigen
sollen.
Tochter ist oder wird vielleicht Nachmieter, das entscheidet ja der VM, nicht der Mieter.
Nachmieter kann es erst nach erfolgter Kündigung geben!
Wo habt ihr zwei denn das gelesen? Der Vermieter kann sich einen Nachmieter suchen, wann ER möchte, nicht erst wenn gekündigt wurde. Das ist ja noch mehr Quatsch.
Erst GANZ lesen, dann schreiben )
Aber ist auch egal, wenn ihr mir nicht glaubt, dann lest eben Rudis Posting. Vermieter darf das. Punkt.
Stefan (Odin1) hat sich ja bislang noch nicht wieder geäussert - vielleicht zerbrechen wir uns ganz unnötig den Kopf bzw. er ist viel vernünftiger als viele hier denken …
In bin mir sicher, dass sich noch weitere Urteile finden lassen, die ein Besichtigungsrecht ohne konkreten Grund"alle 1-2 Jahre" bejahen - zumal dies i.d.R. als Allgemeine Rechtsprechung zitiert wird.
Aber es gibt doch auch jede Menge anderer Möglichkeiten.
Über ein Besichtigungsrecht zwecks „Feststellung der Notwendigkeit von Instandsetzungsarbeiten“ wird sicher niemand ernsthaft diskutieren wollen. Dann kommt die Tochter halt als Schreibkraft mit …
oder „Andererseits liegt ein solcher wichtiger Grund vor, wenn der Vermieter die Wohnung umbauen möchte und hierfür eine Prüfung der Abgeschlossenheit der Wohnung notwendig ist“ (LG Hamburg, Urteil vom 11. November 1993 - 307 S 349/93 - WM 1994, 425).
oder wenn „eine Besichtigung etwa zur Vorbereitung einer Klage auf Mieterhöhung erforderlich wird“
Oder der VM streitet sich gar nicht erst lange mit einem widerstrebenden Mieter um einen Besichtigungstermin, damit er entscheiden kann, ob er wegen Eigenbedarfs für seine Tochter kündigt, sondern er tut es einfach.
Mit Besichtigung besteht ja zumindest auch die Möglichkeit, dass die Tochter die Wohnung gar nicht will …
vielleicht sollte ich noch sagen die vermieterin hat sich vor ein paar wochen nacj 17 jahren die wohnung angesehen und entschieden dass ein neues dachfenster eingebaut werden müsste, was mittlerweile auch geschehen ist.
nun hat sie plötzlich angerufen und mitgeteilt, dass sie mit ihrer tochter vorbeischauen möchte da diese in die stadt ziehen will und sie dann die wohnung benötige.
deswegen war meine frage, welche aber noch nicht beantwortet wurde, darf die vermieterin einfach wieder so in die wohnung mit ihrer tochter ohne dass die wohnung von ihr gekündigt wurde ?