Vermieter zahlt Kaution nicht zurueck

Hallo zusammen,

Ich habe folgendes Problem mit meinem alten Vermieter:

Ich habe meine Wohnung Anfang März 2010 mit 3 monatiger Kündigungsfrist gekündigt. Der Mietvertrag war somit bis Ende Juni gültig. Ein Mieter im gleichen Haus wollte in meine Wohnung umziehen. Dies wurde mit der Hausverwaltung abgeklärt und genehmigt. Da nun die Wohnung meines Nachbarn frei war habe ich zufaellig auch fuer diese Wohnung einen Nachmieter gefunden, auch wenn ich m. E. dafuer nicht zuständig gewesen waere. L. t. Uebergabeprotokoll der Hausverwaltung endete mein Mietvertrag demzufolge bereits Ende April. Nachmieter meiner Wohnung zog am 19.04. in meine Wohnung, die Wohnung meines Nachmieters wurde am 05.05. vermietet. Die Hausverwaltung moechte nun jedoch von mir noch die Mieten fuer Mai-Juni, da der Mietvertrag erst Ende Juni 2010 endet, Obwohl die Wohnung bereits vermietet ist. Fuer mich kassiert der Vermieter/Hausverwaltung doch doppelt ab, oder sehe ich das nur falsch? Ueber Eure Meinungen waere ich sehr dankbar. Viele Gruesse

Eine Doppeltvermietung wäre Betrug! Die Kaution kann der Vermieter bis 6 Monate nach der Beendigung des Mietvertrages festhalten.

Hallo ,

ich sehe das auch so das der Vermieter hier doppelt kassiert.
Allerdings hätte man mit dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag zum Einzugsdatum des Nachmieters schliessen müssen anstatt den Mietvertrag zu kündigen.
Das Übergabeprotokoll besagt nur wann die Schlüssel übergeben wurden und ob bzw. welche Schäden in der Wohnung sind.
Offiziell ist die Wohnung noch bis Ende der Kündigunsfrist vermietet.

Es ist vermutlich ratsam einen Rechtsanwalt zu fragen ob man hier etwas machen kann , aber ich glaube nicht das es möglich ist an die Kaution zu kommen.

Allerdings bin ich auch kein Rechtsanwalt.

MfG

Elmar

Hallo, unter Ausschluß jegl. Gewährleistung antworte ich folgendermassen:
Ja, hier sind ein paar Sachen zusammen in einen Topf geworfen, man muß alles separat betrachten: Wenn die Kündigung bis zum 3.Werktag im Monat März dem Vm zugegangen ist, dann zählt der März mit, Vertragsende wäre dann der 31.Mai, andernfalls der 30.Juni.
Wenn laut Ü.protokoll das Mietverhältnis Ende April endete, dann ist die Sache doch klar. Wer dann nach Dir und wann in die Wohnung einzieht, braucht Dich doch garnicht zu kümmern. Auch die Nachbarwohnung ist hier unerheblich, jedoch hast Du durch den Nachmieter nebenan den Vm vor evtl. finanziellem Schaden durch Leerstand bewahrt, daher sollte dieser sich kulant zeigen.- Ab Mai würde ich keine Miete mehr zahlen,Du hast die Wohnung ja nachweisl. abgegeben. Hoffentlich hast Du ein Exemplar des Übergabeprotokolles als Beweis, hoffentlich hast Du Ende April auch die Schlüssel übergeben. Der Vm hat das Recht, eventuelle Schäden aus besagtem Ü.protokoll, welche Du verursacht hast, aus der Kaution instand zu setzen. Außerdem kann er einen Teil der Kaution zurückhalten bis zur Nebenkosten-Abrechnung (falls eine Pauschalmiete, also inkl. Nebenkosten, vereinbart war, muß er die Kaution sofort inkl. aufgelaufenen Zinsen auszahlen).-OK, hoffe ich konnte weiterhelfen, Gruß-Achim

Wenn der Mietvertrag endet sollten Sie das ja schriftlich haben, sprich in einem Übergabeprotokoll bzw. einer Kündigungsbestätigung.
Dort ist nachweisbar belegt, ab wann Sie keine Miete mehr zu zahlen haben.
Ansonsten würde ich Ihnen raten, dem Vermieter/ der Hausverwaltung einen Brief mit genau dieser Darstellung zu schildern und diesen entsprechend zu erklären, dass diese Aktion illegal und kein Kavaliersdelikt ist.
Denn so etwas doppelt abzukassieren und auch den ehem. Mieter so etwas abzuverlangen ist Betrug und wird mit Haft bzw. empfindlichen Geldbußen belegt.
Wenn man sich den Ärger nicht ans Bein binden will, die „Zahlungsaufforderung“ einfach ignorieren und eventuelle Abbuchungen von der Bank stornieren lassen.
Vorausgesetzt sie haben schriftlichen Nachweis, dass der Mietvertrag endet, oder dass ein neuer Mietvertrag mit einer anderen Person für diese Wohnung geschlossen wurde.
Wenn nicht: Rechtsanwalt!

MFG

Vip

L. t. Uebergabeprotokoll der Hausverwaltung endete mein
Mietvertrag demzufolge bereits Ende April.

Das ist das Entscheidende! Endet der Mietvertrag nur „demzufolge“, sprich: Nach Deiner Interpretation am 30.4., weil ihr irgendwann vorher ein Übergabeprotokoll gemacht habt.
Oder ist das Ende des Mietverhältnisses dort tatsächlich bestätigt?
Wenn Letzteres: Husch, husch, Schreiben aufgesetzt und zuviel bezahlte Miete zurückfordern.

Wenn Ersteres: Ebenfalls husch, husch, ab zum Anwalt. Da kassiert einer wirklich doppelt und hält andere für dumm.

Gruß
Horst

bitte jemand anderen fragen

Hallo guten Abend konnte erst jetzt antworten,hoffe dein anliegen hat sich erledigt viel Glück liebe grüße anna

Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution entsteht frühestens dann, wenn der Mieter die Wohnung dem Vermieter übergeben hat.Im Regelfall ist dem Vermieter aber das Recht zuzugestehen, eventuell bestehende Gegenansprüche zu prüfen. Damit darf er sich aber nicht unendlich lange Zeit lassen. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß alle nötigen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, die die Prüfung seiner Ansprüche betreffen.

Der BGH hat in einem Rechtsentscheid, BGH NJW 1987, 2372, dazu Stellung genommen und dort eine pauschale Frist von einem oder mehreren Monaten abgelehnt. Vielmehr sei auf den Einzelfall abzustellen. Sind also keine besonderen Probleme erkennbar, Nebenkosten abgerechnet und die Wohnung im ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, ist die Kaution schnellstmöglich zurückzuzahlen.

Gerade bei einfach gelagerten Wohnraummietverhältnissen wird man aber annehmen können, daß diese Prüfung selten länger als drei Monate dauert.
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Fristen in Formularverträgen, die eine Auszahlung der Kaution frühestens drei Monate nach Übergabe der Wohnung vorsehen, sollen zulässig sein. Dem ist dann zuzustimmen, wenn es sich um ein gewöhnliches, auf Dauer angelegtes Wohnraummietverhältnis handelt und nicht um ein von vorneherein sehr kurzfristiges, etwa ein einmonatiges Mietverhältnis von Studenten, der für die Zeit eines Sommerkurses an einer anderen Universität Wohnraum anmietet.

Hat der Vermieter alles Notwendige überprüft, hat er dem Mieter gegenüber abzurechnen. Dies gilt sowohl für die während der Anlagezeit erwirtschafteten Zinsen, als auch für die Kosten der Beseitigung eventueller Schäden an der Mietwohnung. Der Vermieter hat hierfür konkrete Belege vorzulegen. Eine Schätzung reicht nicht aus. Danach muß die Auszahlung unverzüglich erfolgen.
Sicherheitseinbehalt durch Vermieter

Ist eine vollständige Abrechnung nicht möglich, etwa weil eine Betriebskostenrechnung noch fehlt, ist der Vermieter grundsätzlich nicht berechtigt die ganze Kautionssumme zurückzuhalten wenn mit großer Sicherheit zu erwarten ist, daß nur ein geringer Betrag zur Nachforderung anstehen könnte und die Kautionssumme diesen Betrag bei weitem übersteigt.

Hallo rumser 81

ich schließe mich der Meinung an, daß die Hausverwaltung doppelt kassiert.

Einmal reicht.