Vermieter will Wohnheim über Ferien schliesen

Hallo zusammen,
angenommen ein Vermieter vermietet im großen Stil, hauptsächlich an Auszubildende die auch normalerweise einen Zweitwohnsitz/Hauptwohnsitz noch woanders haben.
Der Vermieter würde, sagen wir heute, also am 14.12. einen Aushang machen, auf dem steht:
„Bitte beachten Sie das, das Wohnheim, ab nächster Woche, bis Anfang Januar geschlossen ist“.

Kann dann der Mieter (bei einem ganz normalen Mietvertrag), sich über Schlüsseldienst oder auch durch eigene Gewalt zutritt in seine Wohnung verschaffen (sollte beispielsweise der Haupteingang des Wohnheims verschlossen sein)?

Schönen Dank
und Grüße

Hallo,

ich kenne mich mit MVs von Wohnheimen nicht aus, versuche aber jetzt einfach mal logisch zu denken. Auch weil du ja sagtest, dass wir von ganz normalen MVS ausgehen sollen.

Der Vermieter würde, sagen wir heute, also am 14.12. einen
Aushang machen, auf dem steht:
„Bitte beachten Sie das, das Wohnheim, ab nächster Woche, bis
Anfang Januar geschlossen ist“.

Erstmal ist zu prüfen, ob etwas in irgendeiner Form schriftlich festgehalten worden ist, dass das Heim zu bestimmten Zeiten nicht zugänglich ist!

Kann dann der Mieter (bei einem ganz normalen Mietvertrag),
sich über Schlüsseldienst oder auch durch eigene Gewalt
zutritt in seine Wohnung verschaffen (sollte beispielsweise
der Haupteingang des Wohnheims verschlossen sein)?

Bei einem ganz normalen MV, schließt nicht einfach die Verwaltung über Weihnachten das Haus und lädt alle ins Hotel ein.

Also kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass nichts darüber vereinbart worden ist.

Sollte dies wirklich der Fall sein, hat man selbstverständlich das Recht zu seiner Wohnung zu gelangen. Würde hierbei aber immer den legalen Weg über den Schlüsseldienst nehmen.

Schönen Dank

Habe keine Ahnung, ob es hilfreich war!?

und Grüße

Gruß Stiefel

Hallo,

für die Zeit in der geschlossen ist würde ich schon einmal keine Miete zahlen.

Darüber hinaus - bei Wohnraummietverhältnissen - ist der Vermieter verpflichtet Zutritt zur Mietsache zu gewähren. Ich kann mir nicht vorstellen, dass bei Wohnheimen etwas andere gilt.

Aber wie bereits erwähnt. Mietvertrag lesen ob ggf. Sondervereinbarungen getroffen sind.

Lg Steffi

Hallo :smile:

Erstmal ist zu prüfen, ob etwas in irgendeiner Form
schriftlich festgehalten worden ist, dass das Heim zu
bestimmten Zeiten nicht zugänglich ist!

Müsste so eine schriftliche Form nicht mit dem Mietvertrag ausgehändigt sein?
Und bei Vertragsschliesung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sein?

Okey nehmen wir einmal an, es gebe so ein Schriftstück, in dem steht dass dies so gehandhabt wird.
Könnte dieses Schriftstück vielleicht dann die Hausordnung sein?

Müsste dann nicht auf diese bei Vertragsschliesung hingewiesen wersden?

Müsste die nicht irgndwo aushängen … jedenfalls schnell und einfach einsichtig sein - mindestens mal?

Sollte dies wirklich der Fall sein, hat man selbstverständlich
das Recht zu seiner Wohnung zu gelangen. Würde hierbei aber
immer den legalen Weg über den Schlüsseldienst nehmen.

Ja ich denke natürlich auch, man sollte möglichst keinen Schaden anrichten. Was legal ist war aber die Frage.
Ob ein Einbruch in die eigene Wohnung illegal ist bezweifele ich.
Und wenn dritte (hier wärs der Vermieter) einen daran hindern in der kälte nach hause kommen zu können, grenzt eine eingeschlagene Scheibe ja an Notwehr - oder nicht?

Schönen Abend
Grüße Seb

Hallo :smile:

Erstmal ist zu prüfen, ob etwas in irgendeiner Form
schriftlich festgehalten worden ist, dass das Heim zu
bestimmten Zeiten nicht zugänglich ist!

Müsste so eine schriftliche Form nicht mit dem Mietvertrag
ausgehändigt sein?

Oder gleich im MV enthalten.

Und bei Vertragsschliesung ausdrücklich darauf hingewiesen
worden sein?

Reicht, wenn es drin steht.

Okey nehmen wir einmal an, es gebe so ein Schriftstück, in dem
steht dass dies so gehandhabt wird.
Könnte dieses Schriftstück vielleicht dann die Hausordnung
sein?

Ja.

Müsste dann nicht auf diese bei Vertragsschliesung hingewiesen
wersden?

Sie muss als Vertragsbestandteil bezeichnet und dann immer beigefügt sein. Ist nur ein Aushang vorhanden, darf die Hausordnung ignoriert werden.

Müsste die nicht irgndwo aushängen … jedenfalls schnell und
einfach einsichtig sein - mindestens mal?

siehe oben

Sollte dies wirklich der Fall sein, hat man selbstverständlich
das Recht zu seiner Wohnung zu gelangen. Würde hierbei aber
immer den legalen Weg über den Schlüsseldienst nehmen.

Ja ich denke natürlich auch, man sollte möglichst keinen
Schaden anrichten. Was legal ist war aber die Frage.
Ob ein Einbruch in die eigene Wohnung illegal ist bezweifele
ich.

Legal ist, wenn nirgendwo vereinbart worden ist, dass das Heim schließt. Und man sich dann, am besten durch einen Schlüsseldienst, Zutritt verschafft.

Und wenn dritte (hier wärs der Vermieter) einen daran hindern
in der kälte nach hause kommen zu können, grenzt eine
eingeschlagene Scheibe ja an Notwehr - oder nicht?

Hat nichts mehr mit Mietrecht zu tun, darum kenne ich mich damit nicht aus…würde aber annehmen, dass das mutwillige Zerstörung ist? Sachbeschädigung sowieso.

Schönen Abend
Grüße Seb

Danke ebenso
Gruß Stiefel

Hallo :smile:

Könnte dieses Schriftstück vielleicht dann die Hausordnung
sein?

Ja.

Müsste dann nicht auf diese bei Vertragsschliesung hingewiesen
wersden?

Sie muss als Vertragsbestandteil bezeichnet und dann immer
beigefügt sein. Ist nur ein Aushang vorhanden, darf die
Hausordnung ignoriert werden.

Das ist ja wirklich interessant, hätte ich nicht gedacht.
Dürfte dann der, von mir anfangs erwähnte, Aushang

„Bitte beachten Sie das, das Wohnheim, ab nächster Woche, bis
Anfang Januar geschlossen ist“.

auch ignoriert werden?
Wobei ein mündlicher Hinweis an den Vermieter sicherlich sinnvoll sein würde. Hinweis das er sich im Irrtum befindet.

Legal ist, wenn nirgendwo vereinbart worden ist, dass das Heim
schließt. Und man sich dann, am besten durch einen
Schlüsseldienst, Zutritt verschafft.

Natürlich :smile: !
Es sei denn der kähme nicht rein, dann vielleicht weil das Schloss ein Zahlenschloss wäre - einmal angenommen.
Und angenommen auch anderweitig fände der Mieter keine Hilfe.
Dann müsste der Mieter doch nicht drausen frieren?
Wäre dann ein kleiner Sachschaden nicht doch noch angemessen?

Den Sachschaden müsste, dann wohl doch der Vermieter auf seine Kosten beheben - nicht?

Schönen Abend
Grüße Seb

Guten Morgen,

Sie muss als Vertragsbestandteil bezeichnet und dann immer
beigefügt sein. Ist nur ein Aushang vorhanden, darf die
Hausordnung ignoriert werden.

Das ist ja wirklich interessant, hätte ich nicht gedacht.
Dürfte dann der, von mir anfangs erwähnte, Aushang

„Bitte beachten Sie das, das Wohnheim, ab nächster Woche, bis
Anfang Januar geschlossen ist“.

auch ignoriert werden?

Wenn es nur ein Aushang ist, und weiterhhin wie bereits erwähnt nichts schriftl. festgehalten wurde, ist der Vermieter nicht berechtigt, das Wohnheim zu schließen.
Vorausgesetzt es gibt für Wohnheime keine speziellen Reglungen , die mir bis dato nicht bekannt sind.

Wobei ein mündlicher Hinweis an den Vermieter sicherlich
sinnvoll sein würde. Hinweis das er sich im Irrtum befindet.

Unter dem Hinweis, ob denn schon eine Ersatzunterkunft bereit stehe? Denn dazu wäre der Vermieter verpflichtet…:smile:

Legal ist, wenn nirgendwo vereinbart worden ist, dass das Heim
schließt. Und man sich dann, am besten durch einen
Schlüsseldienst, Zutritt verschafft.

Natürlich :smile: !
Es sei denn der kähme nicht rein, dann vielleicht weil das
Schloss ein Zahlenschloss wäre - einmal angenommen.
Und angenommen auch anderweitig fände der Mieter keine Hilfe.
Dann müsste der Mieter doch nicht drausen frieren?
Wäre dann ein kleiner Sachschaden nicht doch noch angemessen?

Ob klein ob groß spielt hierbei keine Rolle, Schaden ist Schaden.

Den Sachschaden müsste, dann wohl doch der Vermieter auf seine
Kosten beheben - nicht?

Wenn die Scheibe beim Fussball spielen von unbekannten Kindern zerstörrt wurde…:smile:

Schönen Abend
Grüße Seb

Schönen Tag
Gruß Stiefel

hi all,

mein gefühl sagt mir, dass es hier nur darum geht, dem vermieter eins auszuwischen. hier wird über einbruchsmöglichkeiten und sachbeschädigung diskutiert, obwohl eine rückfrage beim vermieter die situation ganz einfach klären könnte.

ganz sicher hat sich der vermieter, der „in grossem stil“ vermietet, rechtlich per mietvertrag abgesichert. aber wieder einmal wurde ein vertrag unterschrieben, der zwar den günstigen wohnraum als vorzug im auge hatte, die daraus resultierenden nachteile jetzt aber nicht akzeptiert werden wollen.

Hi,

die Frage, die zunächst mal eindeutig zu klären wäre, ist doch: handelt es sich um einen Raum in einem Wohnheim, oder handelt es sich um einen Raum/Appartment in einem normalen Mietshaus? Das müsste ja aus dem Mietvertrag hervorgehen. Wenn es ein Wohnheim ist, müsste es eine Art Hausordnung oder was auch immer geben, in der geregelt ist, dass das Heim zu bestimmten Zeiten schließt. Wenn dies nicht der Fall ist, sondern es sich um einen normalen Mietvertrag in einem normalen Mietshaus handelt, darf das Haus m.E. nicht einfach geschlossen werden.

Gruß
Nelly

Der VM (Vermieter) ist verpflichtet, dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch während der Mietzeit zu gewähren (Hauptpflicht des Mietvertrages)
http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html

Die Mietzeit ergibt sich aus dem Mietvertrag. Also ggfs. dort nachlesen, ob hierzu bestimmte Vereinbarungen getroffen wurden.
Durch einfachen Aushang/Hausordnung oder per einseitiger Willenserklärung kann die Mietzeit nicht einfach abgeändert werden; dazu ist schon eine Vertragsänderung - d.h. von beiden Seiten akzeptierte und unterschriebene Vereinbarung/Vertragsänderung erforderlich.

Unabhängig davon ist der Mieter m.E. von der Miete für den Zeitraum befreit, für den ihm der Vermieter den Gebrauch nicht ermöglicht hat > § 536 ff BGB.
Eine Ausnahme könnte sein: Als Mietzahlungszeitraum wurde z.B. ein ganzes Jahr vereinbart und die „Schließungszeiten“ sind ebenfalls vertraglich vereinbart, also im Jahresmietpreis berücksichtigt.

Ein Selbsthilferecht zur Beseitigung der Gebrauchsstörung z.B. in Form von „Einbruch/Schlossaufbruch“ steht auch dem Mieter nicht zu. Dazu müsste ggfs. das Gericht angerufen werden.

Was ist den schon ein ganz normaler Mietvertrag wenn es um Wohnheime geht?.. Spontan fällt mir hier dazu BGB549 ein… und da zeigt sich schon dass es alles andere als normal ist.

http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html

Gruss Ivo

Hallo :smile:

Durch einfachen Aushang/Hausordnung oder per einseitiger
Willenserklärung kann die Mietzeit nicht einfach abgeändert
werden;

Ein Selbsthilferecht zur Beseitigung der Gebrauchsstörung z.B.
in Form von „Einbruch/Schlossaufbruch“ steht auch dem Mieter
nicht zu. Dazu müsste ggfs. das Gericht angerufen werden.

Gesetzten Falles der Vermieter steht überrascht vor verschlossenem Wohnheims-Eingang.
Klettert er a) durch ein Fenster,
gibts keine Rechtsfolgen
b) Er begeht Sachschaden um herreinzukommen (ohne einen Schlüsseldienst bemüht zu haben)
Darf er nicht. Ok was passiert dann?
c) Er bemüht Schlüsseldienst, der kommt aber nicht rein (, weil das Schloss zu neu ist oder Zahlenschloss ist etc.)
Dann erst begeht er Sachschaden um herreinzukommen.
Darf er nicht. Ok was passiert dann?
d) Er zieht in ein Hotel.
Dann darf er doch sicherlich die Kosten dem Vermieter in Rechnung stellen bzw. mit der nächsten Miete verrechnen?
e) er hat für Ihn sehr wertvolle Unterlagen, z.B. den Business-Plan seines Konzerns in der Wohnund, oder sehr wichtige Medikamente ( Herzpillen )
und kahm auch mit Schlüsseldienst nicht herrein,
darf er dann einbrechen?
f) er ruft wie du sagst, das Gericht an.
Wie lange muss er ( in der kälte vor der Tür bibbern :wink: bis das Gericht entscheiden, dass eingebrochen wird oder ähnliches? Tage?

Schönen Abend
Und Gruß Seb :smile:

Hallo Ivo,

Was ist den schon ein ganz normaler Mietvertrag wenn es um
Wohnheime geht?.. Spontan fällt mir hier dazu BGB549 ein…
und da zeigt sich schon dass es alles andere als normal ist.

http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html

Danke für den Link.
Dort werden Paragraphen erwähnt die bei Wohnheimen nicht gelten.
Ich habe dort aber Nichts gefunden, was einfluss auf die Diskussion hier hätte.

Es gilt wohl, wie unten schon gesagt wurde, auch für Wohnheime:

Der VM (Vermieter) ist verpflichtet, dem Mieter den
vertragsgemäßen Gebrauch während der Mietzeit zu gewähren
(Hauptpflicht des Mietvertrages)
http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html

Schönen Abend & Gruß seb

hi Milla & all :smile:

mein gefühl sagt mir, dass es hier nur darum geht, dem
vermieter eins auszuwischen.

Bei der hier hypothetischen Diskussion, die natürlich rein konstruiert ist, wurde so ein Motiv nicht vorgesehen.
Wenn du willst kannst du aber so ein Motiv als Variante dazukonstruieren. Warum auch nicht.
Ein Diskussionsstrang mehr - das bleibt dir überlassen.
Vielleicht wäre es aber auch besser du würdest dafür eine neue Diskussion aufmachen… keine Ahnung.

eine rückfrage beim vermieter die situation ganz einfach
klären könnte.

Danke auch für diesen Beitrag.

ganz sicher hat sich der vermieter, der „in grossem stil“
vermietet, rechtlich per mietvertrag abgesichert.

Äh, in diesem konstruierten Fall ist dies eben nicht so, zufällig weiss ich sogar, dass dies schon einmal geschehen ist. Kann man also nicht prinzipiell ausschliesen.

Schönen Abend
und Grüße seb

Hallo :smile:

Durch einfachen Aushang/Hausordnung oder per einseitiger
Willenserklärung kann die Mietzeit nicht einfach abgeändert
werden;

Ein Selbsthilferecht zur Beseitigung der Gebrauchsstörung z.B.
in Form von „Einbruch/Schlossaufbruch“ steht auch dem Mieter
nicht zu. Dazu müsste ggfs. das Gericht angerufen werden.

Gesetzten Falles der Vermieter steht überrascht vor
verschlossenem Wohnheims-Eingang.
Klettert er a) durch ein Fenster,
gibts keine Rechtsfolgen

Soweit er nur in SEINE Wohnung einbricht, dürfte das m.E. keine Folgen haben.

b) Er begeht Sachschaden um herreinzukommen (ohne einen
Schlüsseldienst bemüht zu haben)
Darf er nicht. Ok was passiert dann?

  1. Strafrechtl.: Strafanzeige > Strafermittlungsverfahren
  2. Zivilrechtl.: Zahlungsklage > Schadensersatz

c) Er bemüht Schlüsseldienst, der kommt aber nicht rein (,
weil das Schloss zu neu ist oder Zahlenschloss ist etc.)
Dann erst begeht er Sachschaden um herreinzukommen.
Darf er nicht. Ok was passiert dann?

siehe b)

d) Er zieht in ein Hotel.
Dann darf er doch sicherlich die Kosten dem Vermieter in
Rechnung stellen bzw. mit der nächsten Miete verrechnen?

JA
http://dejure.org/gesetze/BGB/536a.html
(mit den kleinen Pfeilen kann man dort auch prima weiterblättern)

e) er hat für Ihn sehr wertvolle Unterlagen, z.B. den
Business-Plan seines Konzerns in der Wohnund, oder sehr
wichtige Medikamente ( Herzpillen )
und kahm auch mit Schlüsseldienst nicht herrein,
darf er dann einbrechen?

NEIN siehe b) bzw. das Gericht wird immer prüfen, ob der Sachverhalt die Verhältnismässigkeit der (Abwehr-)Mittel rechtfertigt. Deswegen ist auch für a, b, c, … eine Pauschalantwort schlecht möglich.
Die Herzpillen könnte er sich ja z.B. auch über Arzt/Apotheke beschaffen …

f) er ruft wie du sagst, das Gericht an.
Wie lange muss er ( in der kälte vor der Tür bibbern :wink: bis
das Gericht entscheiden, dass eingebrochen wird oder
ähnliches? Tage?

Für solche Eilfälle hat jedes Gericht einen Notdienst, der Rund um die Uhr zu erreichen ist. Wenn jemand schon eine Vorahnung hat oder sogar schon der Aushang hängt, könnte er sich ja auch schon mal vorsichtshalber beim Gericht informieren … und/oder schonmal vorsorglich eine Schutzschrift niederlegen (lassen).

Schönen Abend
Und Gruß Seb :smile:

Hallo,

Ich habe dort aber Nichts gefunden, was einfluss auf die
Diskussion hier hätte.

Lies noch mal:

Der VM (Vermieter) ist verpflichtet, dem Mieter den
vertragsgemäßen Gebrauch während der Mietzeit zu gewähren

Was genau steht denn nun im Vertrag? Im Allgemeinen wird übrigens auch die Hausordnung ein Teil dessen sein.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo :smile:

Gesetzten Falles der Vermieter steht überrascht vor
verschlossenem Wohnheims-Eingang.
Klettert er a) durch ein Fenster,
gibts keine Rechtsfolgen

Soweit er nur in SEINE Wohnung einbricht, dürfte das m.E.
keine Folgen haben.

Noch eine Eventualität ist mir noch eingefallen:
Angenommen, es pasiere wie oben beschrieben,
aber im Haus, möglicherweise auf der Treppe, noch bevor er in der Wohnung trifft er einen Wachmann.

Nun die Nutzung ohne Sachbeschädigung, des Treppenhauses (auch wenn zuvor ein Fenster benutz wurde als Einstieg auch ohne Sachbeschädigung),
ist wohl nicht verboten, selbst wenn der Aufenthalt im Haus, nach Aushang nicht vorgesehen ist ?

Schönes WoEnde
Gruß Seb :smile:

Off-topic: danke
Hallo :smile:

Habe keine Ahnung, ob es hilfreich war!?

und Grüße

Danke :smile:
Nett, dir schöne Tage
für mich ist diese Frage gerade uninteressant geworden.
Danke.

Etwas neues kann ich jedoch nicht beitragen.

Allen alles Gute