Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution entsteht frühestens dann, wenn der Mieter die Wohnung dem Vermieter übergeben hat.Im Regelfall ist dem Vermieter aber das Recht zuzugestehen, eventuell bestehende Gegenansprüche zu prüfen. Damit darf er sich aber nicht unendlich lange Zeit lassen. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß alle nötigen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, die die Prüfung seiner Ansprüche betreffen.
Der BGH hat in einem Rechtsentscheid, BGH NJW 1987, 2372, dazu Stellung genommen und dort eine pauschale Frist von einem oder mehreren Monaten abgelehnt. Vielmehr sei auf den Einzelfall abzustellen. Sind also keine besonderen Probleme erkennbar, Nebenkosten abgerechnet und die Wohnung im ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, ist die Kaution schnellstmöglich zurückzuzahlen.
Gerade bei einfach gelagerten Wohnraummietverhältnissen wird man aber annehmen können, daß diese Prüfung selten länger als drei Monate dauert.
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Fristen in Formularverträgen, die eine Auszahlung der Kaution frühestens drei Monate nach Übergabe der Wohnung vorsehen, sollen zulässig sein. Dem ist dann zuzustimmen, wenn es sich um ein gewöhnliches, auf Dauer angelegtes Wohnraummietverhältnis handelt und nicht um ein von vorneherein sehr kurzfristiges, etwa ein einmonatiges Mietverhältnis von Studenten, der für die Zeit eines Sommerkurses an einer anderen Universität Wohnraum anmietet.
Hat der Vermieter alles Notwendige überprüft, hat er dem Mieter gegenüber abzurechnen. Dies gilt sowohl für die während der Anlagezeit erwirtschafteten Zinsen, als auch für die Kosten der Beseitigung eventueller Schäden an der Mietwohnung. Der Vermieter hat hierfür konkrete Belege vorzulegen. Eine Schätzung reicht nicht aus. Danach muß die Auszahlung unverzüglich erfolgen.
Sicherheitseinbehalt durch Vermieter
Ist eine vollständige Abrechnung nicht möglich, etwa weil eine Betriebskostenrechnung noch fehlt, ist der Vermieter grundsätzlich nicht berechtigt die ganze Kautionssumme zurückzuhalten wenn mit großer Sicherheit zu erwarten ist, daß nur ein geringer Betrag zur Nachforderung anstehen könnte und die Kautionssumme diesen Betrag bei weitem übersteigt.